* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZB 885/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 885/81

Rechtsanwälte Weitere Beteiligte Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat unter Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und sodann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Schwaben (weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 47,2o DM Hierbei hat es den gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes von 518,9o DM diejenigen der Ehefrau mit 3oo,5o DM sowie ihre Anwartschaft auf die Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung mit 123,99 DM gegenübergestellt. Das Oberlandesgericht hat die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Hiergegen wendet diese sich mit der weiteren Beschwerde, mit der sie, wie im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, eine Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von lo9,2o DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 518,9o DM und 3oo,5o DM) - ohne Berücksichtigung der nach ihrer Auffassung noch verfallbaren Anwartschaft aus der Zusatzversorgung - auf ihr Versicherungskonto erstrebt. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesger icht• schieden hat , ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, $44 a oder $ 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß S 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. das Oberlandesgericht die Anwartschaft der Ehefrau auf die dynamische Versorgungsrente - anstelle ihrer Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente (Mindestversorgungsrente) nach deren Dynamisierung - in den öffentlich-rechtlichen Versorgungs ausgleich einbezogen hat, nicht zu vereinbaren. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur Neuberechnung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zu-r ück zuverwei sen.

EhefrauBGBZusatzversorgungAnwartschaftjOberlandesgerichtBeschwerdeVersorgungsausgleichSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 885/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Hermine
geb. Hl

Antragstellerin und Beschwerdeführer in,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v.
gegen
 Rudolf Heinz
 Straße
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 Weitere Beteiligte
 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 6. Oktober 1982
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 16. September 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1 ooo DM.
Gründe:
I. Die im Jahre 1938 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1939 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 2. August 1958 die Ehe geschlossen. Am 11. Juli 198o ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. August 1958 bis 3o.
 Juni 198o, S 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 518,9o DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 3oo,5o DM. Für die Ehefrau besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Bayerischen Versiehe rungskämmer, Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden. Aus der Zusatzversorgung hat sie - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Oberlandesgericht mit monatlich 123,99 DM ange- j
r
nommen hat. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzver-sorgung hat die Bayerische Versicherungskammer in einer Aus- ; kunft an das Amtsgericht - Familiengericht - vom 31. März 1981 j
i
mitgeteilt: Der Ehefrau stehe eine ehezeitlich erworbene Anwart- \
j
schaft auf die Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 24,55 DM zu; die Voraussetzungen des § 1 des Betriebsrenten- j gesetzes würden bei Fortbestehen des Pflichtversicherungsverhältnisses frühestens am 1. Februar 199o eintreten; eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente bestehe nicht.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat unter Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und sodann den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Schwaben (weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 47,2o DM
4 -
6
auf das ebenfalls bei der LVA Schwaben geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Hierbei hat es den gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes von 518,9o DM diejenigen der Ehefrau mit 3oo,5o DM sowie ihre Anwartschaft auf die Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung mit 123,99 DM gegenübergestellt. Die Hälfte des sich danach ergebenden Wertunterschiedes (von 94,41 DM) hat das Gericht zugunsten der Ehefrau durch Rentensplitting ausgeglichen.
Das Oberlandesgericht hat die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Hiergegen wendet diese sich mit der weiteren Beschwerde, mit der sie, wie im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, eine Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von lo9,2o DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 518,9o DM und 3oo,5o DM) - ohne Berücksichtigung der nach ihrer Auffassung noch verfallbaren Anwartschaft aus der Zusatzversorgung - auf ihr Versicherungskonto erstrebt.
II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesger icht•
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (ivb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ent-
5
schieden hat , ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, $44 a oder $ 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß S 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß $ 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der SS 1587. g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den
6
6 -
das Oberlandesgericht die Anwartschaft der Ehefrau auf die dynamische Versorgungsrente - anstelle ihrer Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente (Mindestversorgungsrente) nach deren Dynamisierung - in den öffentlich-rechtlichen Versorgungs ausgleich einbezogen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft der Ehefrau auf die statische Versicherungsrente hat.
Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur Neuberechnung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zu-r ück zuverwei sen.
Lohmann	Blumenröhr	Krohn
 Zysk	Nonnenkamp