Der IVb - Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 4. Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 23. April 1980 dahin geändert, daß von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr.: Die Parteien, von denen der Ehemann (Antragsteller) im Jahre 1910 und die Ehefrau (Antragsgegnerin) im Jahre 1915 geboren ist, haben im Jahre 1938 geheiratet. Die auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften des Ehemannes betragen, bezogen auf das Ende der Ehezeit, 764,40 DM monatlich. November 1978) und später den Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, daß es von dem Rentenversicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (weitere Beteiligte zu 1) auf das Rentenversicherungskonto der Ehefrai bei der Landesversicherungsansta 1 t Schleswig-Holstein - LVA •• (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von 359,40 DM monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, übertragen hat. 1. Es hält der rechtlichen Überprüfung stand, daß das Oberlandesgericht die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Sätze 3 und 4 des 1. Es genügt, wenn den Umständen nach davon ausgegangen werden kann, daß das Widerspruchsrecht nach § 48 Abs. 2 EheG bestand und geltend gemacht worden wäre (Senatsbeschluß vom 13. Weiter ist nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht im Rahmen des Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Sätze 3 und 4 des 1. Von daher ist in der angefochtenen Entscheidung ohne Rechtsfehler die Zeit bis Juli 1964 - als das jüngere Kind der Parteien 18 Jahre alt wurde - für die Kürzung nach Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Sätze 3 und 4 des 1. Schließlich bleibt es im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Verant-wortungsspielraums, daß das Oberlandesgericht für die verbleibende Trennungszeit eine Herabsetzung in dem nach Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Satz 4 des 1. EheRG höchst zulässigen Umfang, nämlich um die Hälfte des auf diese Zeit entfallenden Ausgleichsanspruchs, für gerechtfertigt gehalten hat. Die weitere Beschwerde beanstandet indes zu Recht, daß das Oberlandesgericht über die Grenze des Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Satz 4 des 1. wenn - wie hier - die Voraussetzungen der Übergangsregelung gegeben sind, für die Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB außer Betracht zu bleiben (Senatsbeschlüsse vom 12. Jedoch stoßen die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht eine (weitere) Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB für gerechtfertigt gehalten hat, auf durchgreifende Bedenken. a) Soweit das Oberlandesgericht darauf abgestellt hat, daß die Rente des Ehemannes ohne eine weitere Kürzung des Versorgungsausgleichs unter einen Betrag absinke, den der Ehemann zur Deckung seines eigenen Lebensbedarfs benötige, reicht dies für eine Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht aus. Der Versorgungsausgleich ist vielmehr grundsätzlich auch dann ungekürzt durchzuführen, wenn als Folge der damit verbundenen Verringerung der Altersbezüge der notwendige Eigenbedarf des Ausgleichsverpflichteten in Frage gestellt wird und er deshalb voraussichtlich auf öffentliche Unterstützung angewiesen ist (Senat.sbeschlüsse vom 29. Eine andere Beurteilung ist nur dort angezeigt, wo der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten beitragen würde, sondern im Gegenteil ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen zur Folge hätte (Senatsbeschlüsse vom 29. b) Auch die weitere Begründung des Oberlandesgerichts, daß der Ehemann schon vor dem Inkrafttreten des 1. Mit dieser Grundentscheidun des Gesetzgebers wäre es nicht zu vereinbaren, wenn bei Rentenbeziehern ein zur Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB führender besonderer Vertrauenstatbestand anerkannt und ihner im Sinne der angefochtenen Entscheidung anders als den noch erwerbstätigen Ausgleichsverpflichteten ein bestimmter Socke] c) Letztlich ist der Versorgungsausgleich entgegen der Auffassung des Ehemannes auch nicht im Hinblick darauf nach § 1587 c BGB herabzusetzen, daß die Ehefrau nach der Trennung der Parteien nur in verhältnismäßig geringem Umfange in sozialabgabepflichtiger Weise erwerbstätig geworden ist und infolgedessen nur geringe eigene RentenanwartschaI ten Das ihr damit von dem Ehemann vorgeworfene Verhalten ist in erster Linie nach § 1587 c Nr. 2 BGB zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift führt aber ein Handeln oder Unterlassen des Berechtigten, welches bewirkt hat, daß