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BGH · b ZB 914/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZB 914/80

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Januar 1980 die Ehe der Parteien geschieden, eine Sorgerechtsregelung getroffen und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bei dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg bestehenden Versorgungsanwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt Württemberg Rentenanwartschaften für die Ehefrau in Höhe von 97,57 DM monatlich, bezogen auf den 28. Dabei ist das Familiengericht davon ausgegangen, daß die Ehefrau in der Ehezeit Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 111,50 DM erworben hat. Entgegen einer Auskunft des Versorgungsträgers hat es die von dem Ehemann bei dem Kommunalen Versorgungsverband nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworbenen Versorgungsanwartschaften auf der Grundlage der Bezüge der Besoldungsgruppe A 11 bewertet, obwohl der Ehemann ein Gehalt dieser Besoldungsgruppe erst seit dem 1. Das Familiengericht hat demgemäß eine ehezeitlich erlangte Versorgungsanwartschaft des Ehemannes von monatlich 306,64 DM in den Versorgungsausgleich eingestellt und die Hälfte der Differenz zu 111,50 DM, also 195,14 DM : 2 * 97,57 DM, an Anwartschaften für die Ehefrau begründet. Gehe man danach bei der Feststellung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes nur von der Besoldungsgruppe A 10 aus, so ergebe sich eine für die Ehefrau zu begründende Rentenanwartschaft von lediglich 83,67 DM (statt 97,57 DM) monatlich, bezogen auf das Ehezeitende. Auf die weitere Beanstandung des Kommunalen Versorgungsverband es., das Familiengericht habe versäumt festzustellen, ob der Ehemann bei einem Sozialversicherungsträger Rentenanwartschaften erworben habe, hat das Oberlandesgericht diese Ermittlung durch Einholung einer Auskunft der Bundesver- Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil in der Ehezeit die Ehefrau eine Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB) in Höhe von monatlich 111,50 DM, bezogen auf den 28. Zur Ermittlung dieses Wertes ist von dem Betrag auszugehen, der sich bei Ende der Ehezeit als Versorgung ergäbe, wenn die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte ruhegehaltsfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze auf die "Gesamtzeit" erweitert wird (§ 1587 a Abs. 2 Nr, 1 Satz 1 und 2 BGB); nach Maßgabe des Satzes 3 der Vorschrift wird dann ein bestimmter Teil dieser fiktiven Versorgung der Ehezeit zugewiesen, also als ehezeitlich erworben angesehen. Welcher Betrag sich bei Ende der Ehezeit als Versorgung ergäbe, hängt nach § 4 Abs.3 BeamtVG von den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen ab. Danach sind Grundlage für die Bewertung der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes im vorliegenden Fall die Bezüge der Besoldungsgruppe A 11, die er bei Ehezeitende erhielt. Die Frage, ob bei der Ermittlung des Wertes einer Beamtenversorgung nach § 1587 a Abs, 2 Nr, 1 BGB die Sperrfrist des § 5 Abs, 3 BeamtVG zu beachten ist, nach der die Dienstbezüge eines Beförderungsamtes dann nicht ruhegehaltsfähig sind, wenn der Beamte sie nicht mindestens zwei Jahre lang bezogen hat, ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten (Nachweise bei v. a) Soweit im Scb;rifttum angenommen wird, die Frist sei auch für die versorgungsausgleichsrechtliche Bewertung bedeutsam, beziehen sich die Autoren auf den Wortlaut des § 1587 a Abs, 2 Nr, 1 Satz 1 BGB (” Betrag, der sich ,., als Versorgung ergäbe”) und verweisen auf die insoweit in § 5 Abs.3 BeamtVG vorausgesetzte mindestens zweijährige Besoldung in dem Beförderungsamt (MünchKomm/Maier, Ergänzung zu § 1587 a BGB Rdn. 40) oder sie verzichten auf eine nähere Begründung ihrer Ansicht (Voskuhl/Pappai/Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis 1976 S. Auch in einem Teil der zu der Streitfrage