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BGH · IVb ZB 872/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 872/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. Der Ehemann hat aus der Zusatzversorgung - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Amtsgericht aufgrund einer Auskunft der Zusatzversorgungskasse vom 16. Angaben zu den sonstigen Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung enthält die Auskunft vom 16. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 6. April 198o haben die Parteien sodann eine Vereinbarun< geschlossen, nach der der Ehemann zur Durchführung des Gesamt ausgleichs von seinen Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte) monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 318,75 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 53o,9o DM und 223,4o DM einerseits sowie 78,lo DM und 38,7o DM andererseits) auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertrug. Hiergegen hat die BfA Beschwerde eingelegt und sich gegen das von dem Amtsgericht durchgeführte sogenannte Super-Splitting gewandt. Auf die Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich anderweitig dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften von monatlich 226,4o DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 53o,9o DM und 78,lo DM) - bezogen auf den 31. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde gegen diese Entscheidung erstrebt der Ehemann die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses; er beantragt, anstelle der Anwartschaften auf die dynamische Versorgungsrente nur die Anwartschaften auf die statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Juni 1981 (BGHZ 81, 152, 192 ff) entschieden hat, ist das sogenannte Super-Splitting, durch welches Anwartschaften, die nach § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen wären, im Wege einer entsprechend höheren Übertragung von Rentenanwartschaften nach S 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen werden sollen, rechtlich nicht zulässig. 1. April 1983 in Kraft tritt, den Versorgungsausgleich durch Beitragszahlung nach § 1587 b Abs.3 BGB (zeitweilig) beseitigt, wird dem Begehren des Ehemannes, von einer Pflicht zur Beitragszahlung befreit zu werden, im weiteren Verfahren vor dem Oberlandesgericht jedoch voraussichtlich auf andere Weise Rechnung getragen werden. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch de das Oberlandesgericht sowohl auf Seiten des ausgleichspflichti gen Ehemannes als auch auf Seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung bei der Kirchlichen Zusatzversorgung: kasse D^BM ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Denn das Oberlandesgericht hat keine tatrichterlichen Feststellungen dazu getroffen, welche Anwartschaften auf eine statische Versicherungsrente die Parteien (die Ehefrau nach Ablauf der satzungsmäßigen Wartezeit am 31. Zur Nachholung dieser Feststellungen und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
ZusatzversorgungBGBEhefrauAnwartschaftOberlandesgerichtEhemannBeschlußBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 872/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Friedrich Ludwig FflHI,
itraße lo.
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Elfriede Edith
 gesch.
Schmidt
 Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
f
Weitere Beteiligte:
BundesverSicherungsanstalt für Angestellte
 Vers.Nr.:
Mstraße 2 und
 ir
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 2. März 1983
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. September 1981 im Kostenpunkt und zu Nr. 1 b des Beschlußtenors (Ausgleich der Zusatzversorgung) aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1 lo8,2o DM
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Gründe:
I. Die im Jahre 1945 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1941 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 21. August 1964 die Ehe geschlossen. Am 22. April 1978 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. August 1964 bis 31. März 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartsehaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 53o,9o DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 78,lo DM. Außerdem besteht für beide Eheleute eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse D^m^. Der Ehemann hat aus der Zusatzversorgung - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erlangt, deren Höhe das Amtsgericht aufgrund einer Auskunft der Zusatzversorgungskasse vom 16. Januar 1979 mit monatlich 223,4o DM, das Oberlandesgericht hingegen aufgrund eigener Berechnung mit monatlich 161,58 DM angenommen hat. Angaben zu den sonstigen Anwartschaften des Ehemannes aus der Zusatzversorgung enthält die Auskunft vom 16. Januar 1979 - abgesehen von der Mitteilung einer ehezeitlich erworbenen Anwartschaft auf eine Besitzstandsrente von monatlich lo,41 DM - nicht. Zu den Anwartschaften, die die Ehefrau während der Ehezeit aus dem Zusatzversorgungsverhältnis erlangt hat, hat die Zusatzversorgungskasse in einer Auskunft
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an das Amtsgericht vom 11. Januar 1979 mitgeteilt: Der Ehefrai stehe eine anteilige Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 38,7o DM zu; die satzungsmäßige Wartezeit für d: Unverfallbarkeit der Versorgungszusage sei allerdings noch ni< abgelaufen, sie werde bei Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses am 31. Dezember 1979 erfüllt sein. Weitere Angaben zu den Anwartschaften der Ehefrau aus der Zusatzversorgung sii in der Auskunft vom 11* Januar 1979 nicht enthalten*
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 6. Juni 1979).
