Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 13. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurück-verwiesen. Der Ehemann trat nach Ableistung des Grundwehrdienstes im Jahre 1973 als Zeitsoldat in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1), Dieses Dienstverhältnis endete am 30. Durch Verbundurteil hat das Amtsgericht - Familien« gericht - die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, daß es in analoger Anwendung des § 1387 b Abs. 2 BGB nzu Lasten der vom Ehemann gegenüber der Wehrbereichsverwaltung V Stuttgart erworbenen Versorgungsanrechte" auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 12,20 EM, bezogen auf den 30. April 1980 auf seiten des Ehemannes im Hinblick auf dessen Dienstverhältnis als Zeitsoldat eine Rentenanwartschaft von monatlich 36 DM angesetzt, wie sie sich im Falle der Nachversicherung, bezogen auf den 30. Auf die Beschwerden der Bundesrepublik Deutschland und der LVA hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich durch Beschluß vom 3. Die Anschlußbeschwerde des Ehemannes, mit der dieser die Auffassung vertrat, daß hinsichtlich der durch den Dienst als Zeltsoldat erworbenen Versorgungsaussicht Überhaupt kein Versorgungsausgleich durchzuführen sei, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts 1st das durch den Dienst als Zeitsoldat begründete Versorgungsanrecht nicht im Wege der Begründung von Rentenanwartschaften durch Einzahlung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Für die anschließende Zeit hat das Oberlandesgericht lediglich festgestellt, daß der Ehemann Berufsförderung in Anspruch genommen habe und deshalb eine etwaige Nachversicherung nicht vor Juli 1981 eingeleitet werden könne (vgl. Weitere Feststellungen zu der beruflichen Situation des Ehemanns hat das Oberlandesgericht nicht getroffen. Ist der Ehemann Beamter geworden oder in ein vergleichbares öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eingetreten, ist die durch den Dienst als Zeitsoldat bedingte Versorgungsanwartschaft - zu dem Wert der fiktiven Nachversicherung - zu Lasten des (neuen) Dienstherrn im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auszugleichen. Ergibt sich in dem erneuten Verfahren vor dem Oberlandesgericht, daß der Ehemann Inzwischen nachversichert worden ist, ist der Versorgungsausgleich im Wege des Renten-Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB durchzuführen. 3. In dem weiteren Verfahren wird das Oberlandesgericht weiter zu prüfen haben, ob sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der bisher vorliegenden Auskünfte der Versicherungsträger verfassungsrechtliche Bedenken ergeben, well sowohl der Auskunft über die von der Ehefrau erworbenen Renten-
BUNDESGERICHTSHOF ivb zb 901/80 BESCHLUSS in der Familiensache Wolfram S itraßel Antragsgegner und Beschwerdeführer» Verf ahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen Ida straßelHfc Antragstellerin, - Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz: Weitere Beteiligte: 1. Bundesrepublik Deutschland» vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung» dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung V» UMHpm» Str. flÜK immmm - az. ab» 2. Landesversicherungsanstalt Unterfranken» (Vers.-Nr. L Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 13. Oktober 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. November 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als den Beschwerden der Bundesrepublik Deutschland und der Landesversicherungsanstalt Unterfranken stattgegeben worden ist. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurück-verwiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM. G r ü n d e : I. Die Parteien haben am 24. September 1976 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) wurde dem Ehemann (Antragsgegner) am 25. Juli 1978 zugestellt. Der Ehemann trat nach Ableistung des Grundwehrdienstes im Jahre 1973 als Zeitsoldat in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1), Dieses Dienstverhältnis endete am 30. Juni 1979. Durch Verbundurteil hat das Amtsgericht - Familien« gericht - die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, daß es in analoger Anwendung des § 1387 b Abs. 2 BGB nzu Lasten der vom Ehemann gegenüber der Wehrbereichsverwaltung V Stuttgart erworbenen Versorgungsanrechte" auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 12,20 EM, bezogen auf den 30. Juni 1978, begründet hat. Dabei hat es aufgrund von Auskünften des Wehrgebühmisamts V vom 20. März 1979 und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 14. April 1980 auf seiten des Ehemannes im Hinblick auf dessen Dienstverhältnis als Zeitsoldat eine Rentenanwartschaft von monatlich 36 DM angesetzt, wie sie sich im Falle der Nachversicherung, bezogen auf den 30. Juni 1978, für die Ehezeit ergebe. Auf seiten der Ehefrau hat es entsprechend einer Auskunft der LandesVersicherungsanstalt Unterfranken (LVA, weitere Beteiligte zu 2) vom 23. April 1979 eine in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft von monatlich 31,60 DM, bezogen auf den 30. Juni 1978, zugrundegelegt. Auf die Beschwerden der Bundesrepublik Deutschland und der LVA hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich durch Beschluß vom 3. November 1980 abgeändert und den Ehemann in Anwendung von § 1587 Abs. 3 BGB verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 22 12,20 DM einen Betrag von 2.188,24 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau einzuzahlen. Die Anschlußbeschwerde des Ehemannes, mit der dieser die Auffassung vertrat, daß hinsichtlich der durch den Dienst als Zeltsoldat erworbenen Versorgungsaussicht Überhaupt kein Versorgungsausgleich durchzuführen sei, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde erstrebt der Ehemann im Ergebnis die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich. II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts 1st das durch den Dienst als Zeitsoldat begründete Versorgungsanrecht nicht im Wege der Begründung von Rentenanwartschaften durch Einzahlung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Wie der Senat in BGHZ 81, 100 in einem Fall, in dem das Dienstverhältnis als Zeitsoldat noch andauerte, entschieden hat, erwirbt der Zeitsoldat eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung als Beamter oder Berufssoldat, die in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Auch ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ist insoweit nicht vorzubehalten. Im einzelnen wird auf die Ausführungen des Senats aaO Bezug genommen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann hiernach keinen Bestand haben und war daher aufzuheben. 2. Für eine eigene Sachentscheidung des Senats ist der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt. Der Ehemann ist am 30. Juni 1979, also vor Abschluß der letzten Tatsacheninstanz, aus dem Dienstverhältnis als Zeitsoldat ausgeschieden. Für die anschließende Zeit hat das Oberlandesgericht lediglich festgestellt, daß der Ehemann Berufsförderung in Anspruch genommen habe und deshalb eine etwaige Nachversicherung nicht vor Juli 1981 eingeleitet werden könne (vgl. hierzu § 1403 Abs. 1 Buchst, d cc RVO). Weitere Feststellungen zu der beruflichen Situation des Ehemanns hat das Oberlandesgericht nicht getroffen. Hiernach war der Ehemann zwar zur Zeit der angefochtenen Entscheidung nicht nachversichert. Es 1st jedoch nicht ersichtlich, ob sein in der Entscheidung des Familiengerichts erwähntes Studium zu dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts noch andauerte* Damit läßt sich nicht ausschließen, daß der Ehemann ln eine Beamtenlaufbahn oder ein vergleichbares öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eingetreten war. Alsdann wäre der Wehrdienst als Zeltsoldat im Rahmen der Beamtenoder vergleichbaren Versorgung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen (s. § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG). In einem solchen Falle mündet die durch den Dienst als Zeitsoldat erworbene Versorgungsaussicht - ebenso wie im Falle der Nachversicherung - in eine konkrete Versorgungsanwartschaft bei einem bestimmten Versorgungsträger ein. Insoweit bis zur tatrichterlichen Entscheidung eintretenden Tatsachen ist für die Form des Versorgungsausgleichs Rechnung zu tragen (Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154 und 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 364). Die Sache ist daher zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Ist der Ehemann Beamter geworden oder in ein vergleichbares öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eingetreten, ist die durch den Dienst als Zeitsoldat bedingte Versorgungsanwartschaft - zu dem Wert der fiktiven Nachversicherung - zu Lasten des (neuen) Dienstherrn im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auszugleichen. Ergibt sich in dem erneuten Verfahren vor dem Oberlandesgericht, daß der Ehemann Inzwischen nachversichert worden ist, ist der Versorgungsausgleich im Wege des Renten-Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB durchzuführen. 3. In dem weiteren Verfahren wird das Oberlandesgericht weiter zu prüfen haben, ob sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der bisher vorliegenden Auskünfte der Versicherungsträger verfassungsrechtliche Bedenken ergeben, well sowohl der Auskunft über die von der Ehefrau erworbenen Renten- anwartschaften als auch derjenigen über die lm Falle der Nachversicherung auf den Ehemann entfallenden Rentenanwartschaften für ln die Ehezelt fallende Zelten Tabellenwerte eingesetzt worden sind, die nach männlichen und weiblichen Versicherten unterscheiden (vgl. BVerfGE 57, 335). Soweit es auf die tatsächliche Höhe der (Nachverslcherungs-)Beiträge ankommt, 1st darauf hinzuweisen, daß das Wehrgebühr-nisamt die zunächst mitgeteilten verslcherungspfllchtigen Entgelte lm Verlaufe des Beschwerdeverfahrens durch Schreiben vom 28. Juli 1980 (mit Anlage vom 22. Juli 1980) korrigiert hat. Lohmann Blumenröhr Macke Zysk Nonnenkamp H