4sr Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 17. Da dem rumänischen Scheidungsurteil im Inland rechtskräftig die Anerkennung versagt worden ist, war die Ehe im Inland als fortbestehend anzusehen (Art. 7 § 1 Abs.8 FamRÄndG). Die Tatsache, daß die Ehe bereits im Jahre 1972 in Rumänien geschieden worden ist, führt auch im Rahmen der Härteklausel des § 1587 c BGB nicht zwingend zu einem (völligen) Ausschluß des Versorgungsausgleichs. EheRG im vorliegenden Fall zu dem Ausschluß oder zu einer Herabsetzung des Versorgungsausgleichs führen, kann nur aufgrund einer Abwägung der gesamten Umstände beantwortet werden, die im Rahmen der tatrichterlichen Endentscheidung vorzunehmen ist. Die Entscheidung über das Prozeßkostenhilfe-(richtig: Armenrechts-)gesuch der Antragsgegnerin wird zurückgestellt, bis geklärt ist, ob der Antrag steiler die weitere Beschwerde trotz der Verweigerung des Armenrechts aufrecht erhält (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF <r5~ IVb 2B 913/81 BESCHLUSS in der Familiensache Wilhelm [straße Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Hedda S Straße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter im Armenrechtsverfahren: Rechtsanwalt Ernst L Josef-SpflB-Str. fl, fl Weitere Beteiligte: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. R^Bstr. fl, BflBBB, Vers.-Nr.: 54 flBBi R 502 und 54 flB S 028 2 4sr Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 17. März 1982 beschlossen: Dem Antragsteller wird das Armenrecht für das Verfahren der weiteren Beschwerde verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe : Ein Fall des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 des 1. EheRG liegt offensichtlich nicht vor. Da dem rumänischen Scheidungsurteil im Inland rechtskräftig die Anerkennung versagt worden ist, war die Ehe im Inland als fortbestehend anzusehen (Art. 7 § 1 Abs. 8 FamRÄndG). Die Tatsache, daß die Ehe bereits im Jahre 1972 in Rumänien geschieden worden ist, führt auch im Rahmen der Härteklausel des § 1587 c BGB nicht zwingend zu einem (völligen) Ausschluß des Versorgungsausgleichs. Die Frage, ob und inwieweit die Härteklauseln des § 1587 c BGB und des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG im vorliegenden Fall zu dem Ausschluß oder zu einer Herabsetzung des Versorgungsausgleichs führen, kann nur aufgrund einer Abwägung der gesamten Umstände beantwortet werden, die im Rahmen der tatrichterlichen Endentscheidung vorzunehmen ist. Die Entscheidung über das Prozeßkostenhilfe-(richtig: Armenrechts-)gesuch der Antragsgegnerin wird zurückgestellt, bis geklärt ist, ob der Antrag steiler die weitere Beschwerde trotz der Verweigerung des Armenrechts aufrecht erhält (vgl. Senatsbe Schluß vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 -FamRZ 1982, 58). Lohmann Seidl