des Bundesgerichtshofs ,hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 23. Der am geborene Ehemann (Antragsteller und die am geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann mit monatlich 597,20 DM und für die Ehefrau mit monatlich 24,10 DM angenommen worden sind. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Firma H.F. & PH.F. RflHHHl. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften von monatlich 286,55 DM - bezogen auf den 30. Juni 1977 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA; weitere Beteiligte zu 2) übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung - verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 218 DM - bezogen auf den 30. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung über den Ausgleich der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung dahin geändert, daß es die zugunsten der Ehefrau zu begründenden Anwartschaften auf monatlich 8,05 DM sowie den Einzahlungsbetrag auf 1 508,71 DM herabgesetzt und dem Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der für den Ehemann in der Ehezeit begründete Teil seiner Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung auf monatlich 16,10 DM oder, wie vom Amtsgericht berechnet, auf monatlich 436 DM beläuft, da die Ehefrau jedenfalls im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs keinen über den Ausspruch des Oberlandesgerichts hinausgehenden Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung erlangen kann. Bei der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich um eine Anwartschaft, die nicht nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist jedoch in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie - sofern der auf die Ehezeit entfallende Teil der Versorgungsanwartschaft höher zu bemessen ist als vom Oberlandesgericht angenommen - in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB, mithin erst durchzuführen ist, wenn die dort, insbesondere in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB normierten Voraussetzungen erfüllt sind.
BUNDESGERICHTSHOF cx? IVb ZB 874/80 BESCHLUSS in der Familiensache Edeltraud geb. M( Straße Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr gegen Heinrich Istraße > Antragsteller und Befschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Weitere Beteiligte 1. BundesVersicherungsanstalt für Angestellte, 'WflflBHHHP/ Vers.Nr.: R traße< 2. Landesversicherungsanstalt P, Vers .Nr . : Der IVb Zivilsenat 2 - des Bundesgerichtshofs ,hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 23. November 1983 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Oktober 1980 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2 519,40 DM. Gründe: I. Der am geborene Ehemann (Antragsteller und die am geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 25. März 1960 die Ehe geschlossen. Am 9. Juli 1977 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden. 3 Während der Ehezeit (1. März 1960 bis 30. Juni 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die für den Ehemann mit monatlich 597,20 DM und für die Ehefrau mit monatlich 24,10 DM angenommen worden sind. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Firma H.F. & PH.F. RflHHHl. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften von monatlich 286,55 DM - bezogen auf den 30. Juni 1977 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA; weitere Beteiligte zu 2) übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung - verpflichtet hat, zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften von 218 DM - bezogen auf den 30. Juni 1977 - einen Betrag von 36 334,28 DM zugunsten der Ehefrau an die LVA zu zahlen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung über den Ausgleich der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung dahin geändert, daß es die zugunsten der Ehefrau zu begründenden Anwartschaften auf monatlich 8,05 DM sowie den Einzahlungsbetrag auf 1 508,71 DM herabgesetzt und dem 4 Ehemann Ratenzahlung bewilligt hat. Im übrigen hat es die Beschwerde gegen den Ausspruch über den Versorgungsausgleich zurückgewiesen. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts hat die Ehefrau (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung und die (vollständige) Zurückweisung der Beschwerde des Ehemannes erstrebt. II. Die weitere Beschwerde der Ehefrau hat keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der für den Ehemann in der Ehezeit begründete Teil seiner Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung auf monatlich 16,10 DM oder, wie vom Amtsgericht berechnet, auf monatlich 436 DM beläuft, da die Ehefrau jedenfalls im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs keinen über den Ausspruch des Oberlandesgerichts hinausgehenden Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung erlangen kann. Bei der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich um eine Anwartschaft, die nicht nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB 5 auszugleichen ist, sondern vom Beschwerdegericht zu Recht der § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zugeordnet worden ist. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist jedoch in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105 - im folgenden VAHRG) durch eine neue Regelung ersetzt worden, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG). Danach sind an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten. Diese Regelung ist auch im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen. Wie der Senat entschieden hat, hat das Gericht der weiteren Beschwerde das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003). Danach kann der Ehemann zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung schon deshalb nicht zur Begründung weiterer Rentenanwartschaften verpflichtet werden, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 6 Abs. 3 VAHRG). Scheidet danach eine Realteilung aus, so findet das Quasi-Splitting statt, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Kann der Ausgleich in keiner dieser Formen durchgeführt werden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt (§ 2 VAHRG). Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie - sofern der auf die Ehezeit entfallende Teil der Versorgungsanwartschaft höher zu bemessen ist als vom Oberlandesgericht angenommen - in den hier zur Entscheidung stehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 k BGB, mithin erst durchzuführen ist, wenn die dort, insbesondere in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Eines dahingehenden Vorbehalts im Entscheidungssatz bedarf es nicht (vgl. auch Senatsbeschluß vom 21. September 1983 - IVb ZB 649/81 -). 7 Damit erweist sich die weitere Beschwerde der Ehefrau als unbegründet. Lohmann Blumenrohr Krohn Macke Zysk