Versorgungsanwartschaften nicht entstanden oder entfallen sind, nur dann zu dem Ausschluß oder zur Herabsetzung des Versorgungsausgleichs, wenn es in bewußtem Zusammenhang mit der erwarteten oder bereits erfolgten Scheidung steht. Unter diesen Umständen führt es nicht zu einer groben Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs, daß die von ihr übernommenen Erwerbstätigkeiten größtenteils nicht der Sozialversicherungspflicht unterlagen und sie im übrigen darauf vertraut hat, daß sie durch den Antragsteller als ihren Ehemann versorgt sei (s. 3. Mithin ist der Versorgungsausgleich allein in dem nach Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Satz 4 des 1. Das Oberlandesgericht bat für diese Kürzung den Ausgleichsanspruch, der sich rechnerisch für die gesamte Ebezeit ergibt, nach dem Verhältnis Ehezeit./Trennungszeit Danach darf der Ausgleicbsanspruch nur um bis zur Hälfte "des auf die Trennungszeit entfallenden gesetzlichen Anspruchs" herabgesetzt werden. Das macht es erforderlich, die von den Ehegatten in der (kürzungsrelevanten) Trennungszeit, erwirtschafteten Rentenanwartschaften nach dem gesetzlichen Schema der §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, 1304 Abs. 2 RVO, 83 Abs. 2 AVG gesondert zu ermitteln und zu vergleichen, um so den auf die Trennungszeit entfallenden Anspruch festzustellen, der dann bis zur Hälfte für eine Kürzung zur Verfügung steht (so auch Bergner, Versorgungsausgleich - Fälle, weiterführende Hinweise und Lösungsskizzen -, S. Die von dem Oberlandesgericht gewählte Verfahrensweise kann zu Unbilligkeiten führen, wenn in der Trennungszeit und in der übrigen Ehezeit unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften erwirtschaftet worden sind (Bergner aaO S. Die von dem Ehemann in der Ehezeit ab Juli 1964 erworbenen Rentenanwartschaften betragen, bezogen auf das Ende der Ehezeit, 263,30 DM monatlich. Die von der Ehefrau in derselben Zeit erworbenen Rentenanwartschaften betragen, ebenfalls bezogen auf das Ende der Ehezeit, 41,70 DM monatlich. Mithin sind von dem Rentenversicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften von (359/40 DM ./• 55,40 DM =) 304 DM monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, auf das Rentenversicherungskonto der Ehefrau zu übertragen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein 1. EheRG Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4; BGB § 1587 c Zur Berechnung der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4 des 1. EheRG beim Ausgleich von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung . - IVb ZB 907/81 - OLG Schleswig AG Eckernförde BGH, Beschl. v. 4. Dezember 1985 BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 907/81 BESCHLUSS in der Familiensache Marie t geb. ;traße Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Julius Istraße Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und F. Weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, RÄBNtraße zu Vers.-Nr.: 0 flHB A LandesverSicherungsanstalt Schleswig-Holste in, Allee MB, Lül^B §r zu Vers.-Nr.: * 2. 2 Der IVb - Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 4. Dezember 1985 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 29. September 1981 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 23. April 1980 dahin geändert, daß von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr.: 51 201210 A 008, auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der LandesverSicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Vers.-Nr.: ■ SHBl B, Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 304 DM, bezogen auf den 30. September 1977, übertragen werden. 3 3? Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller vorweg 85 %, von den Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde die Antragsgegnerin vorweg 37 % zu tragen. Im übrigen tragen beide Parteien die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren je zur Hälfte und werden außergerichtliche Kosten der Rechtsmittelzüge nicht erstattet. Bei der Kostenentscheidung erster Instanz behält es sein Bewenden. Beschwerdewert: 1.792,80 DM. Gründe : Die Parteien, von denen der Ehemann (Antragsteller) im Jahre 1910 und die Ehefrau (Antragsgegnerin) im Jahre 1915 geboren ist, haben im Jahre 1938 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei - in den Jahren 1939 und 1946 geborene - Kinder hervorgegangen; das jüngere ist im Jahre 1965 verstorben. Seit Ende 1953 leben die Parteien getrennt. Der Ehemann verließ damals die eheliche Wohnung, um mit einer anderen Frau zusammenzuleben. Die Kinder