bekanntgewordenen gerichtlichen Entscheidungen wird die Auffassung geteilt, daß die Frist des § 5 Abs.3 BeamtVG bei der Bewertung der Versorgungsanwartschaft des Beamten für die Zwecke des Versorgungsausgleichs zu beachten sei (AG Charlottenburg FamRZ 1980, 161; 1981, 177; OLG Nürnberg Beschluß vom 12. Man hält es für unzulässig, mit der späteren Erfüllung des ZweiJahreserforder-nisses eine nach dem Ehezeitende liegende Entwicklung zu berücksichtigen, und lehnt eine Anwendung des § 1587 a Abs.7 Satz 1 BGB mit der Begründung ab, diese Vorschrift gelte nur für die Wartezeit des § 4 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Es hat sich für eine Abtrennung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich des "Spitzenwertes" und eine endgültige Entscheidung erst nach dem Ablauf der Sperrfrist ausgesprochen (FamRZ 1979, 1032; dazu Kemnade FamRZ 1980, 161). b) Demgegenüber haben andere Gerichte sich auf den Standpunkt gestellt, bei der Bewertung der Versorgungsanwart-schaften nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB komme es auf die Erfüllung des in § 5 Abs.3 BeamtVG aufgestellten ZweiJahreserfordernisse nicht an (AG Pforzheim FamRZ 1979, 50; OLG Bamberg FamRZ 1980, 160; OLG München FamRZ 1980, 1025; OLG Köln FamRZ 1981, 472; OLG Celle und OLG Karlsruhe, beide FamRZ 1981, 974; OLG Stuttgart in dem hier vorliegenden Fall). c) Der Ansicht, daß es für die Bewertung der Versorgungsan-wartschaft des Beamten auf die mindestens zweijährige Besoldung im Beförderungsamt nicht ankommt, ist zu folgen. Denn ungeachtet des Schutzzwecks der Vorschrift kann die Nichtbeachtung der Sperrfrist des § 5 Abs.3 BeamtVG bei der Bewertung der Versorgungsanwartschaft des Beamten dazu führen, daß mehr an Versorgungsanwartschaften ausgeglichen wird, als der Beamte tatsächlich erlangt hat, und zwar dann, wenn der Beamte nach Ehezeitende noch innerhalb der ersten zwei Jahre in dem Beförderungsamt in den Ruhestand tritt und § 5 Abs.3 BeamtVG anzuwenden ist, weil keiner der in § 5 Abs. 4 BeamtVG genannten Ausnahmefälle vorliegt. Wenn ein Beamter ein Beförderungsamt erreicht und die diesem Amt entsprechenden Bezüge erhält, kann im allgemeinen damit gerechnet werden, daß auch sein Ruhegehalt nach dem Grundsatz des § 5 Abs. 1 BeamtVG aus der tatsächlich erreichten Besoldung berechnet wird. cc) Das rechtfertigt es nach der Auffassung des Senats, gemäß § 1587 a Abs.7 Satz 1 BGB für die Zwecke der Bewertung der Anwartschaft den Umstand unbeachtet zu lassen, daß der Beamte bei Ehezeitende die Dienstbezüge des von ihm bekleideten Beförderungsamtes noch nicht mindestens zwei Jahre lang erhalten hat. Eine Ausnahmeregelung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB) ist nur für noch verfallbare betriebliche Altersrenten getroffen worden, und zwar wegen der dort wesentlich geringeren Sicherheit der Voraussage, daß die Rechtsposition zu dem Vollrecht erstarkt (vgl. Die Vorschrift des § 1587 a Abs.7 Satz 1 BGB auf das bei Ehezeitende noch nicht erfüllte Zwei jahreserfordemis des § 5 Abs.3 BeamtVG anzuwenden, ist möglich, weil Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte der Norm, mag bei der Gesetzesberatung auch in erster Linie an die Erfüllung zeitlicher Grundvoraussetzungen für den Versorgungsanspruch gedacht worden sein (vgl. die dem von ihm erreichten Beförderungsamt entsprechen, sondern sich ausnahmsweise nach § 5 Abs.3 BeamtVG mit einem Ruhegehalt auf der Grundlage des zuvor bekleideten, niedrigeren Amtes begnügen muß. 5. Damit erweist sich die mit der Beschwerde angegriffene Regelung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage einer Bewertung der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners nach den Bezügen der Besoldungsgruppe A 11 als zutreffend. Weil auch Rechtsfehler anderer Art nicht gerügt und nicht ersichtlich sind, wird die weitere Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg auf seine Kosten (§97 Abs. 1 ZPO) zurückgewiesen.

