Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr. Zysk am 22. Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 21. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Antragsgegnerin zu tragen. Diese Ehe, aus der zwei - 1954 und 1957 geborene - Kinder hervorgegangen sind, wurde durch Urteil vom 6. Dezember 1979 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es den Ehemann verpflichtet hat, zu dem Ausgleich eines Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung zugunsten der Ehefrau 35-739,85 DM zur Begründung einer Rentenanwartschaft von 209,60 DM an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte - BfA) zu zahlen. Gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, daß auch die von dem Ehemann in der ersten Ehe der Parteien erworbenen Versorgungsanwartschaften in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien. Diese erste Ehe sei - dies wird von dem Ehemann nicht bestritten - nur geschieden worden, damit der Ehemann eine andere Frau heiraten konnte, die damals ein Kind von ihm erwartete; die Parteien hätten aber von vornherein beabsichtigt, nach Scheidung der anderen Ehe wieder zu heiraten, wie es auch geschehen sei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren vor dem Oberlandesgericht eingenommenen Standpunkt weiter. Für den Versorgungsausgleich kommt es daher allein auf die 1964 eingegangene (zweite) Ehe der Parteien an. Nach dem Gesetz kommt, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, zur Vermeidung von Härten lediglich eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs, nicht dagegen seine Erhöhung in Betracht (§ 1587 c BGB).
SS* Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1587 Keine Berücksichtigung einer früheren Ehe derselben Parteien beim Versorgungsausgleich. BGH, Beschl.v. 22. September 1982 - IVb ZB 911/81 - OLG Köln AG Köln BUNDESGERICHTSHOF ivb zb 911/81 BESCHLUSS in der Familiensache Hildegard F UHU geb. üfllHIH» An Groß st. MMB0, KMfl, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Wolfgang Siegfried F , uflHIB 0? H0üBi Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und Weitere Beteiligte: BundesverSicherungsanstalt für Angestellte, R0§str. 0, (Vers.-Nr.: 53 i) 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Dr. Zysk am 22. September 1982 beschlossen: Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Oktober 1981 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Antragsgegnerin zu tragen. Beschwerdewert: 2.400 DM. G r ü n d e : I. Die Parteien haben zu dem erstenmal am 16. Februar 1953 geheiratet. Diese Ehe, aus der zwei - 1954 und 1957 geborene - Kinder hervorgegangen sind, wurde durch Urteil vom 6. Juni 1963 geschieden. Am 16. Juli 1963 ging der Ehemann (Antragsteller) eine andere Ehe ein, aus der ein im Dezember 1963 geborenes Kind entstammt. Diese Ehe wurde durch Urteil vom 19. November 1964 geschieden. Am 17. Dezember 1964 heirateten die Parteien einander erneut. Der das vorliegende Verfahren einleitende Seheidungsantrag des Ehemannes ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 28. September 1978 zugestellt worden. Durch Verbundurteil vom 17. Dezember 1979 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es den Ehemann verpflichtet hat, zu dem Ausgleich eines Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung zugunsten der Ehefrau 35-739,85 DM zur Begründung einer Rentenanwartschaft von 209,60 DM an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte - BfA) zu zahlen. Gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, daß auch die von dem Ehemann in der ersten Ehe der Parteien erworbenen Versorgungsanwartschaften in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien. Diese erste Ehe sei - dies wird von dem Ehemann nicht bestritten - nur geschieden worden, damit der Ehemann eine andere Frau heiraten konnte, die damals ein Kind von ihm erwartete; die Parteien hätten aber von vornherein beabsichtigt, nach Scheidung der anderen Ehe wieder zu heiraten, wie es auch geschehen sei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren vor dem Oberlandesgericht eingenommenen Standpunkt weiter. II. Die weitere Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben es zu Recht abgelehnt, die in der ersten - im Jahre 1963 geschiedenen - Ehe der Parteien erworbenen Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (in diesem Sinne auch OLG Bremen FamRZ 1979, 826 - LS - sowie Palandt/Diederichsen, 41. Aufl., § 1587 BGB Anm. 3). Der Versorgungsaus-gleich betrifft allein die Versorgungsanwartschaften und -aussichten, die während der zu scheidenden Ehe erworben worden sind. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß sich die Parteien bei Scheidung ihrer ersten Ehe darüber einig waren, daß die anderweitige Ehe des Ehemannes nur der "Legalisierung” eines Kindes dienen sollte, und von vornherein planten, ihre Ehe ”fort-zuführen” und sobald wie möglich wieder zu heiraten. Dessen ungeachtet ist ihre (erste) Ehe durch das Scheidungsurteil vom 6. Juni 1963 rechtsgültig gelöst worden. Dies würde selbst dann gelten, wenn davon auszugehen wäre, daß die Parteien das damalige Scheidungsurteil durch eine Irreführung des Gerichts erschlichen haben; Parteien, die ein Scheidungsurteil einverständlich herbeigeführt haben, haben die vermögensrechtlichen Konsequenzen der Scheidung hinzunehmen (s. RG WarnRspr. 28 Nr. 175; JW 1938, 1262, 1263). Für den Versorgungsausgleich kommt es daher allein auf die 1964 eingegangene (zweite) Ehe der Parteien an. Eine Berücksichtigung der früheren Ehe aus Billigkeitserwägungen scheidet aus. Nach dem Gesetz kommt, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, zur Vermeidung von Härten lediglich eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs, nicht dagegen seine Erhöhung in Betracht (§ 1587 c BGB). Lohmann Macke Portmann Zysk Seidl