Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 8. Die Anwartschaft des Ehemannes beträgt monatlich 878 DM; die Höhe der Rentenanwartschaft der Ehefrau ist mit monatlich 145,60 DM angenommen worden. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3). April 1982) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 366,20 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 878 DM und 145,60 DM) Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 205,16 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) - bezogen auf den 28. Diese ist von dem Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß die Raten auf monatlich 5oo DM herabgesetzt wurden. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde beantragt der Ehemann wie schon im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, anstelle der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente allenfalls seine Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente gegenüber der VBL in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Soweit die Anwartschaften des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis betroffen sind, führt die weitere Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs. Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zu dem Ausgleich dieser Zusatzversorgungsanwartschaften, wie sie das Amtsgericht und das Oberlandesgericht auf der Grundlage des § 1587 b Abs.3 BGB ausgesprochen haben, trifft den Ehemann nicht mehr. Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b Abs.3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und zur Grundlage der zu treffenden Entscheidung zu machen (vgl. Infolgedessen ist der Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes aus seinem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL hier nach den Grundsätzen des § 1587 b Abs. 2 BGB durchzuführen. Das bedeutet, daß auch auf der Grundlage des § 1 VAHRG Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nur auszugleichen sind, wenn und soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung unverfallbar sind. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) entschieden hat, gilt dies jeweils nur für die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente - mit dem im Einzelfall erworbenen höchsten Wert -, nicht hingegen für die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls nicht als unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB angesehen werden kann. Nach diesen Grundsätzen ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nur die Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente - und nicht seine Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente - aus dem Zusatzversorgung! Der Wert der hiernach gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB auszugleichenden in der Ehezeit erworbenen - höchsten - Anwartschaf ten des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente beträg Diese Anwartschaft ist für die Durchführung des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB in einen dynamischen Betrag umzurechnen. Die Werteinheiten sind nach Tabelle 2 der genannten Bekanntmachung in Rentenanwartschaften zu dem Ende der Ehezeit 1978 (1. Die Dynamisierung der Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente von 250,56 DM ergibt mithin eine Rentenanwartschaft von 88,94 DM. In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also in Höhe von 44,47 DM, sind auf die weitere Beschwerde des Ehemannes gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu begründen.
BUNDESGERICHTSHOF JcT IVb ZB 920/80 BESCHLUSS in der Fami1iensache 0 JS- 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 8. Juni 1983 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. November 198o aufgehoben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Würzburg vom 3o. April 198o in Nr. II b dahin abgeändert, daß zu Lasten der gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bestehenden Zusatzversorgungsanwartschaft des Antragsgegners (Vers.Nr.: für die Antragstellerin auf ihrem Konto Nr.: bei der Landesversicherungs- anstalt Unterfranken Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 44,47 DM, bezogen auf den 28. Februar 1978, begründet werden. f ’ J5" 3 - Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelzüge haben der Antragsgegner und die Antragsteller in je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 1 928,28 DM. Gründe: I. Die am 6. August 1933 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 11. Januar 1925 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 2. Juni 1956 die Ehe geschlossen. Am 29. März 1978 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Juni 1956 bis 28. Februar 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die Anwartschaft des Ehemannes beträgt monatlich 878 DM; die Höhe der Rentenanwartschaft der Ehefrau ist mit monatlich 145,60 DM angenommen worden. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3). Aus der Zusatzver- 4 sorgung hat er nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts - bezogen auf das Ende der Ehezeit - folgende jeweils monatlich Anwartschaften erlangt: auf Versorgungsrente in Höhe von 410,33 DM, auf Versicherungsrente unter Berücksichtigung der Besitzstandsregelung in Höhe von 250,56 DM und auf Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes in Höhe von 247,53 DM. Die Anwartschaft auf die Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente beträgt nach der Auskunft, die die VBL dem Amtsgericht am 28. Februar 1980 erteilt hat, monatlich 163,21 DM. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 14. April 1982) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 366,20 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 878 DM und 145,60 DM) - bezogen auf den 28. Februar 1978 - auf das Konto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Unterfranken (weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 205,16 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) - bezogen auf den 28. Februar 1978 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 35 878,74 DM zu zahlen. Zur Entrichtung des Betrages hat das Amtsgericht dem Ehemann Ratenzahlungen in 5 - Höhe von monatlich 1 000 DM eingeräumt. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat der Ehemann Beschwerde erhoben. Diese ist von dem Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß die Raten auf monatlich 5oo DM herabgesetzt wurden. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde beantragt der Ehemann wie schon im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, anstelle der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente allenfalls seine Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente gegenüber der VBL in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Hilfsweise begehrt er die Verweisung seiner Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in den schuldrechtliehen Versorgungsausgleich. II. Die weitere Beschwerde hat Erfolg, soweit gegen die Einbeziehung seiner Anwartschaft auf Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen gleich wendet. sich der Ehemann die dynamische Versorgungsaus- I 6 Soweit die Anwartschaften des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis betroffen sind, führt die weitere Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs. 1. Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zu dem Ausgleich dieser Zusatzversorgungsanwartschaften, wie sie das Amtsgericht und das Oberlandesgericht auf der Grundlage des § 1587 b Abs. 3 BGB ausgesprochen haben, trifft den Ehemann nicht mehr. Die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB über die Beitragszahlungspflicht ist mit Wirkung vom 1. April 1983 an nach § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) durch eine neue Regelung ersetzt worden. Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und zur Grundlage der zu treffenden Entscheidung zu machen (vgl. BGHZ 55, 188, 191? BGH Beschluß vom 20. Dezember 1972 - IV ZB 20/72 = NJW 1973, 417; Senatsbeschluß vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 548/80? Keidel FGG 11. Aufl. 1978, § 27 Rdn. 22? zu dem Revisionsrecht: BGHZ 9, 101, 103; 36, 348, 350; 37, 233, 236). 7 - 2. Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der bisherigen Verpflichtung zur Beitragszahlung (§ 1587 b Abs. 3 BGB) die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht, andernfalls findet für Anrechte, die sich - wie im vorliegenden Fall - gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB statt, § 1 Abs. 3 VAHRG. Die Satzung der VBL sieht die Möglichkeit einer Realteilung nicht vor. Infolgedessen ist der Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes aus seinem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL hier nach den Grundsätzen des § 1587 b Abs. 2 BGB durchzuführen. Der Senat hat danach, da allein der Ehemann Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung erworben hat, in Höhe der Hälfte des Wertes dieser Anwartschaften Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung für die Ehefrau zu begründen. Für die Bewertung der auszugleichenden Anwartschaften gilt weiterhin die Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Das bedeutet, daß auch auf der Grundlage des § 1 VAHRG Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nur auszugleichen sind, wenn und soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung unverfallbar sind. Wie der Senat hierzu durch Beschluß vom 8 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) entschieden hat, gilt dies jeweils nur für die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente - mit dem im Einzelfall erworbenen höchsten Wert -, nicht hingegen für die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls nicht als unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB angesehen werden kann. Wenn der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente erwirbt, ist sodann bei Vorliegen der Voraussetzung* des § 1587 g BGB die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil der Versorgungsrente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Nach diesen Grundsätzen ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nur die Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente - und nicht seine Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente - aus dem Zusatzversorgung! Verhältnis bei der VBL in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Der Wert der hiernach gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB auszugleichenden in der Ehezeit erworbenen - höchsten - Anwartschaf ten des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente beträg 9 - nach der Feststellung des Oberlandesgerichts monatlich 250,56 DM (Besitzstandsrente). Diese Anwartschaft ist für die Durchführung des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB in einen dynamischen Betrag umzurechnen. Das geschieht auf folgende Weise: Der am 11. Januar 1925 geborene Ehemann war am Ende der Ehezeit 53 Jahre alt. Nach Tabelle 1 zu § 2 der BarwertVO ist die für das 65. Lebensjahr bzw. für den Fall der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit zugesagte Jahresrente (12 x 250,56 = 3006,72 DM) mit dem Faktor 4,6 zu vervielfältigen: 3 006,72 DM x 4,6 = 13.830,912 DM Barwert. Dieser Barwert ist nach Tabelle 5 der Bekanntmachung der Rechengrößen für 1982 (vom 18. Dezember 1981, B Anz Nr. 239 vom 22. Dezember 1981) in Werteinheiten zu dem Ende der Ehezeit 1980 umzusetzen: 13 830,912 DM x 0,002380782 = 329,28358 Werteinheiten. Die Werteinheiten sind nach Tabelle 2 der genannten Bekanntmachung in Rentenanwartschaften zu dem Ende der Ehezeit 1978 (1. Halbjahr) umzurechnen: 329,28358 x 0,2701000 = 88,939494 Rentenanwartschaften. 10 Die Dynamisierung der Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente von 250,56 DM ergibt mithin eine Rentenanwartschaft von 88,94 DM. In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also in Höhe von 44,47 DM, sind auf die weitere Beschwerde des Ehemannes gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO. Lohmann Seidl Blumenrohr Krohn Zysk I '