In der mündlichen Verhandlung über den Versorgungsausgleich vom lo. April 198o haben die Parteien sodann eine Vereinbarun< geschlossen, nach der der Ehemann zur Durchführung des Gesamt ausgleichs von seinen Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte) monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 318,75 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 53o,9o DM und 223,4o DM einerseits sowie 78,lo DM und 38,7o DM andererseits) auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertrug. Diese Vereinbarung hat das Amtsgericht genehmigt und den Versorgung ausgleich in der vereinbarten Form durchgeführt.
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Hiergegen hat die BfA Beschwerde eingelegt und sich gegen das von dem Amtsgericht durchgeführte sogenannte Super-Splitting gewandt. Auf die Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich anderweitig dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften von monatlich 226,4o DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 53o,9o DM und 78,lo DM) - bezogen auf den 31. März 1978 - auf das Konto der Ehefrau übertragen hat; ferner hat das Oberlandesgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 63,51 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen der von dem Oberlandesgericht auf 161,58 DM berechneten Versorgungsrentenanwartschaft des Ehemannes und der von dem Oberlandesgericht ebenfalls anderweitig - auf 34,57 DM - berechneten Versorgungsrentenanwartschaft der Ehefrau) - bezogen auf den 31. März 1978 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 12 o43,22 DM an die BfA zu zahlen.
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde gegen diese Entscheidung erstrebt der Ehemann die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses; er beantragt, anstelle der Anwartschaften auf die dynamische Versorgungsrente nur die Anwartschaften auf die statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.
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II. Die weitere Beschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Soweit der Ehemann allerdings die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses begehrt, führt seine Beschwerde nicht zu dem Erfolg.
Wie der Senat durch Beschluß vom 3. Juni 1981 (BGHZ 81, 152,
 192 ff) entschieden hat, ist das sogenannte Super-Splitting, durch welches Anwartschaften, die nach § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen wären, im Wege einer entsprechend höheren Übertragung von Rentenanwartschaften nach S 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen werden sollen, rechtlich nicht zulässig. Der Senat ha dazu ausgeführt, daß die Möglichkeit eines gerichtlich angeordneten Super-Splittings zwar geeignet wäre, die vielfachen praktischen Schwierigkeiten, welche die Ausgleichsform der Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs. 3 BGB mit sich bringt, jedenfalls im Bereich der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung zu erleichtern. Der Weg entspricht jedoch nicht der geltenden Rechtslage, wie sie in S 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB ihren Niederschlag gefunden hat.
Das in dieser Vorschrift normierte Verfügungsverbot steht nick nur einer entsprechenden Parteivereinbarung, sondern auch eine gerichtlichen Entscheidung entgegen, durch die - wie im vorliegenden Fall - auf der Grundlage einer Vereinbarung der
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Parteien eine Übertragung von Rentenanwartschaften über das nach § 1587 b Abs. 1 BGB zulässige Maß hinaus herbeigeführt würde.
Da das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl 1983 I lo5) welches zu dem
1.	April 1983 in Kraft tritt, den Versorgungsausgleich durch Beitragszahlung nach § 1587 b Abs. 3 BGB (zeitweilig) beseitigt, wird dem Begehren des Ehemannes, von einer Pflicht zur Beitragszahlung befreit zu werden, im weiteren Verfahren vor dem Oberlandesgericht jedoch voraussichtlich auf andere Weise Rechnung getragen werden.
2.	Das Oberlandesgericht hat zwar in dem angefochtenen Beschluß zu Recht die Zulässigkeit des sogenannten Super-Splittings verneint. Die weitere Beschwerde hat jedoch aus anderem Grund Erfolg.
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von
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§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, VBL, gemäß S 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte späte bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß S Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß S 1587 Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch de das Oberlandesgericht sowohl auf Seiten des ausgleichspflichti gen Ehemannes als auch auf Seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung bei der Kirchlichen Zusatzversorgung: kasse D^BM ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er ka
 daher keinen Bestand haben
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Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine tatrichterlichen Feststellungen dazu getroffