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BGH · IVb ZB 923/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 923/80

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Außerdem besteht für den Ehemann eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Dezember 1974 hat die VBL in ihrer Auskunft nicht gemacht, allerdings hat sie der Auskunft eine Übersicht über Beitragszeiten, Entgelte und Beiträge beigefügt, aus der hervorgeht, daß das Pflichtversicherungsverhältnis des Ehemannes seit dem Jahre Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von 439,55 DM (Hälfte des Betrages von 879,lo DM; die Anwartschaft der Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung war im ersten Rechtszug nicht bekannt) auf ein Konto der Ehefrau übertragen hat. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil teilweise abgeändert, die Entscheidung über die Übertragung von Rentenanwartschaften auf einen Betrag von 427,45 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 879,lo DM und den nachträglich bekannt gewordenen Anwartschaften der Ehefrau von 24,2o DM) ermäßigt und die dem Ehemann auferlegte Verpflichtung zur Beitragsentrichtung auf den zur Begründung einer Rente von monatlich 49,7o DM (Hälfte der dynamisierten Anwartschaft von 262,91 DM) erforderlichen Betrag von 8 691,63 DM - bemessen nach einer Einzahlung im Jahre 198o - herabgesetzt. Den Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente hat das Oberlandes- Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß zwar insofern überein, als das Oberlandesgericht zutreffend nur eine Anwartschaft des Ehemannes in Höhe einer nicht dynamischen Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Denn das Oberlandesgericht hat keine Feststellung dazu getroffen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft in Höhe der qualifizierten Versicherungsrente nach § 44 a VBLS erfüllt waren. Januar 1979 beigefügten Übersicht hatte sein Pflichtversicherungsverhältnis bei der Versorgungsanstalt im Jahre 1956 begonnen; es bestand also bei Erlaß der Entscheidung mehr als zehn Jahre lang (nach den eigenen Angaben des Ehemannes zu dem Versorgungsausgleich ist er seit 1959 bei demselben Arbeitgeber beschäftigt) . Falls der ehezeitlich erworbene Anteil einer Anwartschaft des Ehemannes auf eine qualifizierte Versicherungsrente höher sein sollte als die in der Ehezeit erlangte Anwartschaft nach § 92 VBLS (von monatlich 262,91 DM), müßte die Anwartschaft nach § 44 a VBLS - nach Dynamisierung - zugunsten der Ehefrau gemäß § 1587 b Abs.3 BGB im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 44a VBLS
EhefrauHöheAnwartschaftEhemannesOberlandesgerichtEhemannVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/y
BESCHLUSS
IVb ZB 923/80
in der Familiensache
 Margret V
geb.
Fr iedr ich-Eb®i-Straße

Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Gerhard
Straße
/
Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Weitere Beteiligte:
1.	Bundesversicherungsanstalt für Angestellte/ R®Bstraße Bem-w|HHBr Vers.Nr.: 66 SMB V
2.	LandesverSicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Kl
 Allee Slf	Vers.Nr.: 59fl||B E
/s
2	-
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp am 29. September 1982
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. November 198o im Kostenpunkt sowie zu Absatz 3 und Absatz 4 der Beschlußformel (Ausgleich der Zusatzver-versorgung) aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3 351,72 DM.
3
SS
Gründe:
I. Der im Jahre 1923 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1922 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 4.
Mai 1946 die Ehe geschlossen. Am 24. Februar 1978 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Mai 1946 bis 31.
 Januar 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von 879,lo DM und die Ehefrau in Höhe von 24,2o DM. Außerdem besteht für den Ehemann eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Aus der Zusatzversorgung hat er - nach den auf eine Auskunft der VBL vom 25. Januar 1979 gestützten Feststellungen des Oberlandesgerichts - in der Ehezeit Anwartschaften auf eine Versorgungsrente in Höhe von monatlich 658,o3 DM, auf eine Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 176,63 DM und auf eine Besitzstandsrente in Höhe von monatlich 262,91 DM erworben. Angaben über die Voraussetzungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.
