traße Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 13. Die weitere Beschwerde des Antragstellers wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß des 5. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird Juli 1980) dahin abgeändert, daß zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (Reg.Nr. fllHI für die Antragsgegnerin auf deren Konto Nr. flWO bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 278,81 DM, bezogen auf den 31. § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren Höhe bisher mit monatlich 61,60 DM angenommen worden ist. Der Ehemann ist als Facharzt für Neurologie Mitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (weitere Beteiligte zu 2). Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die zu begründende Rentenanwartschaft auf monatlich 283,26 DM und den Einzahlungsbetrag auf 49.536,92 DM herabgesetzt. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann die bereits in der Vorinstanz erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ausgleichsform des § 1587 b Abs.3 BGB weiter. Dieser Wert ist für die vom Senat zu treffende Entscheidung nach § 12 b des Angestellten-versicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Art. 23 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes maßgebend, weil aufgrund des früheren Rechts noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen worden ist (Senatsbeschluß vom 30. Das Oberlandesgericht hat unter Anwendung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB den Nennbetrag seiner in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaft mit monatlich 628,12 DM festgestellt. b) Das Oberlandesgericht hat eine Umrechnung (Dynamisierung) dieses Betrages gemäß § 1587 a Abs.3 BGB für nicht erforderlich erachtet, weil die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe als volldynamisch anzusehen sei. Juni 1983 (IVb ZB 884/80 - zur Veröffentlichung bestimmt) der ähnlich strukturierten Ärzteversorgung Westfalen-Lippe beigemessen, um die es hier geht. Der Ehemann hat gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB die Hälfte der Wertunterschieds zwischen den beiderseitigen Anwartschaften auszugleichen, mithin den Betrag von monatlich 278,81 DM. Juni 1983 an den Senat auf bisher nicht berücksichtigte etwaige Anwartschaften des Ehemannes bei der knappschaft-lichen Rentenversicherung hingewiesen hat, kann dem nicht nachgegangen werden, weil es an entsprechenden tatrichterlichen Feststellungen fehlt (§27 FGG i.V. 4. An die Stelle des von der weiteren Beschwerde aus verfassungsrechtlichen Gründen bekämpften § 1587 b Abs.3 BGB ist mit Wirkung vom 1. Der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts war daher aufzuheben und auszusprechen, daß zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA Anwartschaften in Höhe von monatlich 278,81 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet werden.
bundesokiuchtshof IVt> ZB 914/81 BESCHLUSS in der Familiensache Dr.med. Michael Wolfgang SI Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Winfriede Isolde Straße 4 geh. 0| Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Weitere Beteiligte: 1. BundesVersicherungsanstalt für Angestellte, RMfctraße BflBB-WI zu Vers.-Nr.: 2. ÄrzteVersorgung Westfalen-Lippe, Bf zu Reg.Nr.: traße Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 13. Juli 1983 beschlossen: Die weitere Beschwerde des Antragstellers wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 1981 wie folgt neu gefaßt wird: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen vom 16. Juni 1980 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Juli 1980) dahin abgeändert, daß zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (Reg.Nr. fllHI für die Antragsgegnerin auf deren Konto Nr. flWO bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 278,81 DM, bezogen auf den 31. März 1978, begründet werden. Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren hat der Antragsteller zu tragen. Beschwerdewert: 2.903,76 DM. HH - /23 Gründe : I. Die Parteien haben am 15. August 1969 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 20. April 1978 zugestellt worden. In der Ehezeit (1. August 1969 bis 31. März 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren Höhe bisher mit monatlich 61,60 DM angenommen worden ist. Sie beträgt nach der Vereinheitlichung der Tabellenwerte durch Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I 1857) monatlich 70,50 DM . Der Ehemann ist als Facharzt für Neurologie Mitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe (weitere Beteiligte zu 2). Nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsaus-gleich hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden. Den Versorgungsausgleich hat es sodann in der Weise geregelt, daß es den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 283,55 DM den Betrag von 49.587,93 