* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · b ZB 877/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZB 877/80

Unter Berufung auf eine Überleitung nach § 37 BAföG nimmt der Kläger den Beklagten als UnterhaltsSchuldner in Anspruch. August Berufung mit dem Antrag ein, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Oktober zugestellt wurde, darauf hin, daß es sich bei dem Rechtsstreit um eine Feriensache handele und die Frist für die Berufungsbegründung am 8. Das Wiedereinsetzungsverlangen stützte er zunächst auf den bereits dargelegten und anwaltlich versicherten besonderen Arbeitsengpaß in der Zeit vor seinem Urlaub. Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung durch Beschluß mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen. Die Frage, ob die Berufung des Beklagten recht zeitig begründet worden ist, hängt davon ab, ob der Rechtsstreit eine Feriensache ist oder nicht. Für einen Rechtsstreit, in dem ein Träger der staatlichen Ausbildungsförderung aufgrund einer Überleitung die rückständigen Unterhaltsansprüche des Kindes als dessen Rechtsnachfolger geltend macht, gilt nichts anderes. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung über die Feriensachen kann nicht hergeleitet werden, daß entgegen dem Wortlaut des Gesetzes die Geltendmachung übergeleiteter Unterhaltsansprüche nicht unter § 200 Abs. 2 Nr. 5a GVG fällt. Auch das hat der Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß vom 11. 2. Dem Oberlandesgericht ist auch darin zu folgen, daß dem Beklagten keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung erteilt werden kann (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). a) Daß ein urlaubsbedingter Arbeitsstau die Versäumung der Frist zur Begründung von Rechtsmitteln nicht entschuldigen kann, liegt auf der Hand. b) Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten durfte sich auch nicht darauf verlassen, daß die Geltendmachung übergeleiteter Unterhaltsansprüche nicht unter § 200 Abs 2 Nr. 5a GVG falle. ausgestellten Gesichtspunkte zu dem vermeintlichen Wechsel der Rechtsnacur des Unterhaltsanspruchs mit der Überleitung auf die öffentliche Hand - die Rechtslage im Hinblick auf den oben genannten Beschluß des Senats vom 7. Vielmehr mußte der Rechtsanwalt im Falle eines subjektiven Zweifels damit rechnen, daß die andere Auffassung vertreten werden würde, und deshalb vorsorglich frühzeitig den mit geringer Mühewaltung verbundenen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist stellen.

Zitierte Normen: § 37 BAfoeG § 519 ZPO § 199 GVG § 233 ZPO
BerufungVerlängerungFeriensacheBeschlußFristBegründung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV b ZB 877/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. April 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Portmann, Knüfer, Lohmann und Dr. Krohn
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20.
Oktober 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Beschwerdewert: 13.867,68 EM
Gründe :
I.
Der klagende Freistaat Bayern gewährte Vera , einer ehelichen Tochter des Beklagten, von Februar 1978 bis Ende 1979 Ausbildungsförderung, als sie nach einer kaufmännischen Lehre die Berufsaufbauschule und die Fachoberschule besuchte. Unter Berufung auf eine Überleitung nach § 37 BAföG nimmt der Kläger den Beklagten als UnterhaltsSchuldner in Anspruch.
Das Amtsgericht - Familiengericht - verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von rückständigem Unterhalt und Zinsen. Gegen das am 25. Juli (hier und im folgenden: 1980) zugestellte Urteil legte er am 8. August Berufung mit dem Antrag ein, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sr kündigte an, die Begründung werde in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen.
Der Vorsitzende des BerufungsSenats wies den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mit Verfügung vom 26. September, die am 1. Oktober zugestellt wurde, darauf hin, daß es sich bei dem Rechtsstreit um eine Feriensache handele und die Frist für die Berufungsbegründung am 8. September abgelaufen sei. Am 2. Oktober ging ein Antrag des Beklagten vom 1. Oktober auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 7. Oktober bei Gericht ein. Darin heißt es, der Prozeßbevollmächtigte sei vom 14. bis 28. September in Urlaub gewesen. Vor diesem Urlaub sei es zu einem Engpaß über den schon normalerweise sehr starken Bürobetrieb hinaus gekommen. Zusätzlich habe eine langjährige Bürokraft vom 25. August bis 15. September Urlaub gehabt. Infolge der dadurch eingetretenen Arbeitsüberlastung sei es nicht möglich gewesen, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten und eine entsprechende Verlängerung dieser Frist zu beantragen. Mit einem gleichzeitig eingereichten weiteren Schriftsatz begründete der Bevollmächtigte die Berufung. Am 6. Oktober beantragte er Wiedereinset-
4
zung in den vorigen Stand "bezüglich der Antragsfrist zur Verlängerung bzw. der Begründungsfrist”.
Das Wiedereinsetzungsverlangen stützte er zunächst auf den bereits dargelegten und anwaltlich versicherten besonderen Arbeitsengpaß in der Zeit vor seinem Urlaub. Zudem sei es eine offene Rechtsfrage, ob es sich bei der Geltendmachung übergeleiteter Ansprüche auf Unterhalt um Feriensachen im Sinne von § 200 Abs. 2 Nr. 5a GVG handele; zu demindest müsse ein Rechtsirrtum insoweit als entschuldigt angesehen werden.
Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung durch Beschluß mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich dessen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Frage, ob die Berufung des Beklagten recht zeitig begründet worden ist, hängt davon ab, ob der Rechtsstreit eine Feriensache ist oder nicht. Im ersten Falle wäre die Berufungsbegründung verspätet, im zweiten rechtzeitig eingegangen (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO; § 199 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 223 Abs. 1
 