Zitierte Normen: § 5 BeamtVG § 1587 BGB § 55 BeamtVG § 1587 BGB § 4 BeamtVG § 42 BBG § 5 BeamtVG § 97 ZPO
VorschriftBeamtVGBeamteBGBBewertungFamRZVersorgungEhezeitendeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:____________nein
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 7 Satz 1;
BeamtVG § 5 Abs. 3
Bei der Ermittlung des Wertes einer Beamtenversorgung ist von der am Ende der Ehezeit tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe auszugehen. Die Frist des § 5 Abs. 3 BeamtVG bleibt außer Betracht.
BGH, Beschl. v. 21. Oktober 1981 - IV b ZB 914/80 - OLG Stuttgart
AG Besigheim
BUNDESGERICHTSHOF
IV b ZB 914/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Traude Monika
 geb. M^p,
straße 4,
t
V erfahrensbevollmächtigte I. und II. Instanz:
Antragsteilerin,
 gegen
Friedrich Karl W
Hfl^B^^straße 20, S
- Verfahrensbevollmächtigte I. und II. Instanz:
Antragsgegner,
 Rechtsanwälte Dr und Dr. straße 2,
Weitere Beteiligte:
1. Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg, Zweigstelle Stuttgart^BBBBBBktraße 145, Stuttgart 1, zu Az.: BBK
Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und	  2 -
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Dr. Zysk
 am 21* Oktober 1981 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. November 1980 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert:	1.000	DM.
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 14. April 1972 die Ehe geschlossen.
Der Antragsgegner (im folgenden: Ehemann) ist Verwaltungsangestellter bei einer Allgemeinen Ortskrankenkasse. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin (im folgenden: Ehefrau) ist ihm am 2. März 1979 zugestellt worden.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil vom 10. Januar 1980 die Ehe der Parteien geschieden, eine Sorgerechtsregelung getroffen und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bei dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg bestehenden Versorgungsanwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt Württemberg Rentenanwartschaften für die Ehefrau in Höhe von 97,57 DM monatlich, bezogen auf den 28. Februar 1979» begründet
 
hat. Dabei ist das Familiengericht davon ausgegangen, daß die Ehefrau in der Ehezeit Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 111,50 DM erworben hat. Entgegen einer Auskunft des Versorgungsträgers hat es die von dem Ehemann bei dem Kommunalen Versorgungsverband nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworbenen Versorgungsanwartschaften auf der Grundlage der Bezüge der Besoldungsgruppe A 11 bewertet, obwohl der Ehemann ein Gehalt dieser Besoldungsgruppe erst seit dem 1. April 1977, bei Ehezeitende (28. Februar 1979;
 § 1587 Abs. 2 BGB) also noch nicht zwei Jahre lang, bezog.
Das Familiengericht hat demgemäß eine ehezeitlich erlangte Versorgungsanwartschaft des Ehemannes von monatlich 306,64 DM in den Versorgungsausgleich eingestellt und die Hälfte der Differenz zu 111,50 DM, also 195,14 DM : 2 * 97,57 DM, an Anwartschaften für die Ehefrau begründet.
Dagegen hat sich der Kommunale Versorgungsverband mit der Beschwerde gewandt. Er hat geltend gemacht, das Familiengericht hätte § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes -BeamtVG - vom 24. August 1976 (BGBl I 2485) anwenden müssen. Gehe man danach bei der Feststellung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes nur von der Besoldungsgruppe A 10 aus, so ergebe sich eine für die Ehefrau zu begründende Rentenanwartschaft von lediglich 83,67 DM (statt 97,57 DM) monatlich, bezogen auf das Ehezeitende.
