Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BVA (weitere Beteiligte zu l) Rentenanwartschaften in Höhe von 311,55 DM (Hälfte der Anwartschaften des Ehemannes von 481,50 DM aus der gesetzlichen Rentenversicherung und 141,60 DM aus der Zusatzversorgung) auf ein bei der BVA zu errichtendes Konto der Ehefrau übertragen hat. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde den Versorgungsausgleich in der Weise neu durchgeführt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 240,75 DM (Hälfte des Betrages von 481,50 DM) auf ein bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte zu 2) zu errichtendes Konto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat das Oberlandesgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 62,45 DM (Hälfte des Betrages der Versorgungs- Zusatzrente) - bezogen auf den 30. Die weitere Beschwerde führt hinsichtlich der Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Gleichwohl war er an einer Einlegung der weiteren Beschwerde nicht gehindert, da der auf die Beschwerde der BVA ergangene Beschluß des Oberlandesgerichts - mit der dem Ehemann auferlegten Verpflichtung zur Beitragszahlung -eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu seinen Ungunsten enthielt (vgl. (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899, NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder -VBL* gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten -Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf eine dynamische Zusatzrente (Versorgungsrente) ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Denn das Oberlandesgericht hat nicht die erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen dazu getroffen, welche Anwartschaften auf eine statische Versicherungsrente der Ehemann - bezogen auf das Ende der Ehezeit - als unverfallbare Anwartschaften aus dem Zusatz Versorgungsverhältnis bei der BVA - Abt. B - erworben hat. September 1978) als dem Zeitpunkt des fiktiven Eintritts des Versicherungsfalls geltende Satzung der BVA - Abt. B - in Teil C vom Januar 1958 (§§ 53, 53 a und 61 ff.) zugrundegelegt, auf die sich die dem Amtsgericht erteilte Auskunft der BVA vom 17. Das Oberlandesgericht hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 1587 Abs. 2 und § 1587 a BGB scheide eine Beurteilung und Berechnung der Zusatzversicherung nach der während des Verfahrens mit Wirkung ab 1. Wie der Senat in dem gleichzeitig erlassenen Beschluß (IVb ZB 862/80; zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, richtet sich die Beurteilung der Frage, welche Anwartschaften eines bei der BVA - Abt. B - zusatzversicherten Ehegatten unverfallbar geworden sind, bei einer zeitlich nach dem 1. Da der Ehemann im vorliegenden Fall nach der Feststellung des Oberlandesgerichts aufgrund der Übergangsregelung in das neue Satzungsrecht übergeleitet worden ist, sind dem Versorgungsausgleich hiernach die Anwartschaften zugrundezulegen, die er nach den Vorschriften des neuen Satzungsrechts der BVA in der Ehezeit erlangt hat. Aus diesem Grund ist die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur Neuberechnung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden neuen Tatsachengrundlage - durch Ausgleich der werthöchsten Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung bei der BVA - an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF SS IVb ZB 905/81 BESCHLUSS in der Familiensache Johann weg n. Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. gegen Martha geh. Fu( Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Weitere Beteiligte: 1. ^^Versicherungsanstalt, zu Vers.-Nr.: ^8 11 m G HB 2. Landesversicherungsanstalt NI Am alten V| Ä zu II - Istr. 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp am 29. September 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Oktober 1981 im Kostenpunkt sowie zu III der Beschlußformel aufgehoben. Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM Gründe: I. Die im Jahre 1940 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1941 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 26. Januar 1962 die Ehe geschlossen. Am 24. Oktober 1978 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. Während der Ehezeit (l. Januar 1962 bis 30. September 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar in Höhe von monatlich 481,50 DM. Außerdem besteht für ihn eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt (BVA). Diese hat dem Amtsgericht - Familiengericht - in einer Auskunft vom 17. Mai 1979 mitgeteilt: Der Ehemann habe - bezogen auf das Ende der Ehezeit - aus der Zusatzversorgung eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente (Zusatzrente) in Höhe von monatlich 124,90 DM erlangt sowie eine unverfallbare Anwartschaft gemäß §§ 1, 18 Abs. 2 BetrAVG i.V. mit § 53 a der Satzung der BVA - Abt. B - in Höhe von monatlich 141,60 DM. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BVA (weitere Beteiligte zu l) Rentenanwartschaften in Höhe von 311,55 DM (Hälfte der Anwartschaften des Ehemannes von 481,50 DM aus der gesetzlichen Rentenversicherung und 141,60 DM aus der Zusatzversorgung) auf ein bei der BVA zu errichtendes Konto der Ehefrau übertragen hat. Hiergegen hat die BVA Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, die Anwartschaften des Ehemannes aus SS der gesetzlichen Rentenversicherung und auf die betriebliche Altersversorgung getrennt auszugleichen und in den nach § 1587 b Abs. 3 BGB durchzuführenden Ausgleich der Versorgungsanwartschaften nur die Anwartschaft auf die statische Zusatzrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nach § 53 a der Satzung einzubeziehen. