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BGH · IVb ZB 899/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 899/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 23. Außerdem besteht für ihn eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der R WflfljHBi Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesverversicherungs-anstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 326,60 DM - bezogen auf den 30. April 1977 - auf ein Versicherungskonto der Ehefrau bei derselben Anstalt übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung - verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 253,98 DM - bezogen auf den 30. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung über den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung dahin geändert, daß es die zu begründenden Rentenanwartschaften auf monatlich 270,94 DM, bezogen auf den 30. Hiergegen hat der Ehemann (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren, die Entscheidung über den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung in vollem Umfang aufzuheben, weiterverfolgt. Soweit das Beschwerdegericht den Ehemann zur Begründung höherer Anwartschaften verpflichtet hat als vom Amtsgericht entschieden, verstößt die Entscheidung gegen das auch im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich geltende Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (BGHZ 85, 180) und kann deshalb nicht bestehen bleiben. Aber auch im übrigen kann der Ausspruch über die Beitragszahlungspflicht zu dem Ausgleich der Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes keinen Bestand haben. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist jedoch in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nicht bestehen Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs.3 VAHRG). Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist. Damit führt die weitere Beschwerde des Ehemannes zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung über die Verpflichtung zur Beitragszahlung.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 13 VAHRG § 93a ZPO
EhefrauEhemannesEhemannVAHRGBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IVb ZB 899/81
in der Familiensache
 Horst Günter
 Straße
Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Inge Gisela El
 geb. P|
Istr aße
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr.
‘r
Weitere Beteiligte:
Bundes Versicherungsanstalt für Angestellte, R®®straße^ BflM-WflHBr Vers.Nr.:	J	007
2	-
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 23. November 1983
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. September 1981 aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 2. November 1978 in Absatz 3 des Entscheidungssatzes (Beitragszahlung) aufgehoben.
Die Gerichtskosten der Beschwerde und der weiteren Beschwerde haben Antragsteller und Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden in den Rechtsmittelverfahren nicht erstattet.
Beschwerdewert: 3 251,28 DM.
3
/
Gründe:
I.
Der am
 geborene Ehemann (Antragsteller) und
 die am
 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben
 am 17. Dezember 1959 die Ehe geschlossen. Am 26. Mai 1977 ist der Ehefrau die Scheidungsklage des Ehemannes zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. Dezember 1959 bis 30. April 1977 § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 653,20 DM erworben. Außerdem besteht für ihn eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der R WflfljHBi
 Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesverversicherungs-anstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 326,60 DM - bezogen auf den 30. April 1977 - auf ein Versicherungskonto der Ehefrau bei derselben Anstalt übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung - verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 253,98 DM - bezogen auf den 30. April 1977 - einen Betrag von 42 339,92 DM, bezogen
AG (RWE).
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auf das Jahr 1978, zugunsten der Ehefrau an die BfA zu zahlen.
Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung über den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung dahin geändert, daß es die zu begründenden Rentenanwartschaften auf monatlich 270,94 DM, bezogen auf den 30. April 1977, und den Einzahlungsbetrag auf 55 074,18 DM, bezogen auf das Jahr 1981, erhöht hat.
Hiergegen hat der Ehemann (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren, die Entscheidung über den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung in vollem Umfang aufzuheben, weiterverfolgt.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Soweit das Beschwerdegericht den Ehemann zur Begründung höherer Anwartschaften verpflichtet hat als vom Amtsgericht entschieden, verstößt die Entscheidung gegen das auch im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich geltende Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (BGHZ 85, 180) und
 kann deshalb nicht bestehen bleiben.
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Aber auch im übrigen kann der Ausspruch über die Beitragszahlungspflicht zu dem Ausgleich der Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes keinen Bestand haben. Bei dieser Versorgung handelt es sich um eine Anwartschaft, die nicht nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB auszugleichen ist, sondern von den Vorinstanzen zu Recht der in § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zugeordnet worden ist. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist jedoch in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105 - im folgenden VAHRG) durch eine neue Regelung ersetzt worden, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG). Danach sind an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten.
Diese Regelung ist auch im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen. Wie der Senat entschieden hat, hat das Gericht der weiteren Beschwerde das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/82 - FamRZ 1983, 1003).
Danach kann die Entscheidung über den Versorgungsausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nicht bestehen
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bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Scheidet danach eine Realteilung aus, so findet das Quasi-Splitting statt, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Kann der Ausgleich nach keiner dieser Formen durchgeführt werden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt (§ 2 VAHRG).
Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist.
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Damit führt die weitere Beschwerde des Ehemannes zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung über die Verpflichtung zur Beitragszahlung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 ZPO.
Lohmann
 Blumenrohr
Krohn
 Macke
Zysk