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BGH · IVb ZB 883/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 883/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Macke und Nonnenkamp am 18. Eine von dem Ehemann im Jahre I960 erhobene Ehescheidungsklage ist abgewiesen worden, weil eine schwere Eheverfehlung der Ehefrau nicht festzustellen war. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach vorab durchgeführter (inzwischen rechtskräftiger) Ehescheidung den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 770,58 DM monatlich, bezogen auf den 31. ja Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandes gericht unter Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts die zugunsten der Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften in Anwendung von Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Sätze 3 und 4 des 1. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit dieses der Beschwerde des Ehemannes stattgegeben hat. 1. Das Oberlandesgericht hat die Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs der Ehefrau auf 656,48 Ml monatlich wie folgt begründet: Nach Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG komme im Falle der Parteien eine Kürzung des Versorgungsausgleichs um bis zu 114,10 DM monatlich in Betracht. Hier erhalte jedoch die Ehefrau bei Kürzung des Versorgungsausgleichs auf 656,4S DM monat-llch mehr als sie neben ihrer eigenen Rente nach früherem Recht als Unterhalt hätte beanspruchen können. b) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß schon wegen der langjährigen Trennung der Parteien die Anwendung des Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Sätze 3 und 4 des EheRG getrenntgelebt haben, ist infolgedessen bereits die länger dauernde Trennung als solche als Umstand zu berücksichtigen, der eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs zu rechtfertigen geeignet ist (BGHZ 75, 241, 269 f; Senatsbeschlüsse vom 12. c) Im Rahmen der Abwägung nach Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Sätze 3 und 4 des 1. Richtig ist allerdings, daß der Regelung des Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG die Erwägung zugrundeliegt, daß der Ehegatte, der der Scheidung nach früherem Recht widersprechen konnte, auf den Fortbestand von Unterhaltsansprüchen und Witwenversorgung vertrauen durfte. EheRG und kann bei der Abwägung nach Satz 3 der Vorschrift dazu führen, daß die Kürzung hinter der Grenze des Satzes 4 zurückzubleiben oder ganz zu unterbleiben hat (vgl. EheRG besagt nicht, daß der Ausgleichsanspruch nur besteht, soweit dem Berechtigten Unterhalts-lind Versorgungsansprüche nach früherem Recht zur Seite standen, sondern baut darauf auf, daß der Versorgungsausgleich gemäß dem vorangehenden Satz 2 auch für Altehen gilt, und läßt insoweit lediglich aus besonderen Gründen eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs zu. Die Orientierung an der unterhaltsrechtlichen Lage ist mithin im Rahmen der Abwägung nach Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Sätze 3 und 4 des 1. d) Es ist nicht auszuschließen, daß das Oberlandesgericht unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen bei neuerlicher Abwägung auf veränderter Grundlage in der Frage der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Sätze 3 und 4 des 1. 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat zu dem von dem Oberlandesgericht ergänzend angestellten Vergleich der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse darauf hin, daß einerseits der Versorgungsaus-gleich nicht die Bedürftigkeit des Berechtigten voraussetzt und andererseits eine bei Durchführung des Versorgungsausgleichs zu besorgende Bedürftigkeit des Verpflichteten für sich allein nicht ohne weiteres den Ausschluß oder die Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs zu rechtfertigen vermag.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauVersorgungsausgleichsOberlandesgerichtEhemannZBBerechtigteVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 883/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 18. Mai 1983 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 4. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Oktober 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 6. April 1979 abgeändert worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurUckverwiesen.
Beschwerdewert:	1.369,20 DM.
Gründe :
I.
Der im Jahre 1911 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1910 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben im Jahre 1938 geheiratet. Seit dem Jahre I960 leben sie getrennt. Aus der Ehe ist eine Tochter hervor-
 
gegangen. Sie war zur Zeit der Trennung der Parteien 18 Jahre alt und ist inzwischen verstorben. Eine von dem Ehemann im Jahre I960 erhobene Ehescheidungsklage ist abgewiesen worden, weil eine schwere Eheverfehlung der Ehefrau nicht festzustellen war. In der Folgezeit hat der Ehemann mehrfach bei der Ehefrau angefragt, ob sie ihren Widerstand gegen die Scheidung aufgebe. Nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG hat er sodann erneut die Scheidung der Ehe beantragt.
Der Ehemann hat in der Ehezeit (1. Juni 1938 bis 31. August 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) eine Versorgungsanwartschaft als Beamter in Höhe von - bezogen auf den 31. August 1977 - 1.654,56 DM monatlich erworben. Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Höhe die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (LVA, weitere Beteiligte zu 1.) mit - bezogen auf den 31. August 1977 - 113,40 DM monatlich angegeben hat.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach vorab durchgeführter (inzwischen rechtskräftiger) Ehescheidung den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 770,58 DM monatlich, bezogen auf den 31. August 1977, begründet hat. Den Antrag des Ehemannes, den Versorgungsausgleich um die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden Ausgleichsanspruchs zu kürzen, hat das Familiengericht in den Gründen seiner Entscheidung abgelehnt.
 
ja
 Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandes gericht unter Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts die zugunsten der Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften in Anwendung von Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG auf 656,48 DM monatlich herabgesetzt.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde erstrebt die Ehefrau die Wiederherstellung der Entscheidung des Familiengerichts.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit dieses der Beschwerde des Ehemannes stattgegeben hat.
1.	Das Oberlandesgericht hat die Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs der Ehefrau auf 656,48 Ml monatlich wie folgt begründet: Nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG komme im Falle der Parteien eine Kürzung des Versorgungsausgleichs um bis zu 114,10 DM monatlich in Betracht. Es bestehe Veranlassung, diesen Rahmen im Hinblick auf die seit dem Jahre I960 bestehende Trennung der Parteien voll auszuschöpfen. Bei einer langdauemden Trennung dieser Art sei die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs im Sinne der genannten Übergangsregelung
 
als grob unbillig anzusehen, soweit nicht schützenswerte Interessen des Berechtigten entgegenstünden. Dabei sei in erster Linie darauf abzustellen, wie weit das Vertrauen des Berechtigten als getrennt lebender Ehegatte auf wirtschaftliche Versorgung durch den Verpflichteten Schutz verdiene. Hier erhalte jedoch die Ehefrau bei Kürzung des Versorgungsausgleichs auf 656,4S DM monat-llch mehr als sie neben ihrer eigenen Rente nach früherem Recht als Unterhalt hätte beanspruchen können. Ihr Unterhaltsanspruch habe laut gerichtlicher Unterhaltsentscheidung bei Eheende 578,20 DM monatlich betragen und damit unter dem gekürzten Versorgungsausgleichsanspruch gelegen. Die Herabsetzung des Versorgungs-ausgleichs um die volle Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden Anspruches sei auch deshalb gerechtfertigt, weil der Ehemann aus seiner Pension, anders als die Ehefrau aus ihrer Rente, noch Steuern und Krankenversicherungsbeiträge aufzubringen habe und ihm damit ohne Kürzung des Versorgungsausgleichs im Ergebnis weniger zur Verfügung stehen würde als ihr.
2.	Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfange stand.
a)	Die Voraussetzungen, von denen Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 des 1. EheRG die Möglichkeit einer Herabsetzung des Versorgungsausgleichs abhängig macht, sind gegeben. Ein dahingehender Antrag des Ehemannes liegt vor. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts kann auch davon ausgegangen werden,
 
daß ein Scheidungsbegehren des Ehemannes vor dem Inkraft-treten des 1. EheRG am Widerspruch der Ehefrau gescheitert wäre. Nicht erforderlich ist, daß eine Ehescheidungsklage tatsächlich erhoben und hiergegen Widerspruch eingelegt worden ist (Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 648/80 - FamRZ 1983, 36, 37).
b)	Die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß schon wegen der langjährigen Trennung der Parteien die Anwendung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des
1. EheRG in Betracht komme, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Hiernach findet in dieser Härteregelung der Gedanke Niederschlag, daß für den Versorgungsausgleich bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft die eigentlich rechtfertigende Grundlage fehlt und seine (uneingeschränkte) Durchführung daher für die Zeit des Getrenntlebens grob unbillig sein kann. Bei Altehen, in denen die Eheleute schon vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG getrenntgelebt haben, ist infolgedessen bereits die länger dauernde Trennung als solche als Umstand zu berücksichtigen, der eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs zu rechtfertigen geeignet ist (BGHZ 75, 241, 269 f; Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 131; BGHZ 81, 152, 195; vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - FamRZ 1982,
475, 477).
c)	Im Rahmen der Abwägung nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG kann jedoch entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht
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entscheidend darauf abgestellt werden, wieweit die Ehefrau ohne die Scheidung von dem Ehemann durch diesen wirtschaftlich versorgt gewesen wäre und (Trennungs-)Unterhalt hätte erlangen können. Diese Betrachtungsweise wird der Grundentscheidung des Gesetzgebers nicht gerecht, den Versorgungsausgleich auch für Altehen einzuführen. Richtig ist allerdings, daß der Regelung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG die Erwägung zugrundeliegt, daß der Ehegatte, der der Scheidung nach früherem Recht widersprechen konnte, auf den Fortbestand von Unterhaltsansprüchen und Witwenversorgung vertrauen durfte. Der Schutz des Vertrauens ist der innere Grund für die Begrenzung der Herabsetzungsmöglichkeit in Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4 des 1. EheRG und kann bei der Abwägung nach Satz 3 der Vorschrift dazu führen, daß die Kürzung hinter der Grenze des Satzes 4 zurückzubleiben oder ganz zu unterbleiben hat (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1980 aaO). Jedoch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens auf den früheren Rechtszustand nicht auch die Obergrenze des Ausgleichsanspruchs. Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 des 1. EheRG besagt nicht, daß der Ausgleichsanspruch nur besteht, soweit dem Berechtigten Unterhalts-lind Versorgungsansprüche nach früherem Recht zur Seite standen, sondern baut darauf auf, daß der Versorgungsausgleich gemäß dem vorangehenden Satz 2 auch für Altehen gilt, und läßt insoweit lediglich aus besonderen Gründen eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs zu. Leitlinie bleibt daher auch in Altehen der allgemeine Zweck des Versorgungsausgleichs. Danach

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soll in Bezug auf die Alterssicherung durch Aufteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften nach Möglichkeit dieselbe Lage hergestellt werden, die sich für den Berechtigten aus der Teilhabe an den werthöheren Versorgungsbezügen des Verpflichteten bei Fortdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft ergäbe. Die Orientierung an der unterhaltsrechtlichen Lage ist mithin im Rahmen der Abwägung nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG zu eng.
d)	Es ist nicht auszuschließen, daß das Oberlandesgericht unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen bei neuerlicher Abwägung auf veränderter Grundlage in der Frage der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des 1. EheRG zu einer anderen Beurteilung gelangt. Diese Abwägung ist wesentlich Sache des Tatrichters (vgl. BGHZ 74, 38,
 84; 75, 241, 271). Die Sache war daher im Umfange der Anfechtung unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Oberlandesgericht zurückzuver-weisen.
3.	Für das weitere Verfahren weist der Senat zu dem von dem Oberlandesgericht ergänzend angestellten Vergleich der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse darauf hin, daß einerseits der Versorgungsaus-gleich nicht die Bedürftigkeit des Berechtigten voraussetzt und andererseits eine bei Durchführung des Versorgungsausgleichs zu besorgende Bedürftigkeit des Verpflichteten für sich allein nicht ohne weiteres den Ausschluß oder die Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs zu rechtfertigen vermag. Allerdings kann der
 
Versorgungsausgleich als grob unbillig zu versagen sein, soweit er nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt (s. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757 f. und 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258 f. m.w.N.). Ein solcher Fall ist jedoch nicht anzunehmen, wenn der Berechtigte in demselben Maße wie der Verpflichtete auf die Teilhabe an den in Frage stehenden Versorgungsanrechten angewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 610/80 - und 9. März 1982 - IVb ZB 575/80 - beide nicht veröffentlicht).
Lohmann	Portmann	Blumenröhr
 Macke	Nonnenkamp