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BGH

Gericht: BGH

Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Der im Jahre 1928 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1929 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 5. Das Amtsgericht hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich durch - rechtskräftiges - Urteil die Ehe geschieden und sodann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu dem Ausgleich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Lasten des Versicherungskontos des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA, weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 409,75 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 827,60 DM und 8,10 DM) auf das ebenfalls bei dieser LVA geführte Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. Zum Ausgleich des Wertes der Zusatzversorgung hat das Amtsgericht daneben den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Anwartschaft von monatlich 150,12 DM (angenommene Hälfte des Wertes der ehezeitlich erworbenen Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Regelung des Wertausgleichs durch Beitragszahlung nach § 1587 b Abs.3 BGB teilt der Senat nicht. Die weitere Beschwerde hat jedoch aus anderen Gründen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unö zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. in BGHZ bestimmt) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit -nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL: gemäß §§ 44, 44 a oder 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht den Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente gebilligt hat, nicht zu vereinbaren. Das Oberlandesgericht hat keine eigenen tatrichterljchen Feststellungen zu dem Wert der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften des Ehemannes auf die Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung getroffen. Daher steht nicht fest, welches die werthöchste unverfallbare Anwartschaft ist, die nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 1587 b Abs.3 BGB ausgeglichen werden muß. Nach dem sich aus dem Akteninhalt ergebenden bisherigen Versicherungsverlauf ist zudem nicht auszuschließen, daß der Ehemann außer den von der Zusatzversorgungskasse bisher errechneten Anwartschaften auch einen Anspruch auf die Versicherungsrente als Besitzstandsrente erworben hat.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 BetrAVG
ZusatzversorgungBGBEhefrauAnwartschaftEhemannesEhemannBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
xvb 2B 916/eo BESCHLUSS
in der Familiensache
 Karl Martin
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. undfllB -
gegen
 Anneliese
geh.
;trasse A,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanv/älte Dr.
Istr.
Weitere Beteiligte:
Landesversicherungsanstalt RflBHM-PiM, El
 Vers.Nr.:
und 16
2
SS
Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp
 am 29. September 1982 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. November 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.801,56 DM
Gründe :
I.
Der im Jahre 1928 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1929 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 5. Februar 1953 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes ist am 6. Februar 1979 der Ehefrau zugestellt worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Februar 1953 bis 31. Januar 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften
 in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 827,60 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 8,10 DM. Außerdem besteht für den Ehemann eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gerneindeverbände in Darmstadt. Nach der Auskunft, die die Zusatzversorgungskasse dem Amtsgericht - Familiengericht - Mainz am 10. September 1979 erteilt hat, beträgt die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf Versorgungsrente 300,26 DM, die Anwartschaft auf den nicht dynamischen Mindestbetrag der Rente 123,70 DM und die Anwartschaft auf Versiehe rungs rente unter Berücksichtigung der eingetretenen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrAVG 173,99 DM (Jeweils monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit). Angaben über eine Anwartschaft auf eine Besitzstandsrente sind nicht erfolgt.
Das Amtsgericht hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich durch - rechtskräftiges - Urteil die Ehe geschieden und sodann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu dem Ausgleich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Lasten des Versicherungskontos des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA, weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 409,75 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 827,60 DM und 8,10 DM) auf das ebenfalls bei dieser LVA geführte Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat.
Zum Ausgleich des Wertes der Zusatzversorgung hat das Amtsgericht daneben den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer Anwartschaft von monatlich 150,12 DM (angenommene Hälfte des Wertes der ehezeitlich erworbenen
- k -

Versorgungsrente) bei der LVA zugunsten der Ehefrau auf deren Konto DM 26.926,18 einzuzahlon.
Die Beschwerde des Ehemannes - die sich gegen die Durchführung eines Versorgungsausgleichs bezüglich seiner Zusatzversorgung richtete - ist erfolglos geblieben, doch hat das Oberlandesgericht den einzuzahlenden Betrag wegen eines Rechenfehlers geringfügig erhöht. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann sein Begehren weiter, den Ausgleich der Anwartschaften aus der Zusatzversorgung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten; außerdem halt er die Ausgleichsform gern. § 1587 b Abs. 3 BGB für verfassungsrechtlich bedenklich.
II.
1.	Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Regelung des Wertausgleichs durch Beitragszahlung nach § 1587 b Abs. 3 BGB teilt der Senat nicht. Er hält diese auch für den Ausgleich von Anwartschaften auf die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes für verfassungsgemäß (BGHZ 81, 152).
2.	Die weitere Beschwerde hat jedoch aus anderen Gründen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unö zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (iVb ZB 718/81 -FamRZ 1982, 899 = NJW 1982, 1989; zur Veröffentlichung
 
in BGHZ bestimmt) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit -nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL: gemäß §§ 44, 44 a oder 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen wie des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL: gemäß § 37 Abs. 1 Buchst, a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versieherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
 
/A
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht den Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente gebilligt hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben.
Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat keine eigenen tatrichterljchen Feststellungen zu dem Wert der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften des Ehemannes auf die Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung getroffen. Daher steht nicht fest, welches die werthöchste unverfallbare Anwartschaft ist, die nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB ausgeglichen werden muß. Nach dem sich aus dem Akteninhalt ergebenden bisherigen Versicherungsverlauf ist zudem nicht auszuschließen, daß der Ehemann außer den von der Zusatzversorgungskasse bisher errechneten Anwartschaften auch einen Anspruch auf die Versicherungsrente als Besitzstandsrente erworben hat. Falls dies zutrifrt und sie - ehezeitbezogen - höher ist als die bisher
 mitgeteilten Werte für die Mindestversorgungsrente und die qualifizierte Versicherungsrente nach dem Betriebsrentengesetz, müßte diese Besitzstandsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden.
Lohmann	Portmann
 Seidl
Krohn
 Nonnenkamp