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BGH · ivb zb 875/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ivb zb 875/81

Zuletzt hat das Amtsgericht nach Anhörung des Pfleglings und Einholung eines fachärztlichen Kurzgutachtens durch Beschluß vom 19. Das Oberlandesgericht Zweibrücken möchte die Beschwerdeentscheidung bestätigen und sich dabei auf den Standpunkt stellen, daß das Landgericht unter den gegebenen Umständen von einer erneuten persönlichen Anhörung des Pfleglings absehen durfte. Es sieht sich an einer solchen Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Januar 1980 (Die Justiz 1980, 149 = FamRZ 1980, 627 - LS -) gehindert und hat die Sache daher durch Beschluß vom 15. Eine Sache aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist vom Oberlandesgericht gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder, falls über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Bundesgerichts- Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart lag ein Fall zugrunde, in dem das Beschwerdegericht die Anhörung des Untergebrachten durch den Berichterstatter als beauftragten Richter hatte vornehmen lassen. Das Oberlandesgericht konnte daher als Gericht der weiteren Beschwerde davon ausgehen, daß eine Anhörung von dem Beschwerdegericht als Tatsachengericht für erforderlich gehalten wurde. Infolgedessen kam es auf die für das vorlegende Oberlandesgericht entscheidungserhebliche Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen in der Beschwerdeinstanz von einer erneuten Anhörung des Untergebrachten abgesehen werden kann, nicht an. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart beruht demnach nicht auf einer anderen Beurteilung der hier interessierenden Rechtsfrage (vgl. Soweit die Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart, insbesondere durch die Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung, auch die Frage betreffen, ob eine erneute Anhörung des Untergebrachten im Beschwerdeverfahren stets erforderlich ist, handelt es sich nicht um eine die Entscheidung tragende oder mittragende rechtliche Aussage, zu der sich das vorlegende Oberlandesgericht mit der von ihm ins Auge gefaßten Entscheidung in Widerspruch setzen würde. Die Vorlage muß vielmehr ergeben, daß das vorlegende Gericht bei Befolgung der abweichenden Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis gelangen würde (BGH, Beschluß vom 23. Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist auch nicht im Hinblick darauf zulässig, daß das vorlegende Oberlandesgericht zu erkennen gibt, daß es bei Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren die Übertragung dieser Maßnahme auf ein Mitglied der Beschwerdekammer als beauftragten Richter billigen würde, während nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (aaO) die Anhörung (von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen abgesehen) durch die Beschwerdekammer in voller Besetzung zu erfolgen hat. Auf diese Frage kommt es für die von dem vorlegenden Oberlandesgericht ins Auge gefaßte Entscheidung nicht an, da es unter den Gegebenheiten des zugrundeliegenden Falles eine Anhörung des Beschwerdeführers durch das Landgericht überhaupt für entbehrlich hält (so in einer gleichliegenden Sache zu Recht OLG Hamm, Beschluß vom 3.

Zitierte Normen: § 28 FGG
AnhörungvorlegendOberlandesgerichtStuttgartLandgerichtFamRZSacheBeschluß

Volltext der Entscheidung

SsT*
BUNDESGERICHTSHOF
ivb zb 875/81 BESCHLUSS
in der Pflegschaftssache
 betreffend den am 14. August Werner VMHt, KflBHHHstraße nervenklinik, V®B^®straße ■ ,
geborenen
, z.Zt. Landes-
Beschwerdeführer,
 Pfleger: Caritasverband für die Region
 Istraße
wegen Genehmigung der Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt.
SS
 
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Seidl, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 24. Februar 1982
beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Zweibrücken zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe :
I.
Für den Beschwerdeführer ist Gebrechlichkeitspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Aufenthaltsbestimmung und der Vermögenssorge angeordnet. Er war in den vergangenen Jahren von dem Pfleger wiederholt in einer geschlossenen Anstalt untergebracht. Zuletzt hat das Amtsgericht nach Anhörung des Pfleglings und Einholung eines fachärztlichen Kurzgutachtens durch Beschluß vom 19. März 1981 die weitere Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt genehmigt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Pfleglings ist vom Landgericht ohne dessen erneute Anhörung durch Beschluß vom 6. April 1981 zurückgewiesen worden. Gegen diese - bisher nicht förmlich zugestellte - Entscheidung hat zunächst der Pflegling durch eigenhändiges Schreiben
 
