Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 20. Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer 230225 116) werden für die Antragsgegnerin auf deren Versicherungskonto Nr. HHHH22 K|0| Von den Kosten beider Rechtsmittelverfahren werden die Gerichtskosten dem Antragsteller und der Antragsgegnerin je zur Hälfte auferlegt. Außerdem besteht für den Ehemann eine Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL - weitere Beteiligte zu 3). Aus dieser Zusatzversorgung hat der Ehemann während der Ehezeit nach den Feststellungen der Vorinstanz neben einer Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente von 242,51 DM und eine Anwartschaft auf Mindestversorgungsrente von 175,73 DM (jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende) erworben. Das Amtsgericht hat nach Scheidung der Ehe im abgetrennten Verfahren den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften von monatlich 453,50 DM - bezogen auf den 30. November 1977 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA - weitere Beteiligte zu 2) übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der Zusatzversorgung - verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 41,10 DM (Hälfte des auf 82,20 DM dynamisierten Betrages der Anwartschaft auf die Versicherungsrente in Form der Besitzstandsrente von 242,51 DM monatlich, bezogen auf Gegen den Beschluß des Amtsgerichts hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht zurückgewiesen hat. Gegen die Beschwerdeentscheidung hat der Ehemann zugelassene weitere Beschwerde eingelegt, mit der er sich unter verfassungsrechtlichen Angriffen auf § 1587 b Abs.3 BGB gegen seine Verpflichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung gewandt hat. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) hat er geltend gemacht, daß die Zusatzversorgung durch Quasi-Splitting auszugleichen sei. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschie-den hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit -nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert, in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Indessen wird der Bestand des angefochtenen Beschlusses dadurch nicht in Frage gestellt; denn auch dann, wenn die Berechnung der Anwartschaft nach § 44 a VBLS einen höheren ehezeitlichen Wert als 242,51 DM monatlich ergäbe, könnte der Ausgleich auf das Rechtsmittel des ausgleichspflichtigen Ehemannes aus Gründen des Verbotes der Schlechterstellung (vgl. der Grundlage des § 1587 b Abs.3 BGB ausgesprochen haben, trifft den Ehemann nicht mehr. Da die Satzung der VBL die Möglichkeit einer Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG nicht vorsieht, ist der Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die statische Versicherungsrente aus seinem Zusatzversorgungsverhältnis nach den Grundsätzen des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings durchzuführen. Sie hat ausgeführt, in dieser Entscheidung habe der Senat zu Recht auf die zusätzlichen finanziellen Belastungen hingewiesen, die für die Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mit dem Quasi-Splitting verbunden seien. In der genannten Entscheidung hat der Senat dargelegt, daß im Falle eines Ausgleichs der Zusatzversorgung durch die Begründung von Rentenanwartschaften und einer damit verbundenen Heranziehung der Versorgungsträger zur Erstattung der Leistungen, die die gesetzliche Rentenversicherung dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gewähre, die Gefahr erheblicher zusätzlicher Belastungen für die Versorgungsträger bestände. Aus diesen Erwägungen kann indessen nicht im Umkehrschluß gefolgert werden, daß die Regelung des § 1 VAHRG, die in Abs.3 für den Ausgleich von Zusatzversorgungsanrechten gegen öffentlich-rechtliche Versorgungsträger nunmehr das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung von § 1587 b Abs. 2 BGB vorschreibt, wegen der damit verbundenen Gefahr finanzieller Mehrbelastungen für die Versorgungsträger verfassungsrechtlich keinen Bestand haben kann. Den Wert der somit in sinngemäßer Anwendung von § 1587 Abs. 2 BGB auszugleichenden in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente haben die Vorinstanzen zutreffend in einen dynamischen Betrag von 82,20 DM umgerechnet. In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also in Höhe von 41,10 DM, sind mithin auf die weitere Beschwerde des Ehemannes - in Abänderung der ihm von den Vorinstanzen auferlegten Pflicht zur Beitragszahlung - Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu begründen.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 881/80 BESCHLUSS in der Familiensache Werner Hermann Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Hertha geb. DflHPstraße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Weitere Beteiligte: 1. Bundesvers_ichenjngsanstalt für Angestellte, R^lstraße Befl|-WiWM, Vers.Nr.: MHHIB25 F fl|8, 2. LandesverSicherungsanstalt H|HHM' W|H|, L Vers.Nr.: MHHBV22 Kflfl7, 3. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Ha®B-T® Straße V/ Vers.Nr.: ry- 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 20. Juni 1984 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Oktober 1980 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen, der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Cuxhaven vom 4. Juli 1980 im Ausspruch über den Ausgleich der Zusatzversorgung (Absatz 2 des Entscheidungssatzes) abgeändert: Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer 230225 116) werden für die Antragsgegnerin auf deren Versicherungskonto Nr. HHHH22 K|0| 7 w 3 bei der Landesversicherungsanstalt Hannover Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 41,10 DM, bezogen auf den 30. November 1977, begründet. Von den Kosten beider Rechtsmittelverfahren werden die Gerichtskosten dem Antragsteller und der Antragsgegnerin je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet. Beschwerdewert: 1 000 DM. Gründe: I. Der am 1925 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am Bl 1922 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 1949 die Ehe geschlossen. Am 7. Dezem- ber 1977 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden. 1949 bis 30. Novem- 4 - Während der Ehezeit ber 1977; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann monatlich 915,70 DM und für die Ehefrau monatlich 8,70 DM betragen. Außerdem besteht für den Ehemann eine Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL - weitere Beteiligte zu 3). Aus dieser Zusatzversorgung hat der Ehemann während der Ehezeit nach den Feststellungen der Vorinstanz neben einer Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente von 242,51 DM und eine Anwartschaft auf Mindestversorgungsrente von 175,73 DM (jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende) erworben. Das Amtsgericht hat nach Scheidung der Ehe im abgetrennten Verfahren den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften von monatlich 453,50 DM - bezogen auf den 30. November 1977 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA - weitere Beteiligte zu 2) übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der Zusatzversorgung - verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 41,10 DM (Hälfte des auf 82,20 DM dynamisierten Betrages der Anwartschaft auf die Versicherungsrente in Form der Besitzstandsrente von 242,51 DM monatlich, bezogen auf 5 - den 30. November 1977) einen Betrag von 7 703,52 DM zugunsten der Ehefrau an die LVA zu zahlen. Zugleich hat es das Ruhen dieser Verpflichtung angeordnet. Gegen den Beschluß des Amtsgerichts hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht zurückgewiesen hat. In Absatz 2 seines Entscheidungssatzes hat es ausgesprochen, daß der Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich Vorbehalten bleibe, soweit der Ehemann in der Ehezeit eine über 242,51 DM monatlich hinausgehende Anwartschaft auf Versorgungsrente erworben habe. Gegen die Beschwerdeentscheidung hat der Ehemann zugelassene weitere Beschwerde eingelegt, mit der er sich unter verfassungsrechtlichen Angriffen auf § 1587 b Abs. 3 BGB gegen seine Verpflichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragsentrichtung gewandt hat. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) hat er geltend gemacht, daß die Zusatzversorgung durch Quasi-Splitting auszugleichen sei. II. Die weitere Beschwerde führt im Umfange der Anfechtung zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Neuregelung des Ausgleichs der Zusatzversorgung des Ehemannes. 6 1. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschie-den hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit -nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert, in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente, so ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen stimmt der*angefochtene Beschluß insofern überein, als zutreffend die statische Versicherungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ein- 7 - bezogen worden ist. Allerdings läßt sich mangels näherer Feststellungen nicht beurteilen, ob die Vorinstanzen von den verschiedenen in Betracht kommenden Berechnungsarten der Versicherungsrente diejenige zugrunde gelegt haben, die zu dem höchsten Rentenbetrag führt. Vor allem fehlen Ermittlungen darüber, auf welchen Betrag sich die Versicherungsrente im Falle ihrer Berechnung nach § 44 a VBLS (sog. qualifizierte Versicherungsrente auf Grund des Betriebsrentengesetzes) belaufen würde, dessen Voraussetzungen hier erfüllt sein dürften. Auch die Auskunft der VBL gegenüber dem Familiengericht erhält darüber keine Angaben. Indessen wird der Bestand des angefochtenen Beschlusses dadurch nicht in Frage gestellt; denn auch dann, wenn die Berechnung der Anwartschaft nach § 44 a VBLS einen höheren ehezeitlichen Wert als 242,51 DM monatlich ergäbe, könnte der Ausgleich auf das Rechtsmittel des ausgleichspflichtigen Ehemannes aus Gründen des Verbotes der Schlechterstellung (vgl. BGHZ 85, 180) nicht erhöht werden. 2. Gleichwohl kann der angefochtene Beschluß, soweit er den Ausgleich der Zusatzversorgung betrifft, nicht bestehen bleiben, weil er in der Form der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht (mehr) der Rechtslage entspricht. Die von der weiteren Beschwerde bekämpfte Verpflichtung zur Beitragszahlung zu dem Ausgleich der - dynamisierten - Anwartschaft auf die Versicherungsrente, wie sie die Vorinstanzen auf L 8 der Grundlage des § 1587 b Abs. 3 BGB ausgesprochen haben, trifft den Ehemann nicht mehr. Denn die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB über die Beitragszahlungspflicht ist mit Wirkung vom 1. April 1983 nach § 1 VAHRG durch eine neue Regelung ersetzt worden. Diese Regelung ist im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und zur Grundlage der hier zu treffenden Entscheidung zu machen (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 = FamRZ 1983, 1003, 1004). Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der bisherigen Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht, andernfalls findet für Anrechte, die sich - wie im vorliegenden Fall - gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB statt, § 1 Abs. 3 VAHRG. Da die Satzung der VBL die Möglichkeit einer Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG nicht vorsieht, ist der Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes auf die statische Versicherungsrente aus seinem Zusatzversorgungsverhältnis nach den Grundsätzen des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings durchzuführen. 3. Gegen diese Behandlung hat die VBL verfassungsrechtliche Bedenken erhoben, die sie auf die Entscheidung des Senats 9 - in BGHZ 81, 152 stützt. Sie hat ausgeführt, in dieser Entscheidung habe der Senat zu Recht auf die zusätzlichen finanziellen Belastungen hingewiesen, die für die Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mit dem Quasi-Splitting verbunden seien. Mit diesen Einwänden kann die VBL nicht durchdringen. In der genannten Entscheidung hat der Senat dargelegt, daß im Falle eines Ausgleichs der Zusatzversorgung durch die Begründung von Rentenanwartschaften und einer damit verbundenen Heranziehung der Versorgungsträger zur Erstattung der Leistungen, die die gesetzliche Rentenversicherung dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gewähre, die Gefahr erheblicher zusätzlicher Belastungen für die Versorgungsträger bestände. Deshalb hat er es für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten, daß der Gesetzgeber in der damals geltenden Regelung davon abgesehen hatte, für Anwartschaften aus dem Bereich der Zusatzversorgung das Quasi-Splitting oder eine diesem angenäherte Ausgleichsform zwingend vorzuschreiben (aaO S. 162 ff.). Aus diesen Erwägungen kann indessen nicht im Umkehrschluß gefolgert werden, daß die Regelung des § 1 VAHRG, die in Abs. 3 für den Ausgleich von Zusatzversorgungsanrechten gegen öffentlich-rechtliche Versorgungsträger nunmehr das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung von § 1587 b Abs. 2 BGB vorschreibt, wegen der damit verbundenen Gefahr finanzieller Mehrbelastungen für die Versorgungsträger verfassungsrechtlich keinen Bestand haben kann. Derartige Bedenken greifen hier schon deshalb nicht durch, weil es den öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern verwehrt ist, sich zur Abwehr solcher mit der Neuregelung verbundenen Belastungen auf den Schutz der materiellen Grundrechte zu berufen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983 - IVb ZB 610/81 - FamRZ 84, 42, 44). Demgemäß hat der Senat die Regelung des § 1 Abs. 3 VAHRG seit ihrem Inkrafttreten in ständiger Rechtsprechung als mit dem Grundgesetz vereinbar angewandt. An diesem Standpunkt hält er fest. 4. Den Wert der somit in sinngemäßer Anwendung von § 1587 Abs. 2 BGB auszugleichenden in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft des Ehemannes auf eine statische Versicherungsrente haben die Vorinstanzen zutreffend in einen dynamischen Betrag von 82,20 DM umgerechnet. In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also in Höhe von 41,10 DM, sind mithin auf die weitere Beschwerde des Ehemannes - in Abänderung der ihm von den Vorinstanzen auferlegten Pflicht zur Beitragszahlung - Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu begründen. 5. Des vom Oberlandesgericht in die Entscheidungsformel aufgenommenen Vorbehalts des späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zugunsten der Ehefrau bedarf es nicht. Ein schuldrechtlicher Ausgleich zwischen den Parteien kommt nur in Frage, wenn der Ehemann später bei Eintritt des Versicherungs- falles den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung erlangt. Dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegt dann, wie schon dargelegt, die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits. Diese Rechtsfolge besteht jedoch kraft Gesetzes (§ 1587 f Nr. 4 BGB), ohne daß es eines Ausspruchs in der Entscheidung bedürfte (vgl. Senatsbeschluß vom 21. September 1983 - IVb ZB 649/81). Krohn Macke Lohmann Portmann Blumenrohr