Auf die weitere Beanstandung des Kommunalen Versorgungsverband es., das Familiengericht habe versäumt festzustellen, ob der Ehemann bei einem Sozialversicherungsträger Rentenanwartschaften erworben habe, hat das Oberlandesgericht diese Ermittlung durch Einholung einer Auskunft der Bundesver-
 
Sicherungsanstalt für Angestellte nachgeholt. Der Kommunale Versorgungsverband hat daraufhin eine Neuberechnung nach § 55 BeamtVG durchgeführt, die zu abweichenden Werten nicht geführt hat. Er hat mitgeteilt, es bestehe nach wie vor die strittige Differenz von - Je nach der Anwendung oder Nichtanwendung des § 5 Abs. 3 BeamtVG - 13,90 DM.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.	Nach § 1587 Abs. 1 BGB findet zwischen geschiedenen Ehegatten ein Versorgungsausgleich statt, soweit für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufsoder Erwerbsunfähigkeit der in § 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art begründet oder aufrechterhalten worden sind. Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil in der Ehezeit die Ehefrau eine Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB) in Höhe von monatlich 111,50 DM, bezogen auf den 28. Februar 1979, und der Ehemann als Angestellter der Allgemeinen Ortskrankenkasse	eine - Jeden-
falls höhere - Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) erlangt hat. Da der Mann ehezeitlich die werthöheren.
Versorgungsanwartschäften erworben hat, ist er in Höhe der Hflfte des Wertunterschiedes ausgleichspflichtig. Davon ist das Oberlandesgericht zutreffend ausgegangen.
2.	Die Entscheidung über die Höhe des Versorgungsausgleichs hängt davon ab, wie hoch die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes zu bewerten ist.
Zur Ermittlung dieses Wertes ist von dem Betrag auszugehen, der sich bei Ende der Ehezeit als Versorgung ergäbe, wenn die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte ruhegehaltsfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze auf die "Gesamtzeit" erweitert wird (§ 1587 a Abs. 2 Nr, 1 Satz 1 und 2 BGB); nach Maßgabe des Satzes 3 der Vorschrift wird dann ein bestimmter Teil dieser fiktiven Versorgung der Ehezeit zugewiesen, also als ehezeitlich erworben angesehen.
Welcher Betrag sich bei Ende der Ehezeit als Versorgung ergäbe, hängt nach § 4 Abs. 3 BeamtVG von den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen ab. Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge sind das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, oder die diesem entsprechenden Dienstbezüge, weiter der Ortszuschlag bis zur Stufe 2 und sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltsfähig bezeichnet sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Danach sind Grundlage für die Bewertung der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes im vorliegenden Fall die Bezüge der Besoldungsgruppe A 11, die er bei Ehezeitende erhielt. Von ihnen ist auch das Oberlandesgericht ausgegangen.
3.	Mit der weiteren Beschwerde macht der Kommunale Versorgungs verband Baden-Württemberg weiterhin seinen RechtsStandpunkt geltend, die ehezeitlich erlangte Versorgungsanwartschaft dürfe nicht auf der Grundlage der Bezüge der Besoldungsgruppe A 11 berechnet werden. Vielmehr sei nach § 5 Abs. 3 BeamtVG von der Besoldungsgruppe A 10 auszugehen. Denn der Ehemann
 
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habe erst seit dem 1. April 1977, bei Ehezeitende also noch nicht zwei Jahre lang, die Bezüge der Besoldungsgruppe A 11 erhalten,
4,	Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.
Die Frage, ob bei der Ermittlung des Wertes einer Beamtenversorgung nach § 1587 a Abs, 2 Nr, 1 BGB die Sperrfrist des § 5 Abs, 3 BeamtVG zu beachten ist, nach der die Dienstbezüge eines Beförderungsamtes dann nicht ruhegehaltsfähig sind, wenn der Beamte sie nicht mindestens zwei Jahre lang bezogen hat, ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten (Nachweise bei v. Maydell FamRZ 1981, 509, 515; Bergner, Versorgungsausgleich und Berücksichtigung veränderter Verhältnisse, Dias. 1981 S. 84),
a)	Soweit im Scb;rifttum angenommen wird, die Frist sei auch für die versorgungsausgleichsrechtliche Bewertung bedeutsam, beziehen sich die Autoren auf den Wortlaut des § 1587 a Abs, 2 Nr, 1 Satz 1 BGB (” Betrag, der sich ,., als Versorgung ergäbe”) und verweisen auf die insoweit in § 5 Abs. 3 BeamtVG vorausgesetzte mindestens zweijährige Besoldung in dem Beförderungsamt (MünchKomm/Maier, Ergänzung zu § 1587 a BGB Rdn. 40) oder sie verzichten auf eine nähere Begründung ihrer Ansicht (Voskuhl/Pappai/Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis 1976 S. 150/151; Ruland/Tiemann, Versorgungsaus-gleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung 1977 Rdn. 223; Schmalhofer DÖD 1977, 97, 103; derselbe, Versorgungsaus-gleich für Öffentliche Bedienstete 1978 § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB Anm. 6. 1. 2. la = S.,29; Minz VSSR 1978, 1,6).
Auch in einem Teil der zu der Streitfrage bekanntgewordenen gerichtlichen Entscheidungen wird die Auffassung geteilt, daß die Frist des § 5 Abs. 3 BeamtVG bei der Bewertung der Versorgungsanwartschaft des Beamten für die Zwecke
 des Versorgungsausgleichs zu beachten sei (AG Charlottenburg FamRZ 1980, 161; 1981, 177; OLG Nürnberg Beschluß vom 12. November 1979 - 10 UF 118/79). Man hält es für unzulässig, mit der späteren Erfüllung des ZweiJahreserforder-nisses eine nach dem Ehezeitende liegende Entwicklung zu berücksichtigen, und lehnt eine Anwendung des § 1587 a Abs. 7 Satz 1 BGB mit der Begründung ab, diese Vorschrift gelte nur für die Wartezeit des § 4 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Abweichend davon hat das Amtsgericht Mcnchengladbach die Ansicht vertreten, die höhere Besoldungsgruppe könne nicht zugrundegelegt werden, wenn der Beamte im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mindestens zwei Jahre lang die Dienstbezüge dieser Besoldungsgruppe erhalten habe. Es hat sich für eine Abtrennung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich des "Spitzenwertes" und eine endgültige Entscheidung erst nach dem Ablauf der Sperrfrist ausgesprochen (FamRZ 1979, 1032; dazu Kemnade FamRZ 1980, 161).
b)	Demgegenüber haben andere Gerichte sich auf den Standpunkt gestellt, bei der Bewertung der Versorgungsanwart-schaften nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB komme es auf die Erfüllung des in § 5 Abs. 3 BeamtVG aufgestellten ZweiJahreserfordernisse nicht an (AG Pforzheim FamRZ 1979, 50; OLG Bamberg FamRZ 1980, 160; OLG München FamRZ 1980, 1025; OLG Köln FamRZ 1981, 472; OLG Celle und OLG Karlsruhe, beide FamRZ 1981, 974; OLG Stuttgart in dem hier vorliegenden Fall). Im Schrifttum wird diese Auffassung vertreten von
 Brosche (RiA 1977, 161, 168), Glockner/Böhmer (Versorgungsausgleich bei Scheidung 1978 Rdn. 3.9«1), Ronke (Erman/
 Ronke, BGB 7. Aufl. § 1587 a Rdn, 16), Diederichsen (Pa-landt/Diederichsen, BGB 40, Aufl. § 1587 a Anm. 3 B Ziff. 1) und Kümmel (Beamtenversorgungsgesetz § 57 Rdn, llj 1. la),
c)	Der Ansicht, daß es für die Bewertung der Versorgungsan-wartschaft des Beamten auf die mindestens zweijährige Besoldung im Beförderungsamt nicht ankommt, ist zu folgen.