Beschwerde eingelegt, die vom Oberlandesgericht durch Beschluß vom 11. Mai 1981 als unzulässig verworfen worden ist« Anschließend ist für den Pflegling ein anwaltlicher Schriftsatz vom 2. Juni 1981 eingegangen, den das Oberlandesgericht als sofortige (weitere) Beschwerde behandelt hat.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken möchte die Beschwerdeentscheidung bestätigen und sich dabei auf den Standpunkt stellen, daß das Landgericht unter den gegebenen Umständen von einer erneuten persönlichen Anhörung des Pfleglings absehen durfte. Es sieht sich an einer solchen Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Januar 1980 (Die Justiz 1980, 149 = FamRZ 1980, 627 - LS -) gehindert und hat die Sache daher durch Beschluß vom 15. September 1981 gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II.
Die Sache ist dem vorlegenden Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. Die Vorlage ist nicht zulässig.
Eine Sache aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist vom Oberlandesgericht gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder, falls über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Bundesgerichts-
hofs vorliegt, von dieser abweichen will. Dabei ist der Bundesgerichtshof an die Auffassung des Oberlandesgerichts gebunden, daß es auf die von diesem herausgestellte Rechtsfrage ankommt (vgl. BGH LM FGG § 28 Nr. 21; Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 718/80 - FamRZ 1982, 44, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Er hat Jedoch nachzuprüfen, ob ein Abweichungsfall vorliegt (BGHZ 7, 339, 341 f.). Daran fehlt es hier.
Das vorlegende Oberlandesgericht möchte die Frage, ob der Pflegling bei der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt außer in der ersten Instanz auch in der Beschwerdeinstanz persönlich angehört werden muß, grundsätzlich bejahen. Jedoch eine Ausnahme zulassen, wenn im Einzelfall feststeht, daß eine weitere Anhörung keine weiteren Einsichten hinsichtlich der Unterbringungs-bedürftigkeit erbringen wird. Einer solchen Handhabung steht die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Januar 1980 (aaO), derentwegen das Oberlandesgericht Zweibrücken die Sache vorgelegt hat, nicht entgegen. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart lag ein Fall zugrunde, in dem das Beschwerdegericht die Anhörung des Untergebrachten durch den Berichterstatter als beauftragten Richter hatte vornehmen lassen. Das Oberlandesgericht konnte daher als Gericht der weiteren Beschwerde davon ausgehen, daß eine Anhörung von dem Beschwerdegericht als Tatsachengericht für erforderlich gehalten wurde. Infolgedessen kam es auf die für das vorlegende Oberlandesgericht entscheidungserhebliche Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen
 in der Beschwerdeinstanz von einer erneuten Anhörung des Untergebrachten abgesehen werden kann, nicht an.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart beruht demnach nicht auf einer anderen Beurteilung der hier interessierenden Rechtsfrage (vgl. insoweit Kei-del/Kuntze/Winkler, 11. Aufl. § 28 FGG, Rdn. 18). Soweit die Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart, insbesondere durch die Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung, auch die Frage betreffen, ob eine erneute Anhörung des Untergebrachten im Beschwerdeverfahren stets erforderlich ist, handelt es sich nicht um eine die Entscheidung tragende oder mittragende rechtliche Aussage, zu der sich das vorlegende Oberlandesgericht mit der von ihm ins Auge gefaßten Entscheidung in Widerspruch setzen würde. Vielmehr ergibt sich aus der in dem Beschluß vom 23. Januar 1980 in Bezug genommenen früheren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart, daß dieses Gericht zwar in Verfahren dieser Art eine erneute Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich für geboten hält (OLG Stuttgart,
 Die Justiz 1979, 139 sowie 139 f.), jedoch Ausnahmen zuläßt (s. aaO), etwa dann, wenn sich die Persönlichkeit des Beschwerdeführers bereits hinreichend in seinen schriftlichen Eingaben offenbart und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß das Landgericht bei einer persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können (vgl. OLG Stuttgart, Die Justiz 1979, 435 £betr. Unterbringung nach dem Bad.-württ. UnterbringungsG_7; 1974, 462 = FamRZ 1975, 355 /"betr. Anordnung einer Gebrech-lichkeitspflegschaft_7)• Demnach stimmen beide Gerichte
 darin überein, daß der Betroffene grundsätzlich auch in der Beschwerdeinstanz persönlich anzuhören ist, von einer Anhörung jedoch abgesehen werden kann, wenn hiervon zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. Soweit die beiden Gerichte in Einzelheiten der Begründung voneinander abweichen, vermag dies die Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht zu rechtfertigen. Die Vorlage muß vielmehr ergeben, daß das vorlegende Gericht bei Befolgung der abweichenden Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis gelangen würde (BGH, Beschluß vom 23. Februar 1977 - IV ARZ ßZj 2/77 - FamRZ 1977, 384, 385 /“zu § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG_J7 m.w.N. ; Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 aaO). Das ist vorliegend nicht erkennbar.
Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist auch nicht im Hinblick darauf zulässig, daß das vorlegende Oberlandesgericht zu erkennen gibt, daß es bei Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren die Übertragung dieser Maßnahme auf ein Mitglied der Beschwerdekammer als beauftragten Richter billigen würde, während nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (aaO) die Anhörung (von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen abgesehen) durch die Beschwerdekammer in voller Besetzung zu erfolgen hat. Auf diese Frage kommt es für die von dem vorlegenden Oberlandesgericht ins Auge gefaßte Entscheidung nicht an, da es
 unter den Gegebenheiten des zugrundeliegenden Falles eine Anhörung des Beschwerdeführers durch das Landgericht überhaupt für entbehrlich hält (so in einer gleichliegenden Sache zu Recht OLG Hamm, Beschluß vom 3. Mai 1981 - 15 W 48/81 - FamRZ 1981, 820, 822).
Lohmann
 Seidl
Macke
 Zysk
Nonnenkamp