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die BVA mit Schreiben vom 14. November 1980 darauf hingewiesen, daß die Satzung der Abteilung B zu dem 1. August 1979 durch ein neues Beitragsund Leistungsrecht ergänzt und der Ehemann nach den Übergangsvorschriften in das neue Satzungsrecht übergeleitet worden sei. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde den Versorgungsausgleich in der Weise neu durchgeführt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 240,75 DM (Hälfte des Betrages von 481,50 DM) auf ein bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte zu 2) zu errichtendes Konto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat das Oberlandesgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 62,45 DM (Hälfte des Betrages der Versorgungs- Zusatzrente) - bezogen auf den 30. September 1978 - einen Betrag von 12.145,66 DM für die Ehefrau zu zahlen. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils, hilfsweise die anderweitige Durchführung des Versorgungsausgleichs - durch Verweisung der Anwartschaften aus der Zusatzversorgung bei der BVA in den schuldrechtlichen Wertausgleich - erstrebt. II. Die weitere Beschwerde führt hinsichtlich der Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Im übrigen ist sie nicht begründet. 1. Gegen die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde bestehen keine Bedenken. Der Ehemann hatte zwar das Urteil des Familiengerichts seinerseits nicht angefochten. Gleichwohl war er an einer Einlegung der weiteren Beschwerde nicht gehindert, da der auf die Beschwerde der BVA ergangene Beschluß des Oberlandesgerichts - mit der dem Ehemann auferlegten Verpflichtung zur Beitragszahlung -eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu seinen Ungunsten enthielt (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 - = FamRZ 1980, 773). 2. Das von dem Amtsgericht durchgeführte sogenannte Super-Splitting entspricht nicht der gesetzlichen Regelung (BGHZ 81, 152, 192 ff.). 3. Soweit der Ehemann verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 3 BGB geltend macht, hält der Senat an den Grundsätzen des Beschlusses vom 3. Juni 1981 (BGHZ 81, 152 ff.) fest. Auf diesen wird zur Begründung verwiesen. 4. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899, NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder -VBL* gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten -Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf eine dynamische Zusatzrente (Versorgungsrente) ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat nicht die erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen dazu getroffen, welche Anwartschaften auf eine statische Versicherungsrente der Ehemann - bezogen auf das Ende der Ehezeit - als unverfallbare Anwartschaften aus dem Zusatz Versorgungsverhältnis bei der BVA - Abt. B - erworben hat. Das Oberlandesgericht hat seiner Entscheidung die am Ende der Ehezeit (30. September 1978) als dem Zeitpunkt des fiktiven Eintritts des Versicherungsfalls geltende Satzung der BVA - Abt. B - in Teil C vom 1. Januar 1958 (§§ 53, 53 a und 61 ff.) zugrundegelegt, auf die sich die dem Amtsgericht erteilte Auskunft der BVA vom 17. Mai 1979 bezogen hatte. Das Oberlandesgericht hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 1587 Abs. 2 und § 1587 a BGB scheide eine Beurteilung und Berechnung der Zusatzversicherung nach der während des Verfahrens mit Wirkung ab 1. August 1979 eingetretenen Neufassung der Satzung der BVA aus. Dem ist nicht zu folgen. Wie der Senat in dem gleichzeitig erlassenen Beschluß (IVb ZB 862/80; zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, richtet sich die Beurteilung der Frage, welche Anwartschaften eines bei der BVA - Abt. B - zusatzversicherten Ehegatten unverfallbar geworden sind, bei einer zeitlich nach dem 1. August 1979 zu treffenden Entscheidung in Fällen, in denen der Versicherte unter die Übergangsvorschrift des § 197 der Satzung der BVA - Abt. B - fällt, nicht nach der am Ende der Ehezeit (vor dem 1. August 1979) geltenden Satzung der BVA - Abt. B - (Teil C) vom 1. Januar 1958, sondern nach den im Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung für das Zusatzversorgungsversorgungsverhältnis des Versicherten geltenden Vorschriften des neuen Satzungsrechts in Teil D. Da der Ehemann im vorliegenden Fall nach der Feststellung des Oberlandesgerichts aufgrund der Übergangsregelung in das neue Satzungsrecht übergeleitet worden ist, sind dem Versorgungsausgleich hiernach die Anwartschaften zugrundezulegen, die er nach den Vorschriften des neuen Satzungsrechts der BVA in der Ehezeit erlangt hat. Den Wert dieser Anwartschaften hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Aus diesem Grund ist die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur Neuberechnung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden neuen Tatsachengrundlage - durch Ausgleich der werthöchsten Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung bei der BVA - an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Lohmann Portmann Seidl Krohn Nonnenkamp