* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZB 898/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 898/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 9. Zu den sonstigen Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung hat die BVA in einer Auskunft an das Amtsgericht vom 24. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesknappschaft (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 386,25 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 8o8,3o DM und 35,8o DM) - bezogen auf den 31. Dezember 1979 -auf das Konto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberbayern (weitere Beteiligte zu 1) übertragen hat. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs durch Beitragsentrichtung erhebt und im übrigen geltend macht, seine Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente bei der BVA sei nicht unverfallbar und könne deshalb nicht im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht . Die Bedenken, die der Ehemann gegen die Verfassungsmäßigkeit des S 1587 b Abs, 3 BGB für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhebt, hält der Senat - wie in dem Beschluß vom 3. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruc auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der SS 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch der das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Zur Klärung dieser Frage und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
monatlichEhefrauBGBAnwartschaftOberlandesgerichtEhemannVersicherungsrenteBeschwerdeEhezeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
3»
IVb ZB 898/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Josef
Straße lo7.
r
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und	-
gegen
 Christel Meta Maria
 geb. M
Straße 47
r
Antragstellerin und Beschwerdegegner in,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Weitere Beteiligte:
1. Landesversicherungsanstalt Oberbayern, ir Vers.Nr.:
I-Str. 3 r
2. Bundesknappschaft, Pj Vers.Nr.:
Straße 14-18,
2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
 am 9. Februar 1983
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2o. Oktober 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1 656,6o DM.
T
Gründe:
I. Die im Jahre 1935 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 193o geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 28, Mai 1955 die Ehe geschlossen. Am 8. Januar 198o ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Mai 1955 bis 31. Dezember 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 8o8,3o DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 35,8o DM. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Bundesbahnversicherungsanstalt (BVA; Abteilung B). Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erworben, deren Höhe das Oberlandesgericht mit monatlich 276,o9 DM angenommen hat. Zu den sonstigen Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung hat die BVA in einer Auskunft an das Amtsgericht vom 24. April 1981 mitgeteilt: Die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die Versicherungsrente betrage monatlich 2ol,33 DM und die Anwartschaft auf die Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes monatlich 255,41 DM. Angaben zu einer Anwartschaft auf Besitzstandsrente hat die BVA nicht gemacht.
4
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesknappschaft (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 386,25 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 8o8,3o DM und 35,8o DM) - bezogen auf den 31. Dezember 1979 -auf das Konto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberbayern (weitere Beteiligte zu 1) übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 138,o5 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) - bezogen auf den 31. Dezember 1979 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 26 848,59 DM an die LVA Oberbayern zu zahlen.
Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt. Diese ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs durch Beitragsentrichtung erhebt und im übrigen geltend macht, seine Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente bei der BVA sei nicht unverfallbar und könne deshalb nicht im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden.
5
II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht .
1.	Die Bedenken, die der Ehemann gegen die Verfassungsmäßigkeit des S 1587 b Abs, 3 BGB für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erhebt, hält der Senat - wie in dem Beschluß vom 3. Juni 1981 (BGHZ 81, 152 ff) dargelegt - nicht für durchgreifend.
2.	Die weitere Beschwerde hat jedoch aus anderem Grund Erfolg.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44,
S	44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungs-
T *
6
ausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise fü Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtige als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruc auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der SS 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch der das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die dynamische Versorgungsrente ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben.
7

Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welche Anwartschaften in Höhe einer statischen Versicherungsrente der Ehemann aus der Zusatzversorgung bei der BVA (Abteilung B) in der Ehezeit erlangt hat. Zur Klärung dieser Frage und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Lohmann		Seidl	Blumenrohr
	Krohn	Nonnenkamp