Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 29. Aus der Zusatzversorgung hat er nach der Feststellung des Oberlandesgerichts - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 614,21 DM erlangt. Zu den sonstigen Anwartschaften des Ehemannes aus dem Zusatzversorgungsverhältnis hat die VBL in einer Auskunft an das Amtsgericht - Familiengericht - vom 4. Den Versorgungsausgleich hat es später in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 372 DM (Hälfte von 744 DM) - bezogen "auf die Ehezeit vom 1. Hierbei ist das Amtsgericht nicht von dem von der VBL mitgeteilten Betrag der ehezeitlich erlangten Anwartschaft des Ehemannes auf die Versorgungsrente in Höhe von monatlich 614,21 DM ausgegangen, sondern es hat eine eigene Berechnung der Anwartschaft vorgenommen. Auf dieser Grundlage ist es zu einer Versorgungsrentenanwartschaft des Ehemannes in Höhe von monatlich 487,70 DM gelangt, die es dem Ausgleich durch Beitragsentrichtung zugrunde gelegt hat. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs durch Beitragszahlung geltend gemacht und sich außerdem gegen die Einbeziehung der nach seiner Auffassung noch nicht unverfallbaren Anwartschaft auf die Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich gewandt hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es die zu begründende Rentenanwartschaft auf monatlich 307,11 DM (Hälfte des von der VBL mitgeteilten Betrages der Versorgungsrente von 614,21 DM) und den Einzahlungsbetrag auf 62 414,88 DM (bezogen auf das Jahr 1981) erhöht hat. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er die von dem Oberlandesgericht vorgenommene Änderung der amtsgerichtlichen Entscheidung zu seinem Nachteil angreift sowie weiterhin den Ausschluß des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs seiner Anwartschaften aus der Zusatzversorgung und deren Verweisung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erstrebt. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, § 44 a oder § 92) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht, ebenso wie das Familiengericht, die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. In den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist vielmehr nur die - werthöchste -Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL (nach Dynamisierung) einzubeziehen. Die Entwicklung der Einkünfte und damit auch der gesamtversorgungsfähigen Entgelte des ausgleichspflichtigen Ehemannes nach dem Ende der Ehezeit ist für die Bewertung der öffentlich-rechtlich auszugleichenden Anwartschaften aus dem Zusatzversorgungsverhältnis ohne Bedeutung. a) Das Oberlandesgericht hat keine tatrichterlichen Feststellungen über den Bestand und die Höhe der im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich auszugleichenden - werthöchsten -Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente getroffen. August 1960 über denselben Beteiligten bei der VBL pflichtversichert war, liegt die Annahme nahe, daß er auch eine Anwartschaft auf eine qualifizierte Versicherungsrente nach § 44 a VBLS aus seinem Zusatzversorgungsverhältnis erworben hat. Falls der auf die Ehezeit entfallende Anteil dieser Anwartschaft höher sein sollte als die ehezeitlich erlangten Anwartschaften des Ehemannes nach § 44 und § 92 VBLS, müßte die Anwartschaft nach § 44 a VBLS (nach Dynamisierung) zugunsten der Ehefrau öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 900/81 BESCHLUSS in der Familiensache Helmut k-Straße Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Auguste geb. Am Gr< Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Weitere Beteiligte: 1. BundesVersicherungsanstalt für Angestellte, R#®straße Vers.Nr.:00BBBP31 R und !9 K 08 2. Versorgungsanstalt des Bundes und der_Länder, H Straße |9, ft, Vers.Nr.: 7/VL £4 A 3? 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 29. Februar 1984 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Oktober 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3 685,32 DM. 3 - Gründe: I. Der im Jahre 1929 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1931 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 9KP 1955 die Ehe geschlossen. Am 23. April 1977 ist der Ehefrau die Scheidungsklage des Ehemannes zugestellt worden. Während der Ehezeit nfe 1955 bis 31. März 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Versorgungsanwartschaften erworben, und zwar Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 744 DM. Außerdem besteht für ihn eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 2). Aus der Zusatzversorgung hat er nach der Feststellung des Oberlandesgerichts - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 614,21 DM erlangt. Zu den sonstigen Anwartschaften des Ehemannes aus dem Zusatzversorgungsverhältnis hat die VBL in einer Auskunft an das Amtsgericht - Familiengericht - vom 4. Oktober 1978 mitgeteilt: Die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente betrage monatlich 159,90 DM und die 4 - Anwartschaft auf die Besitzstandsrente monatlich 272,24 DM. Im übrigen hat die VBL darauf hingewiesen, daß das Pflichtversicherungsverhältnis des Ehemannes über denselben Beteiligten am 1. August 1960 begonnen habe. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien vorab geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 10. April 1979). Den Versorgungsausgleich hat es später in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 372 DM (Hälfte von 744 DM) - bezogen "auf die Ehezeit vom 1. Mai 1955 bis zu dem 31. März 1977" - auf ein ebenfalls bei der BfA zu begründendes Konto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 243,85 DM - bezogen "auf die Ehezeit" - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 49 558,32 DM an die BfA zu zahlen. Hierbei ist das Amtsgericht nicht von dem von der VBL mitgeteilten Betrag der ehezeitlich erlangten Anwartschaft des Ehemannes auf die Versorgungsrente in Höhe von monatlich 614,21 DM ausgegangen, sondern es hat eine eigene Berechnung der Anwartschaft vorgenommen. Das Gericht hat dem Umstand Rechnung getragen, daß der Ehemann zu dem 1. Januar 1977 eine Rückstufung in seinem Anstellungsverhältnis von der Besoldungsgruppe 15 in die Besoldungsgruppe 10 hinnehmen mußte. wodurch sich seine laufenden Einkünfte nachhaltig verringert 5 - hatten. Aus diesem Grund hat das Familiengericht das - für die Bemessung der Versorgungsrentenanwartschaft maßgebliche -gesamtversorgungsfähige Entgelt des Ehemannes entgegen der Berechnung der VBL nicht den letzten drei Jahren vor dem fiktiven Versicherungsfall zu dem Ehezeitende am 31. März 1977, sondern den Jahren 1978, 1979 und 1980 entnommen. Auf dieser Grundlage ist es zu einer Versorgungsrentenanwartschaft des Ehemannes in Höhe von monatlich 487,70 DM gelangt, die es dem Ausgleich durch Beitragsentrichtung zugrunde gelegt hat. Zur Entrichtung des Einzahlungsbetrages von 49 558,32 DM hat das Familiengericht dem Ehemann monatliche Raten von 500 DM bewilligt. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs durch Beitragszahlung geltend gemacht und sich außerdem gegen die Einbeziehung der nach seiner Auffassung noch nicht unverfallbaren Anwartschaft auf die Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich gewandt hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es die zu begründende Rentenanwartschaft auf monatlich 307,11 DM (Hälfte des von der VBL mitgeteilten Betrages der Versorgungsrente von 614,21 DM) und den Einzahlungsbetrag auf 62 414,88 DM (bezogen auf das Jahr 1981) erhöht hat. 6 Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er die von dem Oberlandesgericht vorgenommene Änderung der amtsgerichtlichen Entscheidung zu seinem Nachteil angreift sowie weiterhin den Ausschluß des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs seiner Anwartschaften aus der Zusatzversorgung und deren Verweisung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erstrebt. II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht war, wie die weitere Beschwerde zu Recht rügt, nicht berechtigt, auf die Beschwerde des Ehemannes hin die Entscheidung des Familiengerichts zu seinem Nachteil zu ändern. Dem stand das im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich geltende Verbot der Schlechterstellung entgegen (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180 ff). 2. Auch im übrigen kann die Entscheidung des Oberlandes- gerichts nicht bestehen bleiben. 7 - Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, § 44 a oder § 92) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. 8 Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht, ebenso wie das Familiengericht, die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. In den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist vielmehr nur die - werthöchste -Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL (nach Dynamisierung) einzubeziehen. Dabei sind nach § 1587 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V. mit der Satzungsregelung der VBL für die Bewertung der Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente die in der Ehezeit geleisteten Beiträge und Entgelte (§ 44 VBLS) und für die Bewertung der qualifizierten Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes die letzten gesamtversorgungsfähigen Entgelte vor dem Ende der Ehezeit - in festgelegter Höhe - maßgebend (§ 44 a VBLS). Insoweit sind - und bleiben - für den Wert des Versorgungsausgleichs die Verhältnisse bei Ehezeitende maßgebend (Senatsbeschluß vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 = FamRZ 1982, 154; vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 = FamRZ 1982, 362). Die Entwicklung der Einkünfte und damit auch der gesamtversorgungsfähigen Entgelte des ausgleichspflichtigen Ehemannes nach dem Ende der Ehezeit ist für die Bewertung der öffentlich-rechtlich auszugleichenden Anwartschaften aus dem Zusatzversorgungsverhältnis ohne Bedeutung. Sie kann sich gegebenenfalls später für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei der Bewertung der Versorgungsrente des Ehemannes auswirken, falls diese sodann unverfallbar geworden ist. 3. Zu einer abschließenden eigenen Entscheidung ist der Senat nicht in der Lage. a) Das Oberlandesgericht hat keine tatrichterlichen Feststellungen über den Bestand und die Höhe der im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich auszugleichenden - werthöchsten -Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente getroffen. Da der im Jahre 1929 geborene Ehemann am Ende der Ehezeit im Jahre 1977 das 35. Lebensjahr vollendet hatte und zudem nach der Auskunft der VBL vom 4. Oktober 1978 seit dem 1. August 1960 über denselben Beteiligten bei der VBL pflichtversichert war, liegt die Annahme nahe, daß er auch eine Anwartschaft auf eine qualifizierte Versicherungsrente nach § 44 a VBLS aus seinem Zusatzversorgungsverhältnis erworben hat. Falls der auf die Ehezeit entfallende Anteil dieser Anwartschaft höher sein sollte als die ehezeitlich erlangten Anwartschaften des Ehemannes nach § 44 und § 92 VBLS, müßte die Anwartschaft nach § 44 a VBLS (nach Dynamisierung) zugunsten der Ehefrau öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden. 10 b) Die weitere Beschwerde hält die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Ehemannes für grob unbillig im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB, weil die Rückstufung des Ehemannes in seinem Dienstverhältnis auf eine von der Ehefrau bei seinem Dienstherrn verübte Denunziation zurückzuführen sei. Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht bisher nicht befaßt. Es wird daher die Prüfung der Härteklausel des § 1587c Nr. 1 BGB nachzuholen haben. Dabei kann unter Umständen von Bedeutung sein, in welchem Umfang sich die Herabstufung des Ehemannes in der Besoldungsgruppe voraussichtlich auf die Höhe seiner späteren Versorgung auswirken wird. Auf der anderen Seite wird jedoch zu beachten sein, daß die Ehefrau in der Ehe die vier gemeinschaftlichen Kinder versorgt und betreut und damit ihrerseits Aufgaben aus der Ehe wahrgenommen hat (vgl. Senats-Beschlüsse vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 615/80 = FamRZ 1983, 32; vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 = FamRZ 1981, 130). - 11- c) Zur Klärung der hiernach noch offenen Fragen und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs - auf der nunmehr maßgebenden Grundlage des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) im Wege des Quasi-Splittings - ist die Sache nach alledem an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Lohmann Blumenrohr Krohn Zysk Nonnenkamp