* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZB 897/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 897/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp am 10. Auf den von der inzwischen verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers gestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - durch Verbundurteil die Ehe geschieden und Folgesachen geregelt. Februar 1981 verstorben war, hat der Antragsgegner die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, über die Kosten gern. Die vom Antragsgegner eingelegte weitere Beschwerde ist nicht zulässig. Das Oberlandesgericht hat sie weder zugelassen noch eine der eingelegten Beschwerden als unzulässig verworfen (§§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO). a) Das Verfahren ist durch den Tod der Antragstellerin nicht in der Hauptsache erledigt worden. Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn ein Ehegatte stirbt, nachdem ein Beteiligter die im Beschwerdeverfahren über den Versorgungsausgleich ergangene Entscheidung mit einer unzulässigen weiteren Beschwerde angegriffen hat. § 239 ZPO durch den Tod der Antragstellerin eingetretene Unterbrechung des Verfahrens hindert die Entscheidung nicht. Vielmehr war die weitere Beschwerde mit der sich auf § 97 Abs. 1 und 3 ZPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
ZPOAntragsgegnerBeschlußunzulässigBeschwerdeEhegatte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 897/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Richard
Istraße
 Antragsgegner und Beschwerdeführer,
 Verfahrensbevollmächtigte s
Rechtsanwälte Dres. und ■■IM -
gegen
 die Erben der am 24. Februar 1981 verstorbenen Blandina NflHD»
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. und Kollegen,
 Weitere Beteiligte:
Landesversicherungsanstalt Württemberg,
 Straße
Vers.Nr.
r
2
&
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 10. November 1982 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 1980 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten der weiteren Beschwerde.
Beschwerdewert: 6.143*76 DM
Gründe :
I.
Auf den von der inzwischen verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers gestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - durch Verbundurteil die Ehe geschieden und Folgesachen geregelt. Das Oberlandesgericht hat auf Beschwerden beider Parteien die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich teilweise abgeändert; die weitere Beschwerde hat es nicht zugelassen. Gegen diesen ihm am 10. November 1980 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner am 10. Dezember 1980 weitere Beschwerde eingelegt. Nachdem die
 
Antragstellerin am 24. Februar 1981 verstorben war, hat der Antragsgegner die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, über die Kosten gern. § 91 a ZPO zu entscheiden.
II.
1.	Die vom Antragsgegner eingelegte weitere Beschwerde ist nicht zulässig. Das Oberlandesgericht hat sie weder zugelassen noch eine der eingelegten Beschwerden als unzulässig verworfen (§§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO).
2.	Der Entscheidung über die weitere Beschwerde stehen keine verfahrensrechtlichen Hindernisse entgegen.
a) Das Verfahren ist durch den Tod der Antragstellerin nicht in der Hauptsache erledigt worden.
Nach § 619 ZPO ist zwar das Verfahren in der Hauptsache als erledigt anzusehen, wenn einer der Ehegatten stirbt, bevor das (Scheidungs-) Urteil rechtskräftig ist. Wie der Bundesgerichtshof zu dem ähnlich lautenden § 628 ZPO a.F. entschieden hat, besteht der Sinn dieser Vorschrift darin, daß nach dem Tod eines Ehegatten kein Sachurteil mehr ergehen soll; verfahrensrechtliche Abschlußentscheidungen sind jedoch nicht ausgeschlossen (BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1973 - IV ZR 128/73 - NJW 1974, 368). Der Bundesgerichtshof hat demgemäß keine Erledigung der Hauptsache angenommen, wenn einer der Ehegatten stirbt, während der Rechtsstreit nur wegen einer nicht zugelassenen (und daher unzulässigen)
 
Revision im Rechtsmittelverfahren anhängig ist.
Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn ein Ehegatte stirbt, nachdem ein Beteiligter die im Beschwerdeverfahren über den Versorgungsausgleich ergangene Entscheidung mit einer unzulässigen weiteren Beschwerde angegriffen hat. Dem Umstand, daß mit dem Tode des Berechtigten der Anspruch auf einen noch nicht vollzogenen Versorgungsausgleich erlischt (§ 1587 e Abs. 2 BGB), kann verfahrensrechtliche Bedeutung nur zukommen, solange das Verfahren wegen eines zulässigen Rechtsmittels noch anhängig ist.
b) Eine gern. § 239 ZPO durch den Tod der Antragstellerin eingetretene Unterbrechung des Verfahrens hindert die Entscheidung nicht. Ein Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Verfahrens unzulässig war, kann in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO auch während der Unterbrechung des Verfahrens verworfen werden (BGH, Beschluß vom 16. Januar 1959, I ZR 33/58- LM Nr. 8 zu § 554 a ZPO = NJW 1959, 532).
3.	Eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO kommt nach alledem nicht in Betracht. Vielmehr war die weitere Beschwerde mit der sich auf § 97 Abs. 1 und 3 ZPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.
Lohmann	Portmann	Seidl
 Macke
Nonnenkamp