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BGH · IVb ZB 916/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 916/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 21. Auf die weitere Beschwerde der Deutschen Bundesbahn wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen der Beschluß des 4. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Deutschen Bundesbahn wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Augsburg vom 4. Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners bei der Deutschen Bundesbahn, Bundesbahndirektion München, werden auf dem Versicherungskonto HHHH S 516 der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Schwaben Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 327,35 DM, bezogen auf den 31. Die weitergehenden Beschwerden des Antragsgegners und der Deutschen Bundesbahn werden zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien vorab geschieden - insoweit rechtskräftig - und den Versorgungsausgleich später geregelt. März 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar die Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Schwaben (LVA, weitere Beteiligte zu 1) und der Ehemann bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt, Bezirksleitung Rosenheim (weitere Beteiligte zu 2). Die Anwartschaft der Ehefrau ist in den Vorinstanzen mit 486,50 DM angenommen worden; sie beträgt Jetzt aufgrund der Rechtsänderungen in Art. 19 Nr. 29 bis 31 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. anwartschaft des Ehemannes ist mit 483,90 DM - Jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende - unverändert geblieben. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes gegenüber der Deutschen Bundesbahn auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 351,78 DM, bezogen auf den 31. Auf die Beschwerden des Ehemannes und der Deutschen Bundesbahn hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel den Ausgleichsbetrag auf 327,70 DM ermäßigt. Dagegen richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde der Deutschen Bundesbahn, mit der diese das Ziel weiterverfolgt, in die Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs.6 Halbs. Er stellt zwar ebenfalls nur auf die durch ehezeitlich erworbene Rentenanwartschaften bewirkte Kürzung der Beamtenversorgung ab, erreicht dies aber in der Weise, daß er das fiktive Altersruhegehalt um den sich insgesamt ergebenden durchschnittlichen monatlichen Ruhensbetrag nur insoweit kürzt, als dieser - nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten -auf in der Ehezeit begründeten Rentenanwartschaften beruht. Aus dem sich ergebenden fiktiven Ruhegehalt nach der Anwendung von Kürzungsvorschriften ist sodann nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB der für den Versorgungsausgleich maßgebende Wert zu bestimmen. In dieser Höhe waren zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu begründen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 55 BeamtVG § 97 ZPO
EhefrauWertEhemannesBundesbahnBeschlußOberlandesgerichtsBeschwerdeRentenanwartschaften

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 916/81	BESCHLUSS
in der Familiensache
■■■■■is traß e •,
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwalt Frhr.v.
Magdalena G
geb. S1
- Verfahrensbevollmächtigter:
gegen
 Walter
straße |^,
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Antragsgegner,
 Rechtsanwälte und
 Weitere Beteiligte:
1. Landesversiche An der B zu Vers.-Nr.:
sanstalt Schwaben,
 Awgamm
S 516,
2. Bundesbahn-Versicherungsanstalt,
 Bezirksleitung RWMMBMP, B^HBfctraße zu Vers.-Nr.: ■■HHBB G 029»
3. Deutsche Bundesbahn, Bundesbahndirektion RflHPstraße zu Az.:________________
Beschwerdeführerin
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres und
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Nonnenkamp
 am 21. Dezember 1983 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Deutschen Bundesbahn wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen der Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 30. Oktober 1981 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Deutschen Bundesbahn wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Augsburg vom 4. Juni 1981 abgeändert.
Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners bei der Deutschen Bundesbahn, Bundesbahndirektion München, werden auf dem Versicherungskonto HHHH S 516 der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Schwaben Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 327,35 DM, bezogen auf den 31. März 1980, begründet.
Die weitergehenden Beschwerden des Antragsgegners und der Deutschen Bundesbahn werden zurückgewiesen.
Bei der Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts hat es sein Bewenden.
 
