Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr Dr. Chr. September 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antragsteller zur Beitragsentrichtung von 1 o62,91 DM für die Begründung von Anwartschaften auf eine Rente von monatlich 5,23 DM zugunsten der Antragsgegnerin verurteilt worden ist. April 1979 den auf die Ehezeit entfaltenden Anteil der Anwartschaft auf eine Versorgungsrente mit monatlich 171,17 DM und den auf die Versicherungsrente mit monatlich 56,52 DM angegeben; ferner hat sie - unter Hinweis darauf, daß das Pflichtversicherungsverhältnis des Ehemannes über denselben Beteiligten am 16. Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Rentenkonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 279,85 DM (die Hälfte von 559,7o DM) auf ein bei der BfA oder der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz zu errichtendes Konto der Ehefrau übertragen hat. Außerdem hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente von monatlich 85,58 DM (die Hälfte des Betrages von 171,17 DM) zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 15 247,93 DM - bemessen nach einer Einzahlung im Jahre 1979 - zu zahlen. Im übrigen hat es die dem Ehemann auferlegte Verpflichtung zur Beitragsentrichtung auf den zur Begründung einer Rente von monatlich 5,23 DM (die Hälfte der dynamisierten Anwartschaft von 56,52 DM) für die Ehefrau erforderlichen Betrag von 1 o62,91 DM - bemessen nach einer Einzahlung im Jahre 1981 -ermäßigt. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, EBE 1982 234) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten, Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL - VBLS - gemäß § 44, § 44 a oder § 92) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß zwar insofern überein, als das Oberlandesgericht zutreffend nur eine Anwartschaft des Ehemannes in Höhe einer nicht dynamischen Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Denn es kann nach Lage der Dinge nicht ausgeschlossen werden, daß dem Ehemann im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts eine ehezeitlich erworbene werthöhere unverfallbare Anwartschaft gegenüber der VBL zustand, die sodann nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen des Beschlusses vom 26. Das Oberlandesgericht hat dem Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs.3 BGB die Anwartschaft in Höhe der Versicherungsrente gemäß § 44 VBLS zugrunde gelegt und ist davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen einer qualifizierten Versicherungsrente nach § 44 a VBLS nicht erfüllt seien. Falls der ehezeitlich erworbene Anteil einer Anwartschaft des Ehemannes auf eine qualifizierte Versicherungsrente höher sein sollte als die in der Ehezeit erlangte Anwartschaft nach § 44 VBLS (von monatlich 56,52 DM), müßte die Anwartschaft nach S 44 a VBLS - nach Dynamisierung - zugunsten der Ehefrau gemäß § 1587 b Abs.3 BGB im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 895/81 BESCHLUSS in der Familiensache Edelgunde geb. Am wl raben - Verfahrensbevollmächtigter: Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. |H gegen Horst Straße t - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Antragsteller und Beschwerdegegner, Rechtsanwälte Pres. Kar1-Hflü Kl I-Str. und Weitere Beteiligte: BundesVersicherungsanstalt für Angestellte, R®Hstraße t, BaBfc-WiflHHBHB, Vers.Nr.: 56 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 14. Juli 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 15. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. September 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antragsteller zur Beitragsentrichtung von 1 o62,91 DM für die Begründung von Anwartschaften auf eine Rente von monatlich 5,23 DM zugunsten der Antragsgegnerin verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1 ooo DM 3 Gründe: I. Der im Jahre 1935 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1931 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 12. Januar 1957 die Ehe geschlossen. Am 28. April 1977 ist der Ehefrau die Scheidungsklage des Ehemannes zugestellt worden. Während der Ehezeit (1. Januar 1957 bis 31. März 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar in Höhe von 559,7o DM. Außerdem besteht für ihn eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die Versorgungsanstalt hat in einer - von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen - Auskunft an das Familiengericht vom lo. April 1979 den auf die Ehezeit entfaltenden Anteil der Anwartschaft auf eine Versorgungsrente mit monatlich 171,17 DM und den auf die Versicherungsrente mit monatlich 56,52 DM angegeben; ferner hat sie - unter Hinweis darauf, daß das Pflichtversicherungsverhältnis des Ehemannes über denselben Beteiligten am 16. Juni 197o begonnen habe -mitgeteilt, die Voraussetzungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 seien nicht erfüllt; eine Anwartschaft auf eine Besitzstandsrente habe der Ehemann nicht erworben. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die 4 Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Rentenkonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 279,85 DM (die Hälfte von 559,7o DM) auf ein bei der BfA oder der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz zu errichtendes Konto der Ehefrau übertragen hat. Außerdem hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente von monatlich 85,58 DM (die Hälfte des Betrages von 171,17 DM) zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 15 247,93 DM - bemessen nach einer Einzahlung im Jahre 1979 - zu zahlen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung teilweise abgeändert. Es hat entschieden, daß die Anwartschaft für die Ehefrau in Höhe von monatlich 279,85 DM auf ein bei der BfA zu errichtendes Konto zu übertragen sei. Im übrigen hat es die dem Ehemann auferlegte Verpflichtung zur Beitragsentrichtung auf den zur Begründung einer Rente von monatlich 5,23 DM (die Hälfte der dynamisierten Anwartschaft von 56,52 DM) für die Ehefrau erforderlichen Betrag von 1 o62,91 DM - bemessen nach einer Einzahlung im Jahre 1981 -ermäßigt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Ehefrau mit der (zugelassenen) weiteren Beschwerde, mit der sie die Wiederherstellung des von dem Amtsgericht zu dem Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung erlassenen Urteils erstrebt. 5 II. Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, EBE 1982 234) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten, Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL - VBLS - gemäß § 44, § 44 a oder § 92) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a) 6 dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß zwar insofern überein, als das Oberlandesgericht zutreffend nur eine Anwartschaft des Ehemannes in Höhe einer nicht dynamischen Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Gleichwohl kann der Beschluß nicht bestehen bleiben. Denn es kann nach Lage der Dinge nicht ausgeschlossen werden, daß dem Ehemann im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts eine ehezeitlich erworbene werthöhere unverfallbare Anwartschaft gegenüber der VBL zustand, die sodann nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen des Beschlusses vom 26. Mai 1982 zugunsten der Ehefrau im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden müßte. Das Oberlandesgericht hat dem Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 3 BGB die Anwartschaft in Höhe der Versicherungsrente gemäß § 44 VBLS zugrunde gelegt und ist davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen einer qualifizierten Versicherungsrente nach § 44 a VBLS nicht erfüllt seien. Dies wird von der weiteren 7 Beschwerde zu Recht gerügt. Nach der Auskunft der VBL vom lo. April 1979 hat das Pflichtversicherungsverhältnis des Ehemannes über denselben Beteiligten bei der Versorgungsanstalt am 16. Juni 197o begonnen; es hatte also im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts mehr als zehn Jahre lang bestanden. Da der im Jahre 1935 geborene Ehemann zu diesem Zeitpunkt das 35. Lebensjahr vollendet hatte, liegt die Annahme nahe, daß er inzwischen eine Anwartschaft auf eine - ebenfalls statische und damit unverfallbare - Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes nach § 44 a VBLS erworben hatte. Die VBL hat hierzu zwar in ihrer ergänzenden Auskunft vom 27. Mai 1981 keine Angaben gemacht; jedoch hatte das Oberlandesgericht in seiner ergänzenden Anfrage vom 23. April 1981 nicht nach der qualifizierten Versicherungsrente nach § 44 a VBLS gefragt, sondern nur nach der "auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaft auf die - unverfallbare, statische - Versicherungsrente". Falls der ehezeitlich erworbene Anteil einer Anwartschaft des Ehemannes auf eine qualifizierte Versicherungsrente höher sein sollte als die in der Ehezeit erlangte Anwartschaft nach § 44 VBLS (von monatlich 56,52 DM), müßte die Anwartschaft nach S 44 a VBLS - nach Dynamisierung - zugunsten der Ehefrau gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden. 8 Zur Klärung dieser Frage ist die Sache daher an das Ober landesgericht zurückzuverweisen. Lohmann Blumenrohr Richter Dr. Macke ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Lohmann Zysk Krohn