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BGH · IVb ZB 891/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 891/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. Die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß des 11. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Mainz vom 12. Mai 1980 - unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen in Nr. 2 des Beschlußausspruchs dahin abgeändert, daß zu Lasten der gegenüber der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt bestehenden Zusatzversorgung des Antragsgegners (Vers.Nr.: MHM) für die Antragsteller in auf ihrem Konto Nr.: Die im Jahre 1922 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1914 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 24. Februar 1979; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für die Ehefrau mit monatlich 177,40 DM und für den Ehemann mit monatlich 1 066,50 DM angenommen worden sind. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt (weitere Beteiligte zu 2). Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und im abgetrennten Verfahren den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 444,55 DM - bezogen auf den 28. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt und die Unvereinbarkeit von § 1587 b Abs.3 BGB mit dem Grundgesetz gerügt. Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verpflichtung zu dem Ausgleich der Zusatzversorgung als solche richtet. Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zu dem Ausgleich seiner Zusatzversorgungsrente, wie sie das Amtsgericht und das Oberlandesgericht auf der Grundlage des § 1587 b Abs.3 BGB ausgesprochen haben, trifft den Ehemann nicht mehr. Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b Abs.3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und zur Grundlage der hier zu treffenden Entscheidung zu machen (vgl. Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden u Gemeindeverbände in Darmstadt sieht eine Realteilung nicht Infolgedessen ist der Ausgleich des ehezeitlich erlangten T der Zusatzversorgung des Ehemannes in entsprechender Anwend des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings durchz führen. rente, also in Höhe von 284,42 DM, entsprechend § 1587 b Abs. 2 BGB Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu begründen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 VAHRG
AusgleichEhefrauBGBZusatzversorgungEhemannBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IVb ZB 891/80
in der Familiensache
 Christian
lasse
 Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Margot Maria____L
Straße 0, M|flP,
geb. Sl
 Antragsteller in und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Weitere Beteiligte:
1.	Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, R00straße0, B000-Wfl0HH0|0, Vers.Nr.: 00H0H0 s
2.	Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände
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2	-
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 2. November 1983
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Oktober 1980 wie folgt neu gefaßt wird:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Mainz vom 12. März 1980 - berichtigt durch Beschluß vom 6. Mai 1980 - unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen in Nr. 2 des Beschlußausspruchs dahin abgeändert, daß zu Lasten der gegenüber der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt bestehenden Zusatzversorgung des Antragsgegners (Vers.Nr.:	MHM)	für	die
 Antragsteller in auf ihrem Konto Nr.:	S	516
WV /ßMD-S'
bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

3	-
Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 284,42 DM - bezogen auf den 28. Februar 1979 - begründet werden.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Antragsgegner zu tragen. Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts.
Beschwerdewert: 3 413,04 DM.
Gründe:
Die im Jahre 1922 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1914 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 24. April 1943 die Ehe geschlossen. Am 20. März 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. April 1943 bis 28. Februar 1979; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für die Ehefrau mit monatlich 177,40 DM und für den Ehemann mit monatlich 1 066,50 DM angenommen worden sind. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt (weitere Beteiligte zu 2). Aus der Zusatzversorgung
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hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - ein Anrecht auf eine dynamische Versorgungsrente in Höhe von monatlich 568r83 DM erlangt. Der Ehemann bezieht seit 1. Mai 1977 vorgezogenes Altersruhegeld sowie die Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung .
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und im abgetrennten Verfahren den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 444,55 DM - bezogen auf den 28. Februar 1979 - auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat es den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 284,42 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages) - bezogen auf den 28. Februar 1979 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 51 014,92 DM an die BfA zu zahlen.
Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt und die Unvereinbarkeit von § 1587 b Abs. 3 BGB mit dem Grundgesetz gerügt.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt, den von der
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Ehefrau beantragten Ausgleich seiner Zusatzversorgung abzulehnen .
Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verpflichtung zu dem Ausgleich der Zusatzversorgung als solche richtet. Sie führt jedoch zu einer Änderung der Form, in der der Ausgleich durchzuführen ist.
Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zu dem Ausgleich seiner Zusatzversorgungsrente, wie sie das Amtsgericht und das Oberlandesgericht auf der Grundlage des § 1587 b Abs. 3 BGB ausgesprochen haben, trifft den Ehemann nicht mehr. Denn die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB über die Beitragszahlungspflicht ist mit Wirkung vom 1. April 1983 nach § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) durch eine neue Regelung ersetzt worden. Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und zur Grundlage der hier zu treffenden Entscheidung zu machen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 = FamRZ 1983, 1003, 1004).
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Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der bisherig Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung di vorsieht, andernfalls findet für Anrechte, die sich - wie i vorliegenden Fall - gegen einen öffentlich-rechtlichen Vers gungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anw dung des § 1587 b Abs. 2 BGB statt, § 1 Abs. 3 VAHRG.
Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden u Gemeindeverbände in Darmstadt sieht eine Realteilung nicht Infolgedessen ist der Ausgleich des ehezeitlich erlangten T der Zusatzversorgung des Ehemannes in entsprechender Anwend des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings durchz führen.
Den hiernach auszugleichenden Wert haben die Vorinstan: mit monatlich 568,83 DM festgestellt. Dabei haben sie im voi liegenden Fall zutreffend die Versorgungsrente als unverfalü im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB angenommen (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 26. Mai 1982 - BGHZ 84, 158 ff), da der Versicherungsfall bei dem Ehemann bereits am 1. Mai 1977, vor dem Ende der Ehezeit, eingetreten ist. Auch sonst ist bei der Bewertung der auszugleichenden Zusatzversc gung kein Rechtsfehler zu dem Nachteil des Ehemannes ersichtlic Es sind demnach in Höhe der Hälfte des Betrages der Versorgu
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rente, also in Höhe von 284,42 DM, entsprechend § 1587 b Abs. 2 BGB Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu begründen.
Lohmann	Portmann
 Krohn
Zysk
 Seidl