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Deutsche Bundesbahn.
Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde beträgt 1.000 DM. Auf den gleichen Betrag wird unter Änderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts der Wert für das Beschwerdeverfahren festgesetzt.
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 9. Mai 1952 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 15. April 1980 zugestellt worden. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien vorab geschieden - insoweit rechtskräftig - und den Versorgungsausgleich später geregelt.
In der Ehezeit (l. Mai 1952 bis 31. März 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar die Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Schwaben (LVA, weitere Beteiligte zu 1) und der Ehemann bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt, Bezirksleitung Rosenheim (weitere Beteiligte zu 2). Die Anwartschaft der Ehefrau ist in den Vorinstanzen mit 486,50 DM angenommen worden; sie beträgt Jetzt aufgrund der Rechtsänderungen in Art. 19 Nr. 29 bis 31 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I 1857) 486,60 DM. Die Renten-
 
anwartschaft des Ehemannes ist mit 483,90 DM - Jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende - unverändert geblieben. Während der Ehezeit ist der Ehemann Beamter der Deutschen Bundesbahn (weitere Beteiligte zu 3) geworden, in deren Dienst er noch steht.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes gegenüber der Deutschen Bundesbahn auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 351,78 DM, bezogen auf den 31. März 1980, begründet hat. Auf die Beschwerden des Ehemannes und der Deutschen Bundesbahn hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel den Ausgleichsbetrag auf 327,70 DM ermäßigt. Dagegen richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde der Deutschen Bundesbahn, mit der diese das Ziel weiterverfolgt, in die Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG alle, nicht nur die ehezeitlich erworbenen, Rentenanwartschaften des Ehemannes einzubeziehen. Die Ehefrau tritt dem entgegen.
II.
Die weitere Beschwerde hat nur einen geringfügigen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet.
1.	Die Rechtsänderungen durch Art. 19 Nr. 29 bis 31 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 sind nach § 12 b des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes i.d. Fassung des Art. 22 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes zu berücksichtigen.
Die bei der Bewertung des ehezeitlich erdienten Teils der Beamtenversorgung des Ehemannes gemäß § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG angestellte Ruhensbe-rechnung des Oberlandesgerichts berücksichtigt nach Maßgabe der Entscheidung des Oberlandesgerichts München FamRZ 1980, 1025 nur die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften des Beamten. Der Senat ist dieser Auffassung in seinem Beschluß vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 -FamRZ 1983, 358 (ebenso Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005) nur zu einem Teil gefolgt. Er stellt zwar ebenfalls nur auf die durch ehezeitlich erworbene Rentenanwartschaften bewirkte Kürzung der Beamtenversorgung ab, erreicht dies aber in der Weise, daß er das fiktive Altersruhegehalt um den sich insgesamt ergebenden durchschnittlichen monatlichen Ruhensbetrag nur insoweit kürzt, als dieser - nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten -auf in der Ehezeit begründeten Rentenanwartschaften beruht. Aus dem sich ergebenden fiktiven Ruhegehalt nach der Anwendung von Kürzungsvorschriften ist sodann nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB der für den Versorgungsausgleich maßgebende Wert zu bestimmen.
Die zuletzt erteilte Auskunft der Deutschen Bundesbahn vom 4. Mai 1983 beruht auf der dargelegten Rechtsauffassung des Senats. Sie ergibt - auch rechnerisch unbedenklich -als Wert des ehezeitlich erdienten Teils der Beamtenversorgung des Ehemannes einen Betrag von 657,40 DM.
2.	Danach ist die folgende Berechnung des Ausgleichsbetrages anzustellen:
Ehemann;	Ehefrau:
gesetzl. Rentenversicherung:	483,	90	DM	486,60 DM
Beamtenversorgung:	627*	40	DM	
Summe:	1.141,	30	DM	486,60 DM
Wertunterschied: 1.141,30 DM	./. 486,	60	DM =	654,70 DM
Hälfte des Wertunterschiedess	327,	35	DM.	
In dieser Höhe waren zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu begründen.
3.	Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht auf § 97 ZPO und einer entsprechenden Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO.
Krohn
 Nonnenkamp
Lohmann
 Portmann
Seidl