Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Auf die weitere Beschwerde der Antragsteller in wird der Beschluß des 15. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Für den Ehemann besteht außerdem eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Dezember 1978 die ehezeitlich erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf Versorgungsrente mit monatlich 128,51 DM und den auf die Ehezeit entfallenden Anteil der Mindestversorgungsrente mit monatlich 81,74 angegeben? geschieden (insoweit rechtskräftig) und nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich diesen dahin geregelt, daß es von dem Rentenkonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 231,60 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 529 DM und 65,8o DM) auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Auf die Beschwerde des Ehemannes und die Anschlußbeschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung teilweise abgeändert und die dem Ehemann auferlegte Verpflichtung zur Beitragsentrichtung auf den zur Begründung einer Rente von monatlich 6,63 DM (Hälfte der dynamisierten Anwartschaft von 81,74 DM) für die Ehefrau erforderlichen Betrag von 1 257,38 DM - bemessen nach einer Einzahlung im Jahre 1981 - ermäßigt. Der Senat hält die Regelung des § 1587 b Abs.3 BGB auch für den Ausgleich von Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes für verfassungsgemäß (Beschluß vom 3. Die weitere Beschwerde der Ehefrau führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, EBE 1982, 234) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten - noch im öffentlichen Dienst beschäftigten -Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL - VBLS - gemäß £ 44, 44 a oder 92) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß zwar insofern überein, als das Oberlandesgericht zutreffend nur eine Anwartschaft des Ehemannes in Höhe einer nicht dynamischen Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Denn es kann nach Lage der Dinge nicht ausgeschlossen werden, daß dem Ehemann im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts eine ehezeitlich erworbene werthöhere unverfallbare Anwartschaft gegenüber der VBL zustand, die sodann nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen des Beschlusses vom 26. Das Oberlandesgericht hat dem Ausgleich nach § 1587 b Abs.3 BGB die Anwartschaft in Höhe der Versicherungsrente gemäß § 44 VBLS zugrunde gelegt und ist davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen einer qualifizierten Versicherungsrente nach § 44 a VBLS nicht erfüllt seien. Falls der ehezeitlich erworbene Anteil einer Anwartschaft des Ehemannes auf eine qualifizierte Versicherungsrente höher sein sollte als die in der Ehezeit erlangte Anwartschaft nach § 44 VBLS (von monatlich 56,52 DM) müßte die Anwartschaft nach § 44 a VBLS - nach Dynamisierung -
BUNDESGERICHTSHOF IVb !B 886/B1 BESCHLUSS in der Familiensache Hannelore A M, Ifl Antragsteller in, Beschwerdegegner in und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Erhard K ■, Antragsgegner, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und Weitere Beteiligte: 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 14. Juli 1982 beschlossen: Die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Auf die weitere Beschwerde der Antragsteller in wird der Beschluß des 15. Ferienzivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. September 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1 ooo DM. 3 St Gründe: I. Die am 29. August 194o geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 6. September 1939 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 2. Mai 1961 die Ehe geschlossen. Am 14. Juni 1978 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Mai 1961 bis 31. Mai 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von 529 DM und die Ehefrau in Höhe von 65,8o DM. Für den Ehemann besteht außerdem eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die Versorgungsanstalt hat in einer Auskunft an das Amtsgericht vom 18. Dezember 1978 die ehezeitlich erworbene Anwartschaft des Ehemannes auf Versorgungsrente mit monatlich 128,51 DM und den auf die Ehezeit entfallenden Anteil der Mindestversorgungsrente mit monatlich 81,74 angegeben? die Voraussetzungen einer Anwartschaft auf Besitzstandsrente hat sie verneint? zu den Voraussetzungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 hat sie keine Angaben gemacht, allerdings hat sie in einer der Auskunft beigefügten Übersicht den Beginn der bei ihr bestehenden Pflichtversicherung des Ehemannes auf 1965 datiert. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien 4 geschieden (insoweit rechtskräftig) und nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich diesen dahin geregelt, daß es von dem Rentenkonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 231,60 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 529 DM und 65,8o DM) auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Außerdem hat es den Ehemann verpflichtet, zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente von 64,255 DM (Hälfte von 128,51 DM) zugunsten der Ehefrau einen Betrag von lo 68o,69 DM - bezogen auf den 31. Mai 1978 - zu zahlen. Auf die Beschwerde des Ehemannes und die Anschlußbeschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung teilweise abgeändert und die dem Ehemann auferlegte Verpflichtung zur Beitragsentrichtung auf den zur Begründung einer Rente von monatlich 6,63 DM (Hälfte der dynamisierten Anwartschaft von 81,74 DM) für die Ehefrau erforderlichen Betrag von 1 257,38 DM - bemessen nach einer Einzahlung im Jahre 1981 - ermäßigt. Hiergegen wenden sich sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde. Der Ehemann hält die Regelung des § 1587 b Abs. 3 BGB für verfassungswidrig und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit darin zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Die Ehefrau erstrebt die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 5 II. 1. Die weitere Beschwerde des Ehemannes ist nicht begründet. Der Senat hält die Regelung des § 1587 b Abs. 3 BGB auch für den Ausgleich von Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes für verfassungsgemäß (Beschluß vom 3. Juni 1981, BGHZ 81, 152 ff). Auf den Beschluß vom 3. Juni 1981 wird insoweit verwiesen. 2. Die weitere Beschwerde der Ehefrau führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, EBE 1982, 234) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten - noch im öffentlichen Dienst beschäftigten -Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL - VBLS - gemäß £ 44, 44 a oder 92) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit 6 Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a) dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluß zwar insofern überein, als das Oberlandesgericht zutreffend nur eine Anwartschaft des Ehemannes in Höhe einer nicht dynamischen Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen hat. Gleichwohl kann der Beschluß nicht bestehenbleiben. Denn es kann nach Lage der Dinge nicht ausgeschlossen werden, daß dem Ehemann im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts eine ehezeitlich erworbene werthöhere unverfallbare Anwartschaft gegenüber der VBL zustand, die sodann nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen des Beschlusses vom 26. Mai 1982 zugunsten der Ehefrau im öffentlich-rechtlichen 7 Versorgungsausgleich ausgeglichen werden müßte. Das Oberlandesgericht hat dem Ausgleich nach § 1587 b Abs. 3 BGB die Anwartschaft in Höhe der Versicherungsrente gemäß § 44 VBLS zugrunde gelegt und ist davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen einer qualifizierten Versicherungsrente nach § 44 a VBLS nicht erfüllt seien. Dies wird von der weiteren Beschwerde zu Recht gerügt. Nach der Auskunft der VBL vom 18. Dezember 1978 hat das Pflichtversicherungsverhältnis des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt im Jahre 1965 begonnen. Es hatte also im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts mehr als lo Jahre lang bestanden. Da der im Jahre 1939 geborene Ehemann zu diesem Zeitpunkt das 35. Lebensjahr vollendet hatte, liegt die Annahme nahe, daß er auch eine Anwartschaft auf eine - ebenfalls statische und damit unverfallbare - Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes nach § 44 a VBLS erworben hatte. Die VBL hat hierzu zwar in ihren ergänzenden Auskünften vom lo. April und 18. Mai 1981 keine Angaben gemacht; jedoch hatte das Oberlandesgericht in seiner ergänzenden Anfrage vom 26. Februar 1981 nicht nach der qualifizierten Versicherungsrente nach § 44 a VBLS gefragt, sondern nur nach dem "auf die Ehezeit entfallenden Teil der - statischen -Versicherungsrente". Falls der ehezeitlich erworbene Anteil einer Anwartschaft des Ehemannes auf eine qualifizierte Versicherungsrente höher sein sollte als die in der Ehezeit erlangte Anwartschaft nach § 44 VBLS (von monatlich 56,52 DM) müßte die Anwartschaft nach § 44 a VBLS - nach Dynamisierung - zugunsten der Ehefrau gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden. Zur Klärung dieser Frage ist die Sache daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Zysk Lohmann Macke Blumenrohr Krohn