aa) Das ergibt sich allerdings nicht schon daraus, daß die Vorschrift des § 5 Abs. 3 BeamtVG den Staat als den Träger der Versorgungslast vor sogenannten Gefälligkeitsbeförderungen kurz vor dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand mit der Folge einer daraus sich ergebenden höheren Pensionslast schützen solle, also Schutznorm zugunsten des Versorgungsträgers, nicht aber Schutznorm zugunsten des Beamten gegenüber seiner Ehefrau sei (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1980, 160;
OLG Köln FamRZ 1981, 472). Denn ungeachtet des Schutzzwecks der Vorschrift kann die Nichtbeachtung der Sperrfrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG bei der Bewertung der Versorgungsanwartschaft des Beamten dazu führen, daß mehr an Versorgungsanwartschaften ausgeglichen wird, als der Beamte tatsächlich erlangt hat, und zwar dann, wenn der Beamte nach Ehezeitende noch innerhalb der ersten zwei Jahre in dem Beförderungsamt in den Ruhestand tritt und § 5 Abs. 3 BeamtVG anzuwenden ist, weil keiner der in § 5 Abs. 4 BeamtVG genannten Ausnahmefälle vorliegt.
 
bb) Dies ist indes nicht die Regelentwicklung, sondern lediglich eine Möglichkeit, deren Realisierung Überdies erfahrungsgemäß fern liegt. Wenn ein Beamter ein Beförderungsamt erreicht und die diesem Amt entsprechenden Bezüge erhält, kann im allgemeinen damit gerechnet werden, daß auch sein Ruhegehalt nach dem Grundsatz des § 5 Abs. 1 BeamtVG aus der tatsächlich erreichten Besoldung berechnet wird. Denn die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 3 BeamtVG greift nur in wenigen Fällen ein. Einmal verhindern die beamtenrechtlichen Laufbahnvorschriften im allgemeinen Beförderungen in den letzten zwei Jahren vor dem Eintritt in den Ruhestand. Damit braucht die Vorschrift ihrem ursprünglichen Hauptzweck, nämlich dem Schutz des Staates vor den versorgungsrechtlichen Folgen von Gefälligkeitsbeförderungen kurz vor dem Erreichen der Altersgrenze, kaum noch zu dienen (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz § 5 Rdn. 8; Kümmel, Beamtenversorgungsgesetz § 5 Rdn. 11). Zudem schränkt § 5 Abs. 4 BeamtVG die Anwendung der Ausnahmenorm des § 5 Abs. 3 BeamtVG in den verbleibenden Fällen weiter so stark ein, daß der Vorschrift nach Kümmel aaO in der Praxis nur noch in wenigen, besonders gelagerten Fällen, so etwa bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit nach § 42 Abs. 3 BBG und entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, Bedeutung zukommt; die Beschwerde nennt insoweit noch den Fall der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (§36 BBG und entsprechende landesrechtliche Vorschriften).
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cc) Das rechtfertigt es nach der Auffassung des Senats, gemäß § 1587 a Abs. 7 Satz 1 BGB für die Zwecke der Bewertung der Anwartschaft den Umstand unbeachtet zu lassen, daß der Beamte bei Ehezeitende die Dienstbezüge des von ihm bekleideten Beförderungsamtes noch nicht mindestens zwei Jahre lang erhalten hat. Nach dieser Vorschrift bleibt für die Bewertung außer Betracht, daß eine für die Versorgung maß' gebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzungen bei Ehezeitende noch nicht erfüllt sind. Die Norm trägt der mit der rechtsbeständigen Bewertung von Anwartschaften notwendig verbundenen Schwierigkeit Rechnung, daß eine Anwartschaft auf ein Recht nur eine Rechtsposition gewährt, in der der Erwerb des Rechtes selbst noch von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig ist. Treten diese Bedingungen nicht ein, so erstarkt die Anwartschaft nicht zu dem Vollrecht. Deshalb müßte die wirtschaftliche Bewertung von Anwartschaften an sich die je nach Art und Umfang der Bedingungen unterschiedliche Wahrscheinlichkeit der Realisierung des Versorgungsanspruchs in Rechnung stellen. Das aber ist in einer generalisierenden gesetzlichen Regelung nicht möglich. Anwartschaften werden deshalb im Grundsatz ungeachtet der Bedingungen bewertet, von denen im Einzelfall das Erstarken der Anwartschaft zu dem Vollrecht abhängt (Klinkhardt in Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG 1978 BGB § 1587 a Rdn. 253). Hinsichtlich der bei Ehezeitende noch nicht erfüllten, für die Versorgung maßgeblichen Wartezeiten, Mindestbeschäftigungszeiten, Mindeäb/ersicherungsZeiten und ähnlichen zeitlichen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber aufgrund der allgemeinen Prognose, der "ganz überwiegende Teil aller Anwartschaften und Anrechte auf eine Versorgung"
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werde zu dem Vollrecht erstarken, deren Einbeziehung in den Versorgungsausgleich angeordnet (vgl, BT-Drucks. 7/650 S, 159; BT-Drucks. 7/4361 S. 35/36; dazu Ruland/Tiemann aaO Rdn. 172). Eine Ausnahmeregelung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB) ist nur für noch verfallbare betriebliche Altersrenten getroffen worden, und zwar wegen der dort wesentlich geringeren Sicherheit der Voraussage, daß die Rechtsposition zu dem Vollrecht erstarkt (vgl. BT-Drucks.
 7/4361 S. 36). Für eine Anwendung dieser Ausnahmeregelung auf den Fall des erst kurzfristig bekleideten Beförderungsamtes des Beamten ist daher kein Raum. Sie würde zudem dem Ehegatten des Beamten den Anreiz bieten können, die Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinauszuzögern, um so die Erfüllung des Zwei jahreserfordemisses herbeizuführen.
Die Vorschrift des § 1587 a Abs. 7 Satz 1 BGB auf das bei Ehezeitende noch nicht erfüllte Zwei jahreserfordemis des § 5 Abs. 3 BeamtVG anzuwenden, ist möglich, weil Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte der Norm, mag bei der Gesetzesberatung auch in erster Linie an die Erfüllung zeitlicher Grundvoraussetzungen für den Versorgungsanspruch gedacht worden sein (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 159), es nicht ausschließen, der Bestimmung weiterhin Bedeutung für diejenigen Fälle beizu demessen, in denen es nicht um den Grund, sondern - nur - um die Höhe der Versorgung geht. Die Sperrfrist des § 5 Abs. 3 BeamtVG kann zwanglos im Sinne des § 1587 a Abs. 7 Satz 1 BGB als ’’ähnliche zeitliche Voraus Setzung für die Versorgung” verstanden werden. Denn sie macht die Versorgung nach den Bezügen des Beförderungsamtes von einer zeitlichen Voraussetzung abhängig. In der Sache ist dieses Verständnis des Gesetzes geboten. Wie dargelegt, kommt es in der Praxis kaum vor, daß ein Beamter entgegen § 5 Abs. 1 BeamtVG nicht diejenigen Versorgungsbezüge erhält)
die dem von ihm erreichten Beförderungsamt entsprechen, sondern sich ausnahmsweise nach § 5 Abs. 3 BeamtVG mit einem Ruhegehalt auf der Grundlage des zuvor bekleideten, niedrigeren Amtes begnügen muß. Dann aber wäre es unbillig, den Ehepartner in den zahlreichen Fällen, in denen der Beamte bei Ehezeitende ein Beförderungsamt noch keine zwei Jahre innehat, versorgungsrechtlich zu benachteiligen. Es widerspräche dem im Gesetz durchgeführten Grundsatz der Einbeziehung von aller Wahrscheinlichkeit nach zu dem Vollrecht erstarkenden Anwartschaften in den Versorgungsausgleich.
5. Damit erweist sich die mit der Beschwerde angegriffene Regelung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage einer Bewertung der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners nach den Bezügen der Besoldungsgruppe A 11 als zutreffend. Weil auch Rechtsfehler anderer Art nicht gerügt und nicht ersichtlich sind, wird die weitere Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg auf seine Kosten (§97 Abs. 1 ZPO) zurückgewiesen.
Dr.
Seidl
 Dr. Grell
 Krohn
Portmann
 Zysk