Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 13. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 449,20 DM, bezogen auf den 31. Gegen den Beschluß des Amtsgerichts hat der Ehemann Beschwerde eingelegt. Er hat sich insbesondere eine Auskunft der Deutschen Bundesbahn vom 16. Oktober 1980, die nach der Entscheidung des Amtsgerichts dorthin eingereicht worden ist, zu eigen gemacht. Das Oberlandesgericht hat den Betrag der zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau begründeten monatlichen Rentenanwartschaften auf 445,08 DM herabgesetzt. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde wendet sich die Deutsche Bundesbahn gegen die Art, in der das Oberlandesgericht im Rahmen des § 1587a Abs.6 Halbs. Die Deutsche Bundesbahn hat den Beschluß des Amtsgerichts nicht mit der Beschwerde angefochten. Die Wahrung der Beschwerdefrist durch den Ehemann ist ihr nicht zugute gekommen. Die weitere Beschwerde der Deutschen Bundesbahn, auf deren Zielrichtung es nicht ankommt (Senatsbeschluß vom 27. 2879) , kann aus den dargestellten verfahrensrechtlichen Gründen allenfalls insoweit Erfolg haben, als es sich um die Verringerung des Ausgleichsbetrages von 449,20 DM (Amtsgericht) auf 445,08 DM (Oberlandesgericht) handelt. § 1587b Abs. 2 BGB für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften auf solche in Höhe von monatlich 445,08 DM zu Unrecht erfolgt ist. b) Bei der Bewertung der Versorgungsanrechte, die der Ehemann bei der Deutschen Bundesbahn erlangt hat, haben die Deutsche Bundesbahn in ihren Auskünften und - dem folgend - beide Vorinstanzen, weil sich der Ehemann bei Ehezeitende bereits im vorzeitigen Ruhestand befand, von der sonst durch § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB vorgesehenen fiktiven Hochrechnung auf den Zeitpunkt des Eintritts in den Altersruhestand abgesehen und auf die bei Ehezeitende tatsächlich bezogene Versorgung abgestellt. Maßgebend ist in derartigen Fällen das tatsächlich gezahlte Ruhegehalt; es wird nach dem Verhältnis des in der Ehezeit verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten - beide begrenzt durch die vorzeitige Pensionierung - in den Versorgungsausgleich einbezogen (BGHZ 82, 66). 2 BGB hat das Oberlandesgericht die dem § 10 Abs. 2 BeamtVG a.F. entsprechende Anrechnungsregelung in § 115 Abs. 2 BBG i.d.F. vom 18. Die Beanstandungen, welche die weitere Beschwerde gegen die Art der Berücksichtigung dieser Anrechnungsregelung erhoben hat, haben sich dadurch erledigt, daß nach Art. 2 § 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur - 2. Sie ist rechnerisch unbedenklich und ergibt als Wert des auf die Ehezeit entfallenden Teils der Beamtenversorgung des Ehemannes einen Betrag von monatlich 976,48 DM. Mithin ergäben sich für die Ehefrau im Wege des Quasi-Splittings zu begründende Rentenanwartschaften in Höhe von (nur) 861,38 DM s 2 ■ 430,69 DM - jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Damit erweist sich die Verringerung des Ausgleichsbetrages von monatlich 449,20 DM auf monatlich 445,08 DM durch den angefochtenen Beschluß als berechtigt. Zu einer weiteren Ermäßigung bis auf monatlich 430,69 DM kann die weitere Beschwerde der Deutschen Bundesbahn, wie oben (unter 1) dargelegt, aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht führen.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 873/81 BESCHLUSS in der Familiensache 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 13. März 1985 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Ferienzivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. September 1981 wird auf Kosten der Deutschen Bundesbahn zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 DM. Gründe: I. Die Parteien haben am 15. Juli 1954 geheiratet. Die Scheidungsklage des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 18. Juni 1977 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Urteil vom 29. September 1978, das sofort rechtskräftig geworden ist, die Ehe der Parteien vorab geschieden. 