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA einzuzahlen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die zu begründende Rentenanwartschaft auf monatlich 283,26 DM und den Einzahlungsbetrag auf 49.536,92 DM herabgesetzt. Im übrigen hat es das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann die bereits in der Vorinstanz erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ausgleichsform des § 1587 b Abs. 3 BGB weiter. Ferner wendet er sich dagegen, daß seine Anwartschaft bei der ÄrzteVersorgung Westfalen-Lippe als volldynamisch beurteilt worden ist. II. Das Rechtsmittel führt zu einer Anpassung der Regelung des Versorgungsausgleichs an zwischenzeitliche Rechtsänderungen; im übrigen hat es keinen Erfolg. 1. Die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der BfA haben sich durch die bereits angeführten Rechtsänderungen aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 auf monatlich 70,50 DM erhöht. Dieser Wert ist für die vom Senat zu treffende Entscheidung nach § 12 b des Angestellten-versicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Art. 23 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes maßgebend, weil aufgrund des früheren Rechts noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen worden ist (Senatsbeschluß vom 30. März 1983 - IVb ZB 760/81 - zur Veröffentlichung bestimmt). 2. Die Bewertung der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes durch das Oberlandesgericht hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Der Ehemann ist Pflichtmitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe, einer berufsständischen Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Westfalen-Lippe. Das Oberlandesgericht hat unter Anwendung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB den Nennbetrag seiner in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaft mit monatlich 628,12 DM festgestellt. Dies ist nicht zu beanstanden und wird auch von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen. b) Das Oberlandesgericht hat eine Umrechnung (Dynamisierung) dieses Betrages gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB für nicht erforderlich erachtet, weil die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe als volldynamisch anzusehen sei. Auch diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlem. In seinem Beschluß vom 15. Dezember 1982 (IVb ZB 684/81 - NJW 1983» 1378 = FamRZ 1983, 265) hat der Senat die Volldynamik der Nordrheinischen Ärzteversorgung bejaht. Den gleichen Charakter hat er in dem Beschluß vom 22. Juni 1983 (IVb ZB 884/80 - zur Veröffentlichung bestimmt) der ähnlich strukturierten Ärzteversorgung Westfalen-Lippe beigemessen, um die es hier geht. Im einzelnen wird auf die Ausführungen in diesen Entscheidungen Bezug genommen. Die Begründung der weiteren Beschwerde enthält keine Gesichtspunkte, mit denen sich der Senat nicht bereits auseinandergesetzt hätte. 3. Der Ehemann hat gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB die Hälfte der Wertunterschieds zwischen den beiderseitigen Anwartschaften auszugleichen, mithin den Betrag von monatlich 278,81 DM. Die Ehefrau hat die Entscheidung der Vorinstanzen nicht angefochten. Soweit sie in einem persönlichen Schreiben vom 2. Juni 1983 an den Senat auf bisher nicht berücksichtigte etwaige Anwartschaften des Ehemannes bei der knappschaft-lichen Rentenversicherung hingewiesen hat, kann dem nicht nachgegangen werden, weil es an entsprechenden tatrichterlichen Feststellungen fehlt (§27 FGG i.V. mit § 561 ZPO). 4. An die Stelle des von der weiteren Beschwerde aus verfassungsrechtlichen Gründen bekämpften § 1587 b Abs. 3 BGB ist mit Wirkung vom 1. April 1983 die Neuregelung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (Bgbl. I 105 - VAHRG) getreten. Diese Regelung ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Das Gericht der weiteren Beschwerde hat wie das Revisionsgericht das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (BGHZ 9, 101, 103; 36, 348, 350, 37, 233, 236; Senatsbeschluß vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 884/80). 5. Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung (§ 1587 b Abs. 3 BGB) die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht, andernfalls findet nach Abs. 3 der Vorschrift für Anrechte, die sich - wie hier - gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB statt. Die Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe sieht eine Realteilung nicht vor. Mithin ist der Versorgungsausgleich im Wege des Quasi-Splittings durchzuführen. Der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts war daher aufzuheben und auszusprechen, daß zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA Anwartschaften in Höhe von monatlich 278,81 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO. Lohmann Portmann Seidl Krohn Zysk