Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bestehenden Beamtenversorgungsanwartschaften bei dem Wehrbereichsgebührnisamt in (inzwischen ist Träger der Versorgungslast der Bundesminister des Inneren) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 324,45 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) "übertragen" hat. Hierbei hat das Gericht den Anwartschaften des Ehemannes auf beamtenrechtliches Ruhegehalt (von 699,6o DM) die ehezeitlich erlangten Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung (von 5o,7o DM) gegenübergestellt. Deren Anwartschaft aus der Zusatzversorgung bei der VB hat das Amtsgericht bei dem durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unberücksichtigt gelassen, weil nicht feststehe, ob die Ehefrau später in den Genuß einer Versorgungsrente kommen oder nur eine wesentlich geringere, nicht dynamische Versicherungsrente erhalten werde. Gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat der Ehemann Beschwerde erhoben. Auch das Oberlandesgericht hat die Anwartschaft der Ehefrau aus der Zusatzversorgung bei der VBL nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen, weil die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes nicht erfüllt seien und die Anwartschaft auf die Zusatzversorgung deshalb nicht als unverfallbar behandelt werden könne. Im übrigen stellt er zur Nachprüfung, ob der Versorgungsausgleich in der von dem Oberlandesgericht vorgenommenen Form für ihn nicht eine grobe Unbilligkeit gemäß § 1587 c BGB enthält und auf Seiten der Ehefrau zu einer unangemessenen Überversorgung führt. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, § 44 a oder S 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß nicht zu vereinbaren, da das Oberlandesgericht die Anwartschaft der Ehefrau auf die statische Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL nicht bei dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich berücksichtigt hat, obwohl im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 19. Dezember 1979 abgelaufene) Wartezeit bei der VBL erfüllt und die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente damit unverfallbar geworden war. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung zu dem Wert der ehezeitlich erlangten Anwartschaft der Ehefrau auf eine statische Versicherungsrente bei der VBL getroffen. Der Hinweis auf Seite 6 oben des angefochtenen Beschlusses, daß die VBL "den nicht dynamischen Mindestbetrag der Versicherungsrente mit 9,13 DM errechnet" habe, kann nicht als eine - auf tatrichterlicher Überprüfung beruhende -eigene Feststellung des Oberlandesgerichts gewertet werden. Umlagebezogene Versicherungsrente und nicht die Anwartschaft auf die - nach dem Gesamtversorgungssystem zu ermittelnde - Versorgungsrente zu berücksichtigen ist, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit d« von dem Ehemann in der weiteren Beschwerde angesprochenen Frag« zu § 4o Abs. 2 a bb der Satzung der VBL. Nach der Rechtsprechung des Senats kann es zu einer groben Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB führen, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beiträgt, sondern im Geg< teil ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zu Last« des Ausgleichspflichtigen begründet (Beschluß vom 16.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 9o4/81 BESCHLUSS in der Familiensache Hartmut Karl Oskar Wilhelm St. A r Im F 4, Antragsgegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. gegen Christa geb. Sl itraße 7, Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Weitere Beteiligte: 1. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Vers.Nr.: Lstraße 2, 2. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Inneren - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v. 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. März 1983 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 4. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts in Köln vom 6. Oktober 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1 ooo DM. 3 Gründe: I. Die im Jahre 1937 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1939 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 14. Dezember 1962 die Ehe geschlossen. Am 7. Juli 1977 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Dezember 1962 bis 3o. Juni 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben, und zwar der Ehemann Anwartschaften auf Beamtenversorgung in Höhe von monatlich 699,6o DM und die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 5o,7o DM. Für die Ehefrau besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Aus der Zusatzversorgung hat sie, bezogen auf das Ende der Ehezeit, eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erworben, deren Höhe das Oberlandesgericht - unter Bezugnahme auf zwei Auskünfte der VBL vom 26. April/2. August 1978 und vom 6. Mai 1981 - mit monatlich 26,11 DM angenommen hat. Die VBL hat in den Auskünften ferner mitgeteilt: Die satzungsmäßige Wartezeit für die Unverfallbarkeit der Versorgungszusage sei zu dem 31. Dezember 1979 abgelaufen? der Ehefrau stehe außer der Anwartschaft auf die Versorgungsrente eine Anwartschaft auf Versicherungsrente (als Mindestversorgungsrente) in Höhe von monatlich 9,13 DM zu? die Voraussetzungen des § 1 des Betriebsrentengesetzes würden bei 4 Fortbestehen des Pflichtversicherungsverhältnisses frühestens am 31. Dezember 1984 erfüllt sein; eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente bestehe nicht. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bestehenden Beamtenversorgungsanwartschaften bei dem Wehrbereichsgebührnisamt in (inzwischen ist Träger der Versorgungslast der Bundesminister des Inneren) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 324,45 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) "übertragen" hat. Hierbei hat das Gericht den Anwartschaften des Ehemannes auf beamtenrechtliches Ruhegehalt (von 699,6o DM) die ehezeitlich erlangten Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung (von 5o,7o DM) gegenübergestellt. Den sich auf diese Weise ergebenden Wertunterschied hat es nach § 1587 b Abs. 2 BGB durch Quasi-Splitting zugunsten der Ehefrau ausgeglichen. Deren Anwartschaft aus der Zusatzversorgung bei der VB hat das Amtsgericht bei dem durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unberücksichtigt gelassen, weil nicht feststehe, ob die Ehefrau später in den Genuß einer Versorgungsrente kommen oder nur eine wesentlich geringere, nicht dynamische Versicherungsrente erhalten werde. 5 Gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat der Ehemann Beschwerde erhoben. Diese ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Auch das Oberlandesgericht hat die Anwartschaft der Ehefrau aus der Zusatzversorgung bei der VBL nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen, weil die Voraussetzungen des Betriebsrentengesetzes nicht erfüllt seien und die Anwartschaft auf die Zusatzversorgung deshalb nicht als unverfallbar behandelt werden könne. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er beantragt, auf Seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente, zu demindest aber die Anwartschaft auf die nicht dynamische Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Im übrigen stellt er zur Nachprüfung, ob der Versorgungsausgleich in der von dem Oberlandesgericht vorgenommenen Form für ihn nicht eine grobe Unbilligkeit gemäß § 1587 c BGB enthält und auf Seiten der Ehefrau zu einer unangemessenen Überversorgung führt. II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 6 Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, § 44 a oder S 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspru< auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und de bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der SS 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. 7 Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß nicht zu vereinbaren, da das Oberlandesgericht die Anwartschaft der Ehefrau auf die statische Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL nicht bei dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich berücksichtigt hat, obwohl im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 19. Juni 1981 die (am 31. Dezember 1979 abgelaufene) Wartezeit bei der VBL erfüllt und die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente damit unverfallbar geworden war. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung zu dem Wert der ehezeitlich erlangten Anwartschaft der Ehefrau auf eine statische Versicherungsrente bei der VBL getroffen. Der Hinweis auf Seite 6 oben des angefochtenen Beschlusses, daß die VBL "den nicht dynamischen Mindestbetrag der Versicherungsrente mit 9,13 DM errechnet" habe, kann nicht als eine - auf tatrichterlicher Überprüfung beruhende -eigene Feststellung des Oberlandesgerichts gewertet werden. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache daher an das Oberlandesgericht zurück- zuverweisen 8 Da bei der Neuregelung des Versorgungsausgleichs die Anwartschaft der Ehefrau auf die beitrags- bzw. Umlagebezogene Versicherungsrente und nicht die Anwartschaft auf die - nach dem Gesamtversorgungssystem zu ermittelnde - Versorgungsrente zu berücksichtigen ist, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit d« von dem Ehemann in der weiteren Beschwerde angesprochenen Frag« zu § 4o Abs. 2 a bb der Satzung der VBL. Gegen die Wirksamkeit der Satzungsänderung vom 25. November 1977 - mit teilweise rückwirkender Kraft zu dem 1. Juli 1977 - bestehen allerdings nac Auffassung des Senats keine durchgreifenden Bedenken. Soweit der Ehemann die Durchführung des Versorgungsausgleichs Verlauf des neuen Verfahrens vor dem Oberlandesgericht weiterh für grob unbillig halten sollte, ist darauf hinzuweisen, daß d Oberlandesgericht die Voraussetzungen einer groben Unbilligkei im Sinne von § 1587 c BGB nach dem bisherigen Sachstand zu Rec verneint hat. Nach der Rechtsprechung des Senats kann es zu einer groben Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB führen, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beiträgt, sondern im Geg< teil ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zu Last« des Ausgleichspflichtigen begründet (Beschluß vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 = FamRZ 1982, 258, 259). Das gilt im besondere dann, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits eine // 9 - eigene ausreichende Versorgung hat, während der Verpflichtete auf seine Rechte dringend angewiesen ist und voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, den Verlust von Rentenanwartschaften auszugleichen (Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 629/8o). Diese Grundsätze rechtfertigen jedoch im vorliegenden Fall schon deshalb nicht die Annahme einer groben Unbilligkeit, weil die Ehefrau mit ihrer ehezeitlich erlangten Altersrente von monatlich rund 5o DM und dem - auf die Ehezeit entfallenden - geringen Wert der Zusatzversorgung wesentlich ungünstiger abgesichert ist als der Ehemann mit der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft auf beamtenrechtliches Ruhegehalt 10 in Höhe von monatlich rund 7oo DM. Bei dieser Sachlage entspricht die Durchführung des Versorgungsausgleichs seinem gesetzlich vorgegebenen Zweck, nach dem die während der Ehezeit beiderseits erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Plan der Ehegatten zur beiderseitigen Alterssicherung - gleichmäßig - aufgeteilt werden sollen (BGHZ 74, 38, 47) . Lohroann Portmann Blumenrohr Krohn Zysk