3 - Der amdHBB geborene Ehemann trat am 1. Juli 1944 in den Eisenbahndienst ein. Bis 30. Juni 1955 war er in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Daraus resultiert eine Rentenanwartschaft, die nach Mitteilung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) 245,20 DM beträgt und von der ein Anteil von 22,90 DM auf die Ehezeit (1. Juli 1954 bis 31. Mai 1977, S 1587 Abs. 2 BGB) entfällt - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Mai 1977 -. Später war der Ehemann Beamter der Deutschen Bundesbahn (weitere Beteiligte zu 2). Mit Ablauf des 31. Januar 1971 wurde er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Aus einem am 31. Dezember 1968 eingetretenen Versicherungsfall bezog er bereits zu jener Zeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der BfA. Die am VHHHH1HPgeborene Ehefrau hat während der Ehezeit ebenfalls Rentenanwartschaften bei der BfA erworben. Deren Ehezeitanteil ist bisher mit 117,60 DM angenommen worden. Nach der Ersetzung gleichheitswidriger Tabellenwerte durch Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) beläuft er sich auf monatlich 138 DM. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 449,20 DM, bezogen auf den 31. Mai 1977, begründet hat. 4 SS Gegen den Beschluß des Amtsgerichts hat der Ehemann Beschwerde eingelegt. Er hat sich insbesondere eine Auskunft der Deutschen Bundesbahn vom 16. Oktober 1980, die nach der Entscheidung des Amtsgerichts dorthin eingereicht worden ist, zu eigen gemacht. Danach muß seine ehezeitlich erworbene Versorgung unter Beachtung der - zuvor nicht berücksichtigten - Rentenanrechnung niedriger bewertet werden. Das Oberlandesgericht hat den Betrag der zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau begründeten monatlichen Rentenanwartschaften auf 445,08 DM herabgesetzt. Die weitergehende Beschwerde hat es zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde wendet sich die Deutsche Bundesbahn gegen die Art, in der das Oberlandesgericht im Rahmen des § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB der gesetzlich vorgesehenen Rentenanrechnung Rechnung getragen hat. II. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1. Die Deutsche Bundesbahn hat den Beschluß des Amtsgerichts nicht mit der Beschwerde angefochten. Die Wahrung der Beschwerdefrist durch den Ehemann ist ihr nicht zugute gekommen. Da sie von dem (Erst-)Beschwerderecht nicht fristgerecht Ge- 5 brauch gemacht hat, ist die Entscheidung des Amtsgerichts für sie unanfechtbar geworden. Der Verlust des Rechts zur Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat auch den Verlust der weiteren Beschwerde gegen die auf das Rechtsmittel des Ehemannes ergangene Beschwerdeentscheidung zur Folge, soweit diese keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu Ungunsten der Deutschen Bundesbahn enthält (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 - FamRZ 1980, 773 = NJW 1980, 1960, 1961). 2. Die weitere Beschwerde der Deutschen Bundesbahn, auf deren Zielrichtung es nicht ankommt (Senatsbeschluß vom 27. Juni 1984 - IVb ZB 767/80 - FamRZ 1984, 990 = NJW 1984, 2879) , kann aus den dargestellten verfahrensrechtlichen Gründen allenfalls insoweit Erfolg haben, als es sich um die Verringerung des Ausgleichsbetrages von 449,20 DM (Amtsgericht) auf 445,08 DM (Oberlandesgericht) handelt. Die Überprüfung der Bewertung der beiderseits in der Ehezeit erworbenen und deshalb dem Versorgungsausgleich unterliegenden Versorgungsanrechte ergibt jedoch nicht, daß die Ermäßigung der gern. § 1587b Abs. 2 BGB für die Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften auf solche in Höhe von monatlich 445,08 DM zu Unrecht erfolgt ist. a) Die Anwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen nach der Rentenauskunft der BfA vom 3. Februar 1978 245,20 DM; ihren Ehezeitanteil haben beide Vorinstanzen entsprechend der Auskunft mit 22,90 DM angesetzt. Das unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Der Ehemann bezieht zwar bereits eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Selbst wenn diese höher als die genannte fiktive Rente gewesen sein sollte, könnte sie jedoch dem Versorgungsausgleich nicht zugrunde gelegt werden. Das käme nur dann in Betracht, wenn