* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZB 877/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 877/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp am 22. Auf die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird das Urteil des Amtsgerichts § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann vom Amtsgericht mit monatlich 1.093,10 DM angenommen worden sind und für die Ehefrau monatlich 25,90 DM betragen. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften von monatlich 533,60 DM - bezogen auf den 30. April 1978 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich seiner Anrechte auf Zusatzversorgung - verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 114,60 DM - bezogen auf den 30. Gegen den Ausspruch über die Verpflichtung zur Beitragszahlung hat die BfA wegen eines Berechnungsfehlers Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Ehemann - zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von nur 83,66 DM - zur Einzahlung eines Betrages von 13.907,64 DM, bezogen auf das Jahr 1979, Das Oberlandesgericht hat die ehezeitlich erworbene Besitzstandsrente des Ehemannes in eine dynamische Rentenanwartschaft von 167,32 DM monatlich umgerechnet und den der Ehefrau zustehenden Ausgleich mit 83,66 DM monatlich ermittelt, wie von der BfA und dem Ehemann geltend gemacht. Zugleich hat es aber den Standpunkt vertreten, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht mehr möglich sei, da dem Ehemann die Leistungen der Zusatzversorgung bereits gewährt würden und die Ehefrau auf Dauer erwerbsunfähig sei. Hiergegen hat die Ehefrau - zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt, soweit die vom Ehemann durch Entrichtung von Beiträgen auf ihr Versicherungskonto bei der BfA zu begründenden Rentenanwartschaften auf weniger als 83,66 DM monatlich herabgesetzt worden sind. Denn eine Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 1587b Abs.3 Satz 1 BGB kann den Ehemann deshalb nicht mehr treffen, weil die Vorschrift mit Wirkung vom 1. Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587b Abs.3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und zur Grundlage der hier zu treffenden Entscheidung zu machen (vgl. Da dieser Betrag den Ehezeitanteil des Anrechts auf die (dynamische) Versorgungsrente übersteigt, hat das Oberlandesgericht den auszugleichenden Wertunterschied trotz bereits eingetretener Unverfallbarkeit der Versorgungsrente zu Recht in Höhe des umgerechneten Wertes der Besitzstandsrente angenommen. Juni 1984 - IVb ZB 767/80 - FamRZ 1984, 990) gemäß § 1 Abs.3 VAHRG in sinngemäßer Anwendung von § 1587b Abs. 2 BGB zur Begründung von Rentenanwartschaften für die Ehefrau in Höhe von (167,32 : 2 =) 83,66 DM monatlich.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 VAHRG
monatlichEhefrauBfABGBEhemannFallBeschwerdeAnrecht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IVb ZB 877/81
in der Familiensache

2 -
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 22. Mai 1985
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 15. Ferienzivilsenats
-	2. Senat für Familiensachen - des Obetlandes-gerichts Koblenz vom 8. September 1981 in Absatz 1 des Entscheidungsausspruchs teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird das Urteil des Amtsgerichts
-	Familiengericht - Wittlich vom 15. Januar 1979
in Ziffer 3 des Entscheidungsausspruchs dahin abgeändert, daß zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (Vers.Nr:	für	die
 Antragsgegnerin auf dem Konto Nr. BBiM W 539 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 83,66 DM - bezogen auf den 30. April 1978 - begründet werden.
2S~
3 -
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben Antragsteller und Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet,
 Beschwerdewert: 1.003,92 DM.
Gründe:
I.
Der am	geborene Ehemann (Antragsteller) und
 die am	geborene Ehefrau (Antragsgegnerin)
haben am 22. Dezember 1945 die Ehe geschlossen. Am 10. Mai 1978 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. Dezember 1945 bis 30. April 1978;
§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann vom Amtsgericht mit monatlich 1.093,10 DM angenommen worden sind und für die Ehefrau monatlich 25,90 DM betragen. Der Ehemann bezieht seit 1973 Altersruhegeld. Außerdem besteht für ihn eine Zusatzversorgung bei der Rheinischen Zusatzversorgungs
 kasse (ZVK? weitere Beteiligte zu 3), aus der er - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine nicht dynamische, voll in der Ehezeit erworbene Besitzstandsrente in Höhe von monatlich 255,10 DM bezieht. Die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft auf Versorgungsrente hat die ZVK in ihrer Auskunft vom 31. Juli 1978 an das Amtsgericht mit 83,10 DM angegeben.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften von monatlich 533,60 DM - bezogen auf den 30. April 1978 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich seiner Anrechte auf Zusatzversorgung - verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 114,60 DM - bezogen auf den 30. April 1978 - einen Betrag von 13.091,90 DM zugunsten der Ehefrau an die BfA zu zahlen.
