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BGH · IVb ZB 912/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 912/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp am 10. Auf die weitere Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg, Familiensenat - vom 23. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Im Jahre 1972 trat der Ehemann als Zeitsoldat in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1.). Januar 1980 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es - so Ziffer 3 a des Urteils - von dem Rentenkonto des Ehemannes bei der Landesversicherungs-anstalt Württemberg auf dasjenige der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA -(weitere Beteiligte zu 2.) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 51»05 DM, bezogen auf den 30. September 1978, übertragen und - so Ziffer 3 b des Urteils -"zu Lasten der gegenüber der Wehrbereichsverwaltung erworbenen Versorgungsaussichten des Antragsgegners" auf dem Rentenkonto der Ehefrau (weitere) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 97»05 DM» bezogen auf den 30. Die Bundesrepublik Deutschland hat im Wege der Beschwerde beantragt, Ziffer 3 b des Urteils des Familiengerichts aufzuheben und die Ehefrau wegen der von dem Ehemann durch den Dienst als Zeitsoldat erlangten Versorgungsaussicht auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen, hilfsweise, den Versorgungsausgleich insoweit gemäß § 1587 b Abs.3 BGB (Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragseinzahlung) durchzuführen. 1. Gegenstand der Entscheidung ist allein der Ausgleich der Versorgungsanrechte, die der Ehemann in der Ehezeit durch seinen Dienst als Zeitsoldat erlangt hat. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidtang und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Die durch den Dienst als Zeitsoldat erworbene Versorgungsaussicht ist dadurch in eine konkrete Versorgungsanwartschaft eingemündet. Ungeachtet der auf eine entsprechende Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB abstellenden Entscheid gründe lautet der vom Oberlandesgericht bestätigte Entscheidungsausspruch des Familiengerichts zutreffend auf Begründung von Rentenanwartschaften der Ehefrau zu Lasten der Versorgung, die der Ehemann aufgrund der Anrechnung des Zeitsoldatendienstes als ruhegehaltfähige Dienstzeit seitens der Bundesrepublik Deutschland zu erwarten hat. den Wert der Rentenanwartschaften, der sich auf seiten des Ehemanns bei Nachversicherung für den Dienst als Zeitsoldat für die Ehezeit ergäbe, von unzutreffenden Zahlen ausgeht. April 1979 eingegangenen Schriftsatz zurückgezogen und durch eine Auskunft vom 11.

Zitierte Normen: § 2 SVG
EhefrauRentenanwartschaftenOberlandesgerichtEhemannEhezeitAuskunftBeschwerdeZeitsoldat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 912/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Dagmar Hl
 itraße
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Günter
Antragsgegner,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 Weitere Beteiligte:
1. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung V,
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 Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp am 10. November 1982 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg, Familiensenat - vom 23. Oktober 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.163 OM.
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 16. Juni 1967 geheiratet.
Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 14. Oktober 1978 zugestellt worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit versicherungspflichtige Berufstätigkeiten ausgeübt und hieraus
 
Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt. Im Jahre 1972 trat der Ehemann als Zeitsoldat in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1.). Am 12. Mai 1980 ist er als Berufssoldat übernommen worden.
Durch Verbundurteil vom 30. Januar 1980 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es - so Ziffer 3 a des Urteils - von dem Rentenkonto des Ehemannes bei der Landesversicherungs-anstalt Württemberg auf dasjenige der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA -(weitere Beteiligte zu 2.) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 51»05 DM, bezogen auf den 30. September 1978, übertragen und - so Ziffer 3 b des Urteils -"zu Lasten der gegenüber der Wehrbereichsverwaltung erworbenen Versorgungsaussichten des Antragsgegners" auf dem Rentenkonto der Ehefrau (weitere) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 97»05 DM» bezogen auf den 30. September 1978, begründet hat.
Die Bundesrepublik Deutschland hat im Wege der Beschwerde beantragt, Ziffer 3 b des Urteils des Familiengerichts aufzuheben und die Ehefrau wegen der von dem Ehemann durch den Dienst als Zeitsoldat erlangten Versorgungsaussicht auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen, hilfsweise, den Versorgungsausgleich insoweit gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB (Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragseinzahlung) durchzuführen. Die Beschwerde ist vom Oberlandesgericht durch Beschluß vom 23. Oktober 1980 zurückgewiesen worden. Mit der - zugelassenen -weiteren Beschwerde verfolgt die Bundesrepublik Deutsch-
 
land ihren in zweiter Instanz eingenommenen Rechts-Standpunkt weiter.
II.
1.	Gegenstand der Entscheidung ist allein der Ausgleich der Versorgungsanrechte, die der Ehemann in der Ehezeit durch seinen Dienst als Zeitsoldat erlangt hat. Den Ausgleich der beiderseits ehezeitlich in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Rentenanwartschaften hat das Familiengericht bereits unangefochten durchge-führt.
2.	Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidtang und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
a)	Wie der Senat in BGHZ 81, 100 in einem Fall, in dem das Dienstverhältnis als Zeitsoldat noch andauerte, entschieden hat, erwirbt der Zeitsoldat eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einer Laufbahn als Beamter bzw. Berufssoldat, die in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Im einzelnen wird auf die Ausführungen des Senats in dem genannten Beschluß Bezug genommen.
 
b)	Aufgrund der Übernahme des Ehemannes in das Dienstverhältnis als Berufssoldat ist der Wehrdienst als Zeitsoldat im Rahmen der Soldatenversorgung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen (§ 20 i.V. mit § 2 Satz 1 SVG). Die durch den Dienst als Zeitsoldat erworbene Versorgungsaussicht ist dadurch in eine konkrete Versorgungsanwartschaft eingemündet. Tritt eine solche Entwicklung bis zur tatrichterlichen Entscheidung ein, ist dem für die Form des Versorgungsausgleichs Rechnung zu tragen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982,
154 und vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 364). Das Quasi-Splitting findet nunmehr
 in direkter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Anwartschaft auf Soldatenversorgung statt.
In dieser Hinsicht bleibt die Entscheidung der Vorinstanzen mit der Rechtsprechung des Senats im Ergebnis im Einklang. Ungeachtet der auf eine entsprechende Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB abstellenden Entscheid gründe lautet der vom Oberlandesgericht bestätigte Entscheidungsausspruch des Familiengerichts zutreffend auf Begründung von Rentenanwartschaften der Ehefrau zu Lasten der Versorgung, die der Ehemann aufgrund der Anrechnung des Zeitsoldatendienstes als ruhegehaltfähige Dienstzeit seitens der Bundesrepublik Deutschland zu erwarten hat.
c)	Die angefochtene Entscheidung kann jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil die den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrundeliegende Auskunft der Landesversicherungsanstalt Württemberg vom 10. Mai 1979 über
 
den Wert der Rentenanwartschaften, der sich auf seiten des Ehemanns bei Nachversicherung für den Dienst als Zeitsoldat für die Ehezeit ergäbe, von unzutreffenden Zahlen ausgeht. Das Wehrbereichsgebührnisamt hat durch Auskunft vom 8. Januar 1979 zunächst irrtümlich die jährlichen Bruttobezüge des Ehemanns statt des nach Jahren aufgeschlüsselten versicherungspflichtigen Entgelts mitgeteilt, diese Auskunft jedoch durch am 10. April 1979 eingegangenen Schriftsatz zurückgezogen und durch eine Auskunft vom 11. April 1979 ersetzt.
In der Berechnung der Landesversicherungsanstalt vom 10. Mai 1979 sind aber, wie sich aus Anlage 1 der Auskunft ergibt, die Jahresbeträge der Auskunft vom 8. Januar 1979 und nicht diejenigen der Auskunft vom 11. April 1979 in Ansatz gebracht. Es ist daher
 eine neue Bewertung auf der Grundlage veränderter Jahresbeträge erforderlich. Zu diesen liegen keine Feststellungen des Oberlandesgerichts vor, welches die Unstimmigkeit ersichtlich übersehen hat. Infolgedessen ist dem Senat eine eigene Sachenentscheidung verwehrt. Die Sache ist daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Lohmann
 Portmann	Seidl
 Macke
Nonnenkamp