mit einem Wegfall der Erwerbsunfähigkeit und der Entziehung der Rente nicht mehr zu rechnen wäre (vgl. Senatsbeschluß vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673 m.w.N.). Angesichts eines Lebensalters des Ehemannes von erst 47 Jahren bei Ehezeitende kann das im vorliegenden Fall nicht mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden. b) Bei der Bewertung der Versorgungsanrechte, die der Ehemann bei der Deutschen Bundesbahn erlangt hat, haben die Deutsche Bundesbahn in ihren Auskünften und - dem folgend - beide Vorinstanzen, weil sich der Ehemann bei Ehezeitende bereits im vorzeitigen Ruhestand befand, von der sonst durch § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB vorgesehenen fiktiven Hochrechnung auf den Zeitpunkt des Eintritts in den Altersruhestand abgesehen und auf die bei Ehezeitende tatsächlich bezogene Versorgung abgestellt. Das ist richtig. Maßgebend ist in derartigen Fällen das tatsächlich gezahlte Ruhegehalt; es wird nach dem Verhältnis des in der Ehezeit verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten - beide begrenzt durch die vorzeitige Pensionierung - in den Versorgungsausgleich einbezogen (BGHZ 82, 66). c) Im Rahmen von § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB hat das Oberlandesgericht die dem § 10 Abs. 2 BeamtVG a.F. entsprechende Anrechnungsregelung in § 115 Abs. 2 BBG i.d.F. vom 18. September 1957 (BGBl I 1337), die für beim Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes am 1. Januar 1977 "bereits vorhandene Ruhestandsbeamte" nach § 69 Abs. 1 BeamtVG a.F. übergangsrechtlich weitergalt, angewandt. Die Beanstandungen, welche die weitere Beschwerde gegen die Art der Berücksichtigung dieser Anrechnungsregelung erhoben hat, haben sich dadurch erledigt, daß nach Art. 2 § 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur - 2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1523) die früher geltende Anrechnungsregelung ab 1. Januar 1982 durch die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG ersetzt worden ist. Diese Gesetzesänderung ist bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch dann zu berücksichtigen, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - in der Zeit zwischen Ehezeitende und gerichtlicher Entscheidung (auch: Entscheidung des Bundesgerichtshofs) in Kraft getreten ist. Das gilt auch dann, wenn der Beamte sich bei Ehezeitende bereits im Ruhestand befand. Der Ausgleichsbetrag nach Art. 2 S 2 Abs. 1 des 2. HStruktG ist nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 - IVb ZB 49/83 - BGHZ 90, 52 - FamRZ 1984, 565). 8 - Diesen Rechtsgrundsätzen sowie der ständigen Senatsrechtsprechung zur Ruhensberechnung nach $ 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit S 55 BeamtVG (Beschlüsse vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 - FamRZ 1983, 358 - und vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983, 1005) entspricht eine neue Auskunft, die die Deutsche Bundesbahn am 20. Juni 1984 auf Anregung des Senats erteilt hat. Sie ist rechnerisch unbedenklich und ergibt als Wert des auf die Ehezeit entfallenden Teils der Beamtenversorgung des Ehemannes einen Betrag von monatlich 976,48 DM. d) Der Summe der auszugleichenden Versorgungsanwartschaften des Ehemannes von 22,90 DM + 976,48 DM ■ 999,38 DM stehen ehezeitlich erworbene Rentenanwartschaften der Ehefrau in Höhe von - nunmehr - 138 DM gegenüber. Die Differenz beträgt 999,38 DM -138 DM = 861,38 DM. Mithin ergäben sich für die Ehefrau im Wege des Quasi-Splittings zu begründende Rentenanwartschaften in Höhe von (nur) 861,38 DM s 2 ■ 430,69 DM - jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. 9 3. Damit erweist sich die Verringerung des Ausgleichsbetrages von monatlich 449,20 DM auf monatlich 445,08 DM durch den angefochtenen Beschluß als berechtigt. Zu einer weiteren Ermäßigung bis auf monatlich 430,69 DM kann die weitere Beschwerde der Deutschen Bundesbahn, wie oben (unter 1) dargelegt, aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht führen. Die weitere Beschwerde bleibt mithin ohne Erfolg. Blumenrohr Portmann Krohn Macke Zysk