Dezember 1974 hat die VBL in ihrer Auskunft nicht gemacht, allerdings hat sie der Auskunft eine Übersicht über Beitragszeiten, Entgelte und Beiträge beigefügt, aus der hervorgeht, daß das Pflichtversicherungsverhältnis des Ehemannes seit dem Jahre
1956 besteht.
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Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von 439,55 DM (Hälfte des Betrages von 879,lo DM; die Anwartschaft der Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung war im ersten Rechtszug nicht bekannt) auf ein Konto der Ehefrau übertragen hat. Außerdem hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung von Anwartschaften auf eine monatliche Rente von 329,ol DM (Hälfte des Betrages der Versorgungsrentenanwartschaft) - bezogen auf den 31. Januar 1978 - einen Betrag von 54 694,lo DM zugunsten der Ehefrau zu zahlen; zugleich hat es das Ruhen der Einzahlungsverpflichtung angeordnet.
Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil teilweise abgeändert, die Entscheidung über die Übertragung von Rentenanwartschaften auf einen Betrag von 427,45 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 879,lo DM und den nachträglich bekannt gewordenen Anwartschaften der Ehefrau von 24,2o DM) ermäßigt und die dem Ehemann auferlegte Verpflichtung zur Beitragsentrichtung auf den zur Begründung einer Rente von monatlich 49,7o DM (Hälfte der dynamisierten Anwartschaft von 262,91 DM) erforderlichen Betrag von 8 691,63 DM - bemessen nach einer Einzahlung im Jahre 198o - herabgesetzt. Den Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente hat das Oberlandes-
SS
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gericht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten.
Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung bei der VBL wendet sich die Ehefrau mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils - ohne Anordnung des Rühens der Zahlungsverpflichtung - erstrebt.
II. Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr.
3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL - VBLS - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den
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öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen.
Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs.
1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß zwar insofern überein, als das Oberlandesgericht zutreffend nur eine Anwartschaft des Ehemannes in Höhe einer nicht dynamischen Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Gleichwohl kann der Beschluß nicht bestehen bleiben. Denn das Oberlandesgericht hat keine Feststellung dazu getroffen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft in Höhe der qualifizierten Versicherungsrente nach § 44 a VBLS erfüllt waren. Dies kann nach Lage der Dinge nicht ausgeschlossen werden. Der Ehemann hatte im Zeit-
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punkt der Entscheidung das 35. Lebensjahr vollendet. Nach der der Auskunft der VBL vom 25. Januar 1979 beigefügten Übersicht hatte sein Pflichtversicherungsverhältnis bei der Versorgungsanstalt im Jahre 1956 begonnen; es bestand also bei Erlaß der Entscheidung mehr als zehn Jahre lang (nach den eigenen Angaben des Ehemannes zu dem Versorgungsausgleich ist er seit 1959 bei demselben Arbeitgeber beschäftigt) . Damit liegt die Annahme nahe, daß der Ehemann außer den Anwartschaften auf die Versicherungsrente nach § 44 VBLS und auf die Besitzstandsrente nach § 92 VBLS auch eine Anwartschaft auf eine - ebenfalls statische und mithin unverfallbare - qualifizierte Versiehe-rungsrente nach § 44 a VBLS erworben hat. Die VBL hat sich hierzu zwar in ihrer ergänzenden Auskunft gegenüber dem Oberlandesgericht vom 2. Januar 198o nicht geäußert. Jedoch hatte das Oberlandesgericht in seiner ergänzenden Anfrage vom lo. Dezember 1979 gezielt (nur) nach der Höhe des Deckungskapitals für die Besitzstandsrente gefragt.
Falls der ehezeitlich erworbene Anteil einer Anwartschaft des Ehemannes auf eine qualifizierte Versicherungsrente höher sein sollte als die in der Ehezeit erlangte Anwartschaft nach § 92 VBLS (von monatlich 262,91 DM), müßte die Anwartschaft nach § 44 a VBLS - nach Dynamisierung - zugunsten der Ehefrau gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden.
Zur Klärung dieser Frage ist die Sache daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Lohmann	Portmann	Seidl
 Krohn
Nonnenkamp