verblieben bei der Ehefrau. Am 24. Oktober 1977 ist ihr der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden. 4 In der Ehezeit (1. November 1938 bis 30. September 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehemann bezieht seit dem 1. Februar 1977 Altersruhegeld. Dies« belief sich am Ende der Ehezeit auf 967 DM monatlich. Die auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften des Ehemannes betragen, bezogen auf das Ende der Ehezeit, 764,40 DM monatlich. Die Ehefrau hat in der Ehezeit. Rentenanwartschaften in Höhe von 45,60 DM monatlich erlangt. Auch sie bezieht inzwischen Rente (188,80 DM monatlich im Jahre 1981). Außerde zahlt ihr der Ehemann 200 DM monatlich Unterhalt. Im übrigen lebt sie von Sozialhilfe. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden (rechtskräftig seit 17. November 1978) und später den Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, daß es von dem Rentenversicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (weitere Beteiligte zu 1) auf das Rentenversicherungskonto der Ehefrai bei der Landesversicherungsansta 1 t Schleswig-Holstein - LVA •• (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von 359,40 DM monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, übertragen hat. Dabei bat es eine Kürzung des Versorgungsaus gleichs nach § 1587 c BGB oder Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 ' 4 des 1. EbeRG abgelebnt. Auf die Beschwerde des Ehemannes b. das Oberlandesgericht den Ausgleichsbetrag auf 210 DM monatl herabgesetzt, da ein weitergehender Versorgungsausgleich gro unbillig sei. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde erstrebt die Ehefrau die Wiederherstellung der Entscheidung Farnil ienger ich ts . II. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg. 5 1. Es hält der rechtlichen Überprüfung stand, daß das Oberlandesgericht die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG bejaht hat. Hiernach kann bei der Scheidung von vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossenen Ehen (sog. Altehen) der Versorgungsausgleich auf Antrag des Verpflichteten um nicht mehr als die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden gesetzlichen Anspruchs herabgesetzt werden, wenn die Ehe unter der Geltung des früheren Rechts allein wegen des Widerspruchs des anderen Ehegatten (§ 48 Abs. 2 EheG) nicht geschieden werden durfte und die uneingeschränkte Durchführung des Ausgleichs grob unbillig wäre. Einen Herabsetzungsantrag, wie ihn die Regelung verlangt, hat der Ehemann gestellt. Daß unter der Geltung des früheren Rechts eine Ehescheidungsklage tatsächlich erhoben worden war, ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn den Umständen nach davon ausgegangen werden kann, daß das Widerspruchsrecht nach § 48 Abs. 2 EheG bestand und geltend gemacht worden wäre (Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 648/80 - FamRZ 1983, 36, 37). Eine solche Sachlage hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Weiter ist nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht im Rahmen des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG schon in einer jahrelangen Trennung der Ehegatten als solcher einen Umstand gesehen hat, der eine grobe Unbilligkeit des uneingeschränkten Versorgungsausgleichs zu begründen geeignet ist. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats (s. etwa Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - FamRZ 1982, 475, 477, vom 13. Oktober 1982 aaO S. 37 f. und vom 15. Februar 1984 - IVb ZB 577/80 - FamRZ 1984, 467, 469 f. 6 jeweils m.w.N.). Andererseits bat das Oberlandesgericht hier in nicht zu beanstandender Weise diejenige Trennungszeit außer Betracht gelassen, in der die Ehefrau durch die Pflege und Erziehung der Kinder der Parteien weiterhin aus der Ehe herrührende Aufgaben wahrgenommen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 132, ständige Senatsrechtsprechung). Von daher ist in der angefochtenen Entscheidung ohne Rechtsfehler die Zeit bis Juli 1964 - als das jüngere Kind der Parteien 18 Jahre alt wurde - für die Kürzung nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG außer Ansatz gelassen worden. Schließlich bleibt es im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Verant-wortungsspielraums, daß das Oberlandesgericht für die verbleibende Trennungszeit eine Herabsetzung in dem nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4 des 1. EheRG höchst zulässigen Umfang, nämlich um die Hälfte des auf diese Zeit entfallenden Ausgleichsanspruchs, für gerechtfertigt gehalten hat. Hiergegen vermag die weitere Beschwerde nach alledem nichts auszurichten (zur Berechnung s. aber unten zu 3.) 