und 2 ZPO). Das Oberlandesgericht hat den Rechtsstreit zutreffend als Feriensache beurteilt.
Rechtsstreitigkeiten über eine durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die - wie hier - nicht mit einer Scheidungssache zu verhandeln sind, sind gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG Feriensachen. Für einen Rechtsstreit, in dem ein Träger der staatlichen Ausbildungsförderung aufgrund einer Überleitung die rückständigen Unterhaltsansprüche des Kindes als dessen Rechtsnachfolger geltend macht, gilt nichts anderes. Die Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite ändert nichts daran, daß die gesetzlichen Unterhalts ansprüche des Kindes im Streit sind (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Februar 1979 - IV ZB 118/78 = VersR 1979, 375 — MDR 1979, 652). Diesen Grundsatz hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 11. März 1981 - IV b ZB 705/80 - für einen Fall des Übergangs des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe erneut bestätigt.
Aus dem Sinn und Zweck der Regelung über die Feriensachen kann nicht hergeleitet werden, daß entgegen dem Wortlaut des Gesetzes die Geltendmachung übergeleiteter Unterhaltsansprüche nicht unter § 200 Abs. 2 Nr. 5a GVG fällt. Auch das hat der Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß vom 11. März 1981 entschieden. Der gesetzgeberischen Einordnung eines Verfahrens unter die Feriensachen liegt zwar die Annahme einer
 
lf
 besonderen Eilbedürftigkeit der Entscheidung zugrunde. Diese Eilbedürftigkeit ist jedoch nur das grundlegende Kriterium für die Auswahl der Verfahren, die kraft Gesetzes Feriensachen sind. Der Katalog der Feriensachen ist auf Grund einer generellen Wertung aufgestellt und bezeichnet im Interesse der Klarheit und Praktikabilität der Regelung bestimmte Arten von Verfahren, ohne darauf abzustellen, ob im Einzelfall die Entscheidung tatsächlich besonders eilbedürftig ist. Die Erwägung der sofortigen Beschwerde, an der Eilbedürftigkeit fehle es nach dem Forderungsübergang, greift deshalb nicht durch.
2. Dem Oberlandesgericht ist auch darin zu folgen, daß dem Beklagten keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung erteilt werden kann (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
a)	Daß ein urlaubsbedingter Arbeitsstau die Versäumung der Frist zur Begründung von Rechtsmitteln nicht entschuldigen kann, liegt auf der Hand. Der Anwalt muß Sorge tragen, daß rechtzeitig vor ihrem Ablauf jedenfalls um eine Verlängerung der Frist nachgesucht wird.
b)	Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten durfte sich auch nicht darauf verlassen, daß die Geltendmachung übergeleiteter Unterhaltsansprüche nicht unter § 200 Abs 2 Nr. 5a GVG falle. Zugunsten des Beklagten mag allenfalls davon ausgegangen werden, daß seinem Bevollmächtig ten - etwa aufgrund der in der Beschwerdebegründung her-
ausgestellten Gesichtspunkte zu dem vermeintlichen Wechsel der Rechtsnacur des Unterhaltsanspruchs mit der Überleitung auf die öffentliche Hand - die Rechtslage im Hinblick auf den oben genannten Beschluß des Senats vom 7. Februar 1979 als zweifelhaft erscheinen durfte. Das entschuldigt die Untätigkeit in der zunächst ablaufenden Monatsfrist aber nicht. Vielmehr mußte der Rechtsanwalt im Falle eines subjektiven Zweifels damit rechnen, daß die andere Auffassung vertreten werden würde, und deshalb vorsorglich frühzeitig den mit geringer Mühewaltung verbundenen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist stellen.
Dr. Grell
 Portmann