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BGH · IVb ZB 621/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 621/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr , Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 15. Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 12. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurück-verwiesen. Daneben kommen Versorgungsanrechte beider Eheleute bei der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht, die nach den erholten Auskünften - jeweils in Monatsbeträgen, bezogen auf das Ende der Ehezeit - für den Ehemann 8,50 DM und für die Ehefrau 15»90 DM betragen. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von 384,65 DM monatlich, bezogen auf den 31- Mai 1979, einen Betrag von 68.992,50 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte) einzuzahlen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die amtsgerichtliche Entscheidung dahin abgeändert, daß der Ehemann lediglich 9-138,19 DM zur Begründung einer Rentenanwartschaft von 50,95 DM monatlich zu zahlen hat. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Oktober 1982 - IVb ZB 537/80, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt -auf den Bezug genommen wird, entschieden hat, handelt es sich bei den Rentenanwartschaften der Bayerischen Ärzteversorgung um sogenannte teildynamische Anwartschaften. Hiernach konnte der angefochtene Beschluß schon deswegen keinen Bestand haben, weil die Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung ausschließlich nach Maßgabe der Barwert-Verordnung bewertet worden sind. Weiterhin wird zu prüfen sein, ob die beiderseitigen Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung mit den bisherigen Zahlenwerten angesetzt bleiben können, da hierbei nach den erholten Auskünften der BfA Tabellenwerte zugrundegelegt worden sind, die nach männlichen und weiblichen Versicherten unterscheiden (vgl.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauOberlandesgerichtEhemannBeschlußBeschwerdeEhezeit

Volltext der Entscheidung

Die Zurückverweisung gibt dem Ehemann Gelegenheit, auf seine Ausführungen zur Anwendung der Härteklausel des § 1587 c BGB - auch unter Beachtung der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 621/80 -m.w.N.) - zurückzukommen.
Seidl
 Portmann
Krohn
 Macke
Nonnenkamp
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 890/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Heide
straße
- Verfahrensbevollmächtigter:
Antragstellerin und Beschwerdeführerin ,
Rechtsanwalt Frhr. v
gegen
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
Weitere Beteiligte:
Bundesversiche RflRtetraße d
zu Vers.-Nr.:
sanstalt für Angestellte,
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr , Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 15. Dezember 1982 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts MUnchen vom 3. November 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurück-verwiesen.
Beschwerdewert:	4.004,40	DM.
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 21. August 1971 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 8. Juni 1979 zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. August 1971 bis 31. Mai 1979;
§ 1587 Abs. 2 BGB) hat vornehmlich der Ehemann, von Beruf Arzt, Rentenanwartschaften erworben, und zwar
 
in der Bayerischen Ärzteversorgung. Daneben kommen Versorgungsanrechte beider Eheleute bei der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht, die nach den erholten Auskünften - jeweils in Monatsbeträgen, bezogen auf das Ende der Ehezeit - für den Ehemann 8,50 DM und für die Ehefrau 15»90 DM betragen. Die letztere war ferner insgesamt 54 Monate in einem Arbeitsverhältnis tätig, das der Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungskasse der Bayrischen Gemeinden unterlag. Hieraus resultiert eine Anwartschaft auf Versicherungsrente, die für die Ehezeit mit 1,77 DM beziffert worden ist.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es den Ehemann verpflichtet hat, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von 384,65 DM monatlich, bezogen auf den 31- Mai 1979, einen Betrag von 68.992,50 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte) einzuzahlen. Wegen der Anwartschaft der Ehefrau in der Zusatzversorgungskasse hat es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten.
Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die amtsgerichtliche Entscheidung dahin abgeändert, daß der Ehemann lediglich 9-138,19 DM zur Begründung einer Rentenanwartschaft von 50,95 DM monatlich zu zahlen hat.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde erstrebt die Ehefrau die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
 
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Wie der Senat durch Beschluß vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 537/80, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt -auf den Bezug genommen wird, entschieden hat, handelt es sich bei den Rentenanwartschaften der Bayerischen Ärzteversorgung um sogenannte teildynamische Anwartschaften. Es begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken, sie bei der Regelung des Versorgungsausgleichs durch Anwendung der Barwert-Verordnung wie statische zu bewerten. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 BarwertVO, die dies anordnet, ist insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung ist der wirkliche Barwert von Anwartschaften der Bayerischen Ärzteversorgung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen individuell zu ermitteln.
Hiernach konnte der angefochtene Beschluß schon deswegen keinen Bestand haben, weil die Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Bayerischen Ärzteversorgung ausschließlich nach Maßgabe der Barwert-Verordnung bewertet worden sind. Im weiteren Verfahren wird das Oberlandesgericht eine Neubewertung vorzunehmen haben, notfalls unter Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens.
Weiterhin wird zu prüfen sein, ob die beiderseitigen Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung mit den bisherigen Zahlenwerten angesetzt bleiben können, da hierbei nach den erholten Auskünften der BfA Tabellenwerte zugrundegelegt worden sind, die nach männlichen und weiblichen Versicherten unterscheiden (vgl. BVerfGE 57, 335).
Lohmann	Blumenröhr	Macke
 Zysk
Nonnenkamp