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BGH · IVb ZB 893/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 893/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp am 19. Der Ehemann hat außerdem in der Ehezeit aus einem beendeten Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst eine Anwartschaft bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) auf eine unverfallbare statische Versicherungsrente in Höhe von monatlich 252,55 DM sowie bei seinem jetzigen Arbeitgeber eine unverfallbare Anwartschaft auf eine nichtdynamische betriebliche Altersversorgung erlangt, deren auf die Ehezeit entfallenden Anteil das Familiengericht mit monatlich 1,65 DM angenommen hat. Juni 1981) u den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsans für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 189,76 DM - "bezogen auf die zeit vom 1. März 1979" - auf das Konto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) ünterfr ken (weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Dabei hat das Amtsgericht den Anwartschaften des Ehemannes aus der gesetzl chen Rentenversicherung (in Höhe von 991 DM) und aus der betrieblichen Altersversorgung (diese dynamisiert auf Beträge 69,32 DM - Versicherungsrente bei der VBL - und von o,45 DM - Anwartschaft gegenüber dem jetzigen Arbeitgeber -) in Höhe zusammen 1 o6o,77 DM die Anwartschaften der Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung (in Höhe von 367,9o DM) und die Versorgungsrente bei der VBL (mit 313,36 DM) in Höhe von zusammen 681,26 DM gegenübergestellt Mit der Beschwerde gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau beantragt, anstelle der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL nur ihre Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente (Mindestversorgungsrente) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht . Demge maß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die st sehe Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einze fall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemä § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Verso gungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilf der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 Abs.3 BGB auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch das Oberlandesgericht die Anwartschaft der - ausgleichsberec tigten - Ehefrau auf die dynamische Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, nicht zu vereinbaren. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welche Anwartschaften in Höhe einer statischen Versicherungsrente die Ehefrau aus der Zusatzversorgung bei der VBL in der Ehezeit erlangt hat. Zur Klärung dieser Frage und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauBGBAnwartschaftOberlandesgerichtVBLVersicherungsrenteBeschwerdeVersorgungsausgleichEhezeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 893/80	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Maya Anna K
geb.
traße
6,
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Karl-Heinz
 Straße 54,
/
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Weitere Beteiligte:
1. BundesVersicherungsanstalt für Angestellte, Ri 'WHBHIHH/ Vers.Nr.:
2. Landesversicherungsanstalt Unterfranken, Fi WHB, Vers.Nr.:
2

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 19. Januar 1983
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenats - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. November 198o aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1 774,08 DM.
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Gründe:
I. Die im Dezember 1928 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im September 1928 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 1. Oktober 1949 die Ehe geschlossen. Am 6. April 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Oktober 1949 bis 31. März 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 991 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 367,9o DM. Der Ehemann hat außerdem in der Ehezeit aus einem beendeten Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst eine Anwartschaft bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) auf eine unverfallbare statische Versicherungsrente in Höhe von monatlich 252,55 DM sowie bei seinem jetzigen Arbeitgeber eine unverfallbare Anwartschaft auf eine nichtdynamische betriebliche Altersversorgung erlangt, deren auf die Ehezeit entfallenden Anteil das Familiengericht mit monatlich 1,65 DM angenommen hat. Für die Ehefrau besteht eine fortdauernde Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der VBL.
Aus dieser steht ihr - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente zu, die das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Familiengerichts mit
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Zusatzversorgung hat die VBL in einer Auskunft an das Famili gericht vom 27. Februar 198o mitgeteilt: Die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die Versicherungsrente betrage monat 59,82 DM und die Anwartschaft auf die Besitzstandsrente mona lieh 23,84 DM; die Voraussetzungen des § 1 des Betriebsrente gesetzes würden bei Fortbestehen des Pflichtversicherungsver hältnisses frühestens am 28. Februar 1987 erfüllt sein. •
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 29. Juni 1981) u den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsans für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 189,76 DM - "bezogen auf die zeit vom 1. Oktober 1949 bis 31. März 1979" - auf das Konto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) ünterfr ken (weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Dabei hat das Amtsgericht den Anwartschaften des Ehemannes aus der gesetzl chen Rentenversicherung (in Höhe von 991 DM) und aus der betrieblichen Altersversorgung (diese dynamisiert auf Beträge 69,32 DM - Versicherungsrente bei der VBL - und von o,45 DM - Anwartschaft gegenüber dem jetzigen Arbeitgeber -) in Höhe zusammen 1 o6o,77 DM die Anwartschaften der Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung (in Höhe von 367,9o DM) und die Versorgungsrente bei der VBL (mit 313,36 DM) in Höhe von zusammen 681,26 DM gegenübergestellt
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sich hieraus ergebenden Differenz (von 379,51 DM) hat das Gericht Anwartschaften auf das Konto der Ehefrau übertragen.
Mit der Beschwerde gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau beantragt, anstelle der Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL nur ihre Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente (Mindestversorgungsrente) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.
Die Beschwerde ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie ihren im Verfahren vor dem Oberlandesgericht gestellten Antrag weiter verfolgt.
II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht .
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 = BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen
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die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unver fallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demge maß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die st sehe Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einze fall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemä § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Verso gungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilf der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zu Satzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtig als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der \ sicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Ansp auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VE gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem ai die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausge glichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 c bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch das Oberlandesgericht die Anwartschaft der - ausgleichsberec tigten - Ehefrau auf die dynamische Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben.
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Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welche Anwartschaften in Höhe einer statischen Versicherungsrente die Ehefrau aus der Zusatzversorgung bei der VBL in der Ehezeit erlangt hat. Zur Klärung dieser Frage und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Lohmann
 Macke
Blumenrohr
 Nonnenkamp
Krohn