2. Die weitere Beschwerde beanstandet indes zu Recht, daß das Oberlandesgericht über die Grenze des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4 des 1. EheRG hinaus eine weitergehende Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB vorgenommen hat. Zwar schließt die Übergangsregelung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG eine zusätzliche Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht aus. Sie stellt nur insofern eine § 1587 c BGB verdrängende Sonderregelung dar, als Umstände, die dort von Bedeutung sind, nicht nochmals nach § 1587 c Nr. 1 BGB berücksichtigt werden dürfen; daher hat das langdauernde Getrenntleben der Ehegatten als solches, 7 3? wenn - wie hier - die Voraussetzungen der Übergangsregelung gegeben sind, für die Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB außer Betracht zu bleiben (Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 aaO S. 132? vom 3. Juni 1981 BGHZ 81, 152, 196; vom 9. Dezember 1981 aaO S. 477; vom 13. Oktober 1982 aaO S. 38? vom 15. Februar 1984 aaO S. 470). Jedoch stoßen die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht eine (weitere) Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB für gerechtfertigt gehalten hat, auf durchgreifende Bedenken. a) Soweit das Oberlandesgericht darauf abgestellt hat, daß die Rente des Ehemannes ohne eine weitere Kürzung des Versorgungsausgleichs unter einen Betrag absinke, den der Ehemann zur Deckung seines eigenen Lebensbedarfs benötige, reicht dies für eine Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht aus. Der Versorgungsausgleich ist vielmehr grundsätzlich auch dann ungekürzt durchzuführen, wenn als Folge der damit verbundenen Verringerung der Altersbezüge der notwendige Eigenbedarf des Ausgleichsverpflichteten in Frage gestellt wird und er deshalb voraussichtlich auf öffentliche Unterstützung angewiesen ist (Senat.sbeschlüsse vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757 und vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258, 259). Eine andere Beurteilung ist nur dort angezeigt, wo der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten beitragen würde, sondern im Gegenteil ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen zur Folge hätte (Senatsbeschlüsse vom 29. April 1981 aaO S. 757 f. und vom 16. Dezember 1981 aaO S. 259). So liegt der Fall jedoch nicht, nachdem die Ehefrau ohne ausreichende eigene Alterssicherung dasteht. 8 b) Auch die weitere Begründung des Oberlandesgerichts, daß der Ehemann schon vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG eine Rente bezogen habe und jedenfalls wegen des dadurch geschaffenen speziellen Vertrauenstatbestandes vor einer Kürzung seiner Rente unter seinen notwendigen Eigenbedarf herab bewahrt werden müsse, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zum einen ist der Ehemann erst im Februar 1977 Rentner geworden. Das war nur fünf Monate vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG. Das Gesetzgebungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt längst abgeschlossen; das Gesetz ist bereits am 14. Juni 1976 verkündet worden. Schon danach ist die Annahme eines durch den Rentenbezug begründeten Vertrauenstatbestande nicht gerechtfertigt. Zum anderen findet der Versorgungsausgleich nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers auch bei Scheidung der vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossene Ehen (Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 des 1. EheRG) unabhängig davon statt, ob der Ausgleichsverpflichtete noch im Erwerbsleben steht oder bereits Rente bezieht. Mit dieser Grundentscheidun des Gesetzgebers wäre es nicht zu vereinbaren, wenn bei Rentenbeziehern ein zur Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB führender besonderer Vertrauenstatbestand anerkannt und ihner im Sinne der angefochtenen Entscheidung anders als den noch erwerbstätigen Ausgleichsverpflichteten ein bestimmter Socke] t ihrer Altersversorgung reserviert würde. c) Letztlich ist der Versorgungsausgleich entgegen der Auffassung des Ehemannes auch nicht im Hinblick darauf nach § 1587 c BGB herabzusetzen, daß die Ehefrau nach der Trennung der Parteien nur in verhältnismäßig geringem Umfange in sozialabgabepflichtiger Weise erwerbstätig geworden ist und infolgedessen nur geringe eigene RentenanwartschaI ten 9 33 erworbea hat. Das ihr damit von dem Ehemann vorgeworfene Verhalten ist in erster Linie nach § 1587 c Nr. 2 BGB zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift führt aber ein Handeln oder Unterlassen des Berechtigten, welches bewirkt hat, daß Versorgungsanwartschaften nicht entstanden oder entfallen sind, nur dann zu dem Ausschluß oder zur Herabsetzung des Versorgungsausgleichs, wenn es in bewußtem Zusammenhang mit der erwarteten oder bereits erfolgten Scheidung steht. Das war hier ersichtlich nicht der Fall. Wieweit ein solches Verhalten auch im Rahmen von § 1587 c Nr. 1 BGB berücksichtigungsfähig ist (offengelassen im Senatsbeschluß vom 15. Februar 1984 aaO S. 469), kann hier dahinstehen. Denn unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich vorliegend jedenfalls keine grobe Unbilligkeit des uneingeschränkten Versorgungsausgleichs im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB. Die Ehefrau hat, wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, keinen Beruf erlernt. Sie hatte, als der Ehemann sie im Jahre 1953 verließ, zunächst noch die Kinder der Parteien zu versoryen. Als das jüngere Kind im Jahre 1964 18 Jahre alt wurde, war sie bereits 49 Jahre alt; außerdem stellten sich nach den weiteren Feststellungen des Oberlandesgerichts gesundheitliche Beeinträchtigungen ein. Unter diesen Umständen führt es nicht zu einer groben Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs, daß die von ihr übernommenen Erwerbstätigkeiten größtenteils nicht der Sozialversicherungspflicht unterlagen und sie im übrigen darauf vertraut hat, daß sie durch den Antragsteller als ihren Ehemann versorgt sei (s. zu alledem auch Senatsbeschluß aaO in einem vergleichbaren Fall). 10 3. Mithin ist der Versorgungsausgleich allein in dem nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4 des 1. EbeRG zulässigen Umfange herabzusetzen (s. oben zu 1.). Das Oberlandesgericht bat für diese Kürzung den Ausgleichsanspruch, der sich rechnerisch für die gesamte Ebezeit ergibt, nach dem Verhältnis Ehezeit./Trennungszeit (ab Juli 1964) aufgeteilt und sodann die Hälfte des letzteren Anteils von dem Gesamtausgleichsbetrag abgezogen. Diese Methode wird beim Ausgleich von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung - wie sie hier auf beiden Seiten lediglich in Frage stehen - der gesetzlichen Vorgabe des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4 des 1. EheRG nicht gerecht. Danach darf der Ausgleicbsanspruch nur um bis zur Hälfte "des auf die Trennungszeit entfallenden gesetzlichen Anspruchs" herabgesetzt werden. Das macht es erforderlich, die von den Ehegatten in der (kürzungsrelevanten) Trennungszeit, erwirtschafteten Rentenanwartschaften nach dem gesetzlichen Schema der §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, 1304 Abs. 2 RVO, 83 Abs. 2 AVG gesondert zu ermitteln und zu vergleichen, um so den auf die Trennungszeit entfallenden Anspruch festzustellen, der dann bis zur Hälfte für eine Kürzung zur Verfügung steht (so auch Bergner, Versorgungsausgleich - Fälle, weiterführende Hinweise und Lösungsskizzen -, S. 140 bis 142; Rolland 1. EheRG 2. Aufl. Anh. zu §§ 1587 bis 1587 p BGB Rdn. 15; Srnol enski/Scbme iduch NJW 1979, 301 f.; OLG Hamburg FamRZ 1979, 599, 601; OLG Schleswig ScblHA 1984, 15; abweichend - wie in dem angefochtenen Beschluß - jedoch Paland t./Dieder ichsen BGB 44. Aufl. Einf. v. § 1587 Anm. 7 c; Voskuhl/Pappai/Niemeyer Versorgungsausgleich in der Praxis S. 94; OLG Frankfurt FamRZ 1981, 908, 909 f.). Diese Methode 11 führt auch zu gerechteren Ergebnissen. Die von dem Oberlandesgericht gewählte Verfahrensweise kann zu Unbilligkeiten führen, wenn in der Trennungszeit und in der übrigen Ehezeit unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften erwirtschaftet worden sind (Bergner aaO S. 141; Rolland aaO; Smolenski/Schmeiduch aaO S. 301). Die von dem Ehemann in der Ehezeit ab Juli 1964 erworbenen Rentenanwartschaften betragen, bezogen auf das Ende der Ehezeit, 263,30 DM monatlich. Die von der Ehefrau in derselben Zeit erworbenen Rentenanwartschaften betragen, ebenfalls bezogen auf das Ende der Ehezeit, 41,70 DM monatlich. Damit entfällt auf diese Zeit ein Ausgleichsanspruch von 110,80 DM monatlich (1/2 von 221,60 DM monatlich). Um die Hälfte dieses Betrages (= 55,40 DM monatlich) ist der rechnerisch auf die gesamte Ehezeit entfallende Ausgleichsanspruch (= 359,40 DM monatlich) herabzusetzen. Mithin sind von dem Rentenversicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften von (359/40 DM ./• 55,40 DM =) 304 DM monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, auf das Rentenversicherungskonto der Ehefrau zu übertragen. Blumenrohr Portmann Krohn Macke Nonnenkamp