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BGH

Gericht: BGH

Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 18, November 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Neuburg an der Donau vom 10, Juli 1980 aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet worden ist, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 21,50 DM einen Betrag von 3.856,31 DM bei der Landesversicherungsanstalt Oberbayern einzuzahlen. Die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland gegen das genannte Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuburg an der Donau wird zurückgewimsen. Oktober 1972 für die Dauer von 12 Jahren als Zeitsoldat in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland getreten. Mit Verbundurteil vom 10# Juli 1980 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, die Vereinbarung der Parteien genehmigt (Ziff.3) und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 21,50 DM zu Lasten der Versorgungsansprüche des Antragsgegners begründet hat (Ziff.4). Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland hat das Oberlandesgericht das Urteil des Familiengerichts in Ziffer 3 und 4 aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 21,50 DM einen Betrag von 3.856,31 DM bei der Landesversicherungsanstalt Oberbayern einzuzahlen. Juli 1981 - IV b ZB 659/80 - FamRZ 1981, 856 = NJW 1981, 2187, auf den Bezug genommen wird, entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, was auch dann gilt, wenn der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Daher war der Beschluß des Oberlandesgerichts insoweit aufzuheben und die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland zurückzuweisen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Mb 7.B qoa/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Kurt
Donau
,
27,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Ingrid Erika
 Nppgasse 1,
Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwalt Dr. TBHH^str. 186,
Weitere Beteiligte:
1. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung V,	186,
Stuttgart 1, I B BBHl - Az -	,
•D^BPr-Str.
2. Landesversicherungsanstalt Oberbayem, TI München 83, Vers.Nr.: 18 BB G und Vers.Nr.: 60	R
2 *
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr, Zysk
 am 7. Oktober 1981 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 18, November 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Neuburg an der Donau vom 10, Juli 1980 aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet worden ist, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 21,50 DM einen Betrag von 3.856,31 DM bei der Landesversicherungsanstalt Oberbayern einzuzahlen.
Die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland gegen das genannte Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuburg an der Donau wird zurückgewimsen.
Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren,
 Beschwerdewert:	1.000 DM.
7
 
Gründe :
I.
Die Parteien schlossen am 27* Juni 1975 die Ehe. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Antragsgegner am 4. Mai 1979 zugestellt.
Der Antragsgegner ist am 2. Oktober 1972 für die Dauer von 12 Jahren als Zeitsoldat in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland getreten. Im Falle der Nachversicherung für die Dauer seines Dienstes als Zeitsoldat würden seine auf die Ehezeit entfallenden gesetzlichen Rentenanwartschaften, bezogen auf den 30. April 1979, monatlich 96,80 DM betragen.
Die Ehefrau hat in der Ehe Rentenanwartschaften von monatlich 53,80 DM erworben.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht vom 10. Juli 1980 haben die Parteien zu gerichtlichem Protokoll vereinbart, den Versorgungsausgleich zu Lasten der Ansprüche des Antragsgegners gegen das Wehrbereichsgebührnis-amt in Höhe der aufgrund einer Nachversicherung zu erwartenden Rentenanwartschaften durchzuführen; sie haben die gerichtliche Genehmigung dieser Vereinbarung erbeten.
Mit Verbundurteil vom 10# Juli 1980 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, die Vereinbarung der Parteien genehmigt (Ziff. 3) und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 21,50 DM zu Lasten der Versorgungsansprüche des Antragsgegners begründet hat (Ziff. 4).
 
Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland hat das Oberlandesgericht das Urteil des Familiengerichts in Ziffer 3 und 4 aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 21,50 DM einen Betrag von 3.856,31 DM bei der Landesversicherungsanstalt Oberbayern einzuzahlen.
Hiergegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des Antragsgegners, mit der er die Wiederherstellung des Urteils des Familiengerichts erstrebt.
II.
Die weitere Beschwerde hat Erfolg.
Wie der Senat in seinem Beschluß vom 1. Juli 1981 - IV b ZB 659/80 - FamRZ 1981, 856 = NJW 1981, 2187, auf den Bezug genommen wird, entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, was auch dann gilt, wenn der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Auch ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ist insoweit nicht vorzubehalten.
Die Entscheidung des Familiengerichts in Ziffer 4 über die Durchführung des Versorgungsausgleichs erweist sich damit im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Daher war der Beschluß des Oberlandesgerichts insoweit aufzuheben und die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland zurückzuweisen.
Dagegen verbleibt es bei der Aufhebung der Ziffer 3 des familiengerichtlichen Urteils. Denn die Vereinbarung der Parteien verstößt gegen § 1587 o Abs, 1 Satz 2 BGB und durfte deshalb nicht genehmigt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Juni 1981 - IV b ZB 529/80, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
Lohmann	Portmann	Krohn
 Macke
Zysk