Gegen den Ausspruch über die Verpflichtung zur Beitragszahlung hat die BfA wegen eines Berechnungsfehlers Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Ehemann - zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von nur 83,66 DM - zur Einzahlung eines Betrages von 13.907,64 DM, bezogen auf das Jahr 1979,
zu verpflichten. Der Ehemann hat sich der Beschwerde für den •
J2S~
5	-
Fall angeschlossen, daß der Rechtsmittelantrag der BfA unzulässig sei. Außerdem hat er beantragt, das Ruhen seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung anzuordnen. Für den Fall, daß dieser Antrag nur im Wege der Anschlußbeschwerde geltend gemacht werden könne, hat der Ehemann auch insoweit die Ausschließung erklärt.
Das Oberlandesgericht hat die ehezeitlich erworbene Besitzstandsrente des Ehemannes in eine dynamische Rentenanwartschaft von 167,32 DM monatlich umgerechnet und den der Ehefrau zustehenden Ausgleich mit 83,66 DM monatlich ermittelt, wie von der BfA und dem Ehemann geltend gemacht. Zugleich hat es aber den Standpunkt vertreten, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht mehr möglich sei, da dem Ehemann die Leistungen der Zusatzversorgung bereits gewährt würden und die Ehefrau auf Dauer erwerbsunfähig sei. Somit seien die Voraussetzungen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs schon gegeben und eine Verpflichtung zur Beitragszahlung gemäß § 1587e Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Deshalb hat es das amtsgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß der Ausspruch über die Verpflichtung zur Beitragszahlung vollständig entfällt.
Hiergegen hat die Ehefrau - zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt, soweit die vom Ehemann durch Entrichtung von Beiträgen auf ihr Versicherungskonto bei der BfA zu begründenden Rentenanwartschaften auf weniger als 83,66 DM monatlich herabgesetzt worden sind.
6
II.
Die weitere Beschwerde hat Erfolg. Dabei kommt es nicht mehr auf die vom Oberlandesgericht anders als zwischenzeitlich vom Senat entschiedene Frage an, ob § 1587e Abs. 3 BGB in Fällen der vorliegenden Art einer Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1587b Abs. 3 BGB entgegensteht (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Juni 1981 BGHZ 81, 152, 183 ff.). Denn eine Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB kann den Ehemann deshalb nicht mehr treffen, weil die Vorschrift mit Wirkung vom 1. April 1983 nach § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) durch eine neue Regelung ersetzt worden ist.
Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und zur Grundlage der hier zu treffenden Entscheidung zu machen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004).
Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der bisherigen Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht
 jsr
7	-
des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht, andernfalls findet für Anrechte, die sich - wie im vorliegenden Fall - gegen einen Öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des S 1587b Abs. 2 BGB statt (§ 1 Abs. 3 VAHRG).
Die Satzung der ZVK sieht eine Realteilung nicht vor. Infolgedessen ist der Ausgleich der ehezeitlich erlangten Zusatzversorgungsanwartschaft in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings durchzuführen.
Den Wert der auszugleichenden Anwartschaft hat das Oberlandesgericht zutreffend mit monatlich 167,32 DM festgestellt. Dazu hat es das Anrecht auf die Besitzstandsrente in Höhe von monatlich 255,10 DM rechtsfehlerfrei in einen dynamischen Rentenbetrag umgerechnet. Da dieser Betrag den Ehezeitanteil des Anrechts auf die (dynamische) Versorgungsrente übersteigt, hat das Oberlandesgericht den auszugleichenden Wertunterschied trotz bereits eingetretener Unverfallbarkeit der Versorgungsrente zu Recht in Höhe des umgerechneten Wertes der Besitzstandsrente angenommen.
Hiernach führen die weitere Beschwerde der Ehefrau und die Beschwerde der BfA, an deren Sachanträge der Senat nicht gebunden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1984 - IVb ZB 767/80 - FamRZ 1984, 990) gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG in sinngemäßer
 Anwendung von § 1587b Abs. 2 BGB zur Begründung von Rentenanwartschaften für die Ehefrau in Höhe von (167,32 : 2 =) 83,66 DM monatlich.
Eine Entscheidung über die bedingte Anschlußbeschwerde des Ehemannes im zweiten Rechtszug kommt mangels Eintritts der Bedingung, von der sie abhängig gemacht ist, nicht in Betracht.
Lohmann	Portmann	Blumenrohr
 Macke	Nonnenkamp