Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 16. Oktober 1980 abgegangenen Hinweis mitgeteilt, daß das Rechtsmittel nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden sei (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG). Oktober 1980 die Berufungsbegründung nachgeholt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Sie haben ausgeführt, die Begründungsfrist sei versäumt worden, weil die für die Führung des Fristenkalenders zuständige Büroangestellte Frau BiflHB übersehen habe, daß es sich um eine Feriensache handele, und daher als Ablauf der Berufungsbegründungsfrist den 15. Später haben sie auf Fragen des Gerichts ergänzend vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter habe die Prüfung, ob es sich im Streitfall um eine Feriensache handele, nicht dem Büropersonal überlassen, sondern diese Frage selbst dadurch entschieden, daß er am 18. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. 1. Wie die Kläger nicht verkennen, handelt es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG um eine Feriensache, so daß die Frist zur Begründung der Berufung am 21. a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Rechtsanwalt selbst prüfen muß, ob eine Feriensache vorliegt, und diese Aufgabe auch einem geschulten und zuverlässigen Büroangestellten nicht überlassen darf.Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 1967, 955; 1969, 834; 1975, 571; 1977, 933; 1979, 253, 351; 1980, 194) und wird von der Beschwerde nicht in Frage gestellt. b) Das Berufungsgericht hat die Verhältnisse in der Anwaltskanzlei des Bevollmächtigten der Kläger dahin gewürdigt, daß die Prüfung, ob ein Rechtsstreit eine Feriensache ist, der - zudem nach einer mehrjährigen beruflichen Pause mit Arbeit überlasteten -Angestellten Frau überlassen worden sei. Die schriftliche Anweisung des Rechtsanwalts ”Be-gründungsfrist 1 Monat ab Einlegung” lasse einen Hinweis darauf, daß es sich um eine Feriensache handele, nicht erkennen. Anders wäre es allerdings dann, wenn nach einer besonderen Übung in der Anwaltspraxis die Verfügung "Begründungsfrist 1 Monat ab Einlegung" deshalb als eindeutige Anweisung zur Eintragung des entsprechenden Tages im August 1980 anzusehen wäre, weil in Nichtferiensachen, bei denen die Berufungsbegründungsfrist zu demindest teilweise in die Gerichtsferien falle, anders verfügt werde, z.B. c) Nachdem die Kläger schon vor dem Berufungsgericht vorgetragen und glaubhaft gemacht haben, daß ihr Prozeßbevollmächtigter in einer Nichtferiensache "Begründungsfristablauf 15. d) War in der Anwaltskanzlei die generelle Übung der Verfügung von Begründungsfristen in der Weise, wie es jetzt dargestellt wird, unterschiedlich für Ferien-und Nichtferiensachen, so kann in der Verfügung "Begründungsfrist 1 Monat ab Einlegung" die zwar im Blick auf die Vermeidung von Mißverständnissen nicht optimale, aber doch hinreichende Bekanntgabe des Ergebnisses der anwaltlichen Prüfung gesehen werden, daß es sich um eine Feriensache handelte, die Frist zur Rechtsmittelbegründung also nicht erst am 15. Nach § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Bevollmächtigten, nicht aber dasjenige von dessen Büroangestellten dem Verschulden der Partei gleich. e) Der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht es schließlich nicht entgegen, daß die Begründung der Berufung erst am 16. Oktober 1980 abgesandten Hinweis des Vorsitzenden des Senats für Familiensachen lag zutage, daß es sich bei dem Rechtsstreit um eine Feriensache handelte und ein Fristablauf mit dem 15.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 908/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Irmtraud Maria 9 geh. 2. Sebastian K , geboren am 12. Dezember ■ wohnhaft ebenda, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Klägerin zu 1., Kläger und Bes chwerde führer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und flHIB - gegen Professor Dr. Helmar WeflBi Beklagter und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ff Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Seidl, Portmann, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 16. Juni 1982 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 1981 aufgehoben. Den Klägern wird wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde werden den Klägern auferlegt. Beschwerdewert: 9.228,48 DM. Gründe : I. Die Kläger haben am 21. Juli 1980 gegen das ihnen am 4. Juli 1980 zugestellte, ihre Unterhaltsklage teilweise abweisende Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Berufung eingelegt. Der Vorsitzende des Senats für Familiensachen hat mit einem am 10. Oktober 1980 abgegangenen Hinweis mitgeteilt, daß das Rechtsmittel nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden sei (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG). Daraufhin haben die Kläger am 16. Oktober 1980 die Berufungsbegründung nachgeholt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Sie haben ausgeführt, die Begründungsfrist sei versäumt worden, weil die für die Führung des Fristenkalenders zuständige Büroangestellte Frau BiflHB übersehen habe, daß es sich um eine Feriensache handele, und daher als Ablauf der Berufungsbegründungsfrist den 15. Oktober 1980 eingetragen habe. Später haben sie auf Fragen des Gerichts ergänzend vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter habe die Prüfung, ob es sich im Streitfall um eine Feriensache handele, nicht dem Büropersonal überlassen, sondern diese Frage selbst dadurch entschieden, daß er am 18. Juli 1980 die Anweisung gegeben habe: "Begründungsfrist 1 Monat ab Einlegung"; diese handschriftliche Verfügung ist in anwaltlich beglaubigter Ablichtung vorgelegt worden. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kläger. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Wie die Kläger nicht verkennen, handelt es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG um eine Feriensache, so daß die Frist zur Begründung der Berufung am 21. August 1980 ablief (§§ 519 Abs. 2 Satz 2, 223 Abs. 2 ZPO). Diese Frist ist nicht gewahrt worden. 2. Der Senat erteilt wegen der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Denn nunmehr ist aufgrund neuen, den bisherigen Vortrag ergänzenden Vorbringens, dessen Richtigkeit der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Kläger eidesstattlich versichert hat, glaubhaft gemacht, daß es zu der Versäumung der Begründungsfrist ohne anwaltliches Verschulden gekommen ist. a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Rechtsanwalt selbst prüfen muß, ob eine Feriensache vorliegt, und diese Aufgabe auch einem geschulten und zuverlässigen Büroangestellten nicht überlassen darf. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 1967, 955; 1969, 834; 1975, 571; 1977, 933; 1979, 253, 351; 1980, 194) und wird von der Beschwerde nicht in Frage gestellt. b) Das Berufungsgericht hat die Verhältnisse in der Anwaltskanzlei des Bevollmächtigten der Kläger dahin gewürdigt, daß die Prüfung, ob ein Rechtsstreit eine Feriensache ist, der - zudem nach einer mehrjährigen beruflichen Pause mit Arbeit überlasteten -Angestellten Frau überlassen worden sei. Die schriftliche Anweisung des Rechtsanwalts ”Be-gründungsfrist 1 Monat ab Einlegung” lasse einen Hinweis darauf, daß es sich um eine Feriensache handele, nicht erkennen. Der Gefahr, daß als Ende der Frist zur Begründung von in den Gerichtsferien eingelegten Berufungen der 15. Oktober eingetragen werde, begegne eine solche Verfügung nicht. Anders wäre es allerdings dann, wenn nach einer besonderen Übung in der Anwaltspraxis die Verfügung "Begründungsfrist 1 Monat ab Einlegung" deshalb als eindeutige Anweisung zur Eintragung des entsprechenden Tages im August 1980 anzusehen wäre, weil in Nichtferiensachen, bei denen die Berufungsbegründungsfrist zu demindest teilweise in die Gerichtsferien falle, anders verfügt werde, z.B. "Begründungsfrist 1 Monat nach dem 15. September" oder "Begründungsfristablauf 15. Oktober" . Es könne aber nicht angenommen werden, daß in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Kläger generell so verfahren werde, denn das sei trotz einer diesen Punkt gezielt ansprechenden gerichtlichen Verfügung nicht vorgetragen worden. c) Nachdem die Kläger schon vor dem Berufungsgericht vorgetragen und glaubhaft gemacht haben, daß ihr Prozeßbevollmächtigter in einer Nichtferiensache "Begründungsfristablauf 15. Oktober" verfügt hat, haben sie dieses Vorbringen nunmehr in zulässiger Weise (vgl. BGH VersR 1979, 350, 1028) dahin ergänzt, es entspreche in der Kanzlei ständiger Übung, die auch schon im Sommer 1980 bestanden habe, in Nichtferiensachen den Ablauf der Begründungsfrist für Berufungen, die in den Gerichtsferien eingelegt worden seien, durch den Rechtsanwalt genau nach dem Kalender (z.B. "15. Oktober", nicht aber "1 Monat nach Einlegung") zu bestimmen. Diesem durch den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eidesstattlich versicherten Vortrag nicht zu folgen, hat der Senat keinen hinreichenden Anlaß. Frühere Angaben, die eher gegen eine anwaltliche Prüfling der Ferienfrage sprechen JS konnten, mögen mißverständlich gewesen sein. d) War in der Anwaltskanzlei die generelle Übung der Verfügung von Begründungsfristen in der Weise, wie es jetzt dargestellt wird, unterschiedlich für Ferien-und Nichtferiensachen, so kann in der Verfügung "Begründungsfrist 1 Monat ab Einlegung" die zwar im Blick auf die Vermeidung von Mißverständnissen nicht optimale, aber doch hinreichende Bekanntgabe des Ergebnisses der anwaltlichen Prüfung gesehen werden, daß es sich um eine Feriensache handelte, die Frist zur Rechtsmittelbegründung also nicht erst am 15. Oktober, sondern bereits am 21. August 1980 endete. Damit entfällt die Annahme eines anwaltlichen Verschuldens an der unrichtigen Fristnotierung. Daß die Kanzleiangestellte Frau BiHB dann die Frist aus nicht mehr aufklärbaren Gründen anweisungswidrig falsch notiert hat, geht nicht zu Lasten der Kläger. Nach § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Bevollmächtigten, nicht aber dasjenige von dessen Büroangestellten dem Verschulden der Partei gleich. e) Der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht es schließlich nicht entgegen, daß die Begründung der Berufung erst am 16. Oktober 1980 und damit später eingegangen ist, als sie bei Vorliegen einer Nichtferiensache hätte erfolgen müssen. Auf den Ablauf der Begründungsfrist in einer Nichtferiensache mit dem 15. Oktober 1980 (vgl. BGHZ 5, 275, 276) kommt es nicht an. Nach dem am 10. Oktober 1980 abgesandten Hinweis des Vorsitzenden des Senats für Familiensachen lag zutage, daß es sich bei dem Rechtsstreit um eine Feriensache handelte und ein Fristablauf mit dem 15. Oktober 1980 nicht in Betracht kam, die Begründungs- frist vielmehr bereits versäumt war. Nunmehr lief die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO für den Antrag auf Wiedereinsetzung. Diese Frist haben die Kläger mit dem am 16. Oktober 1980 eingegangenen Wiedereinsetzungsgesuch gewahrt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO. Seidl Portmann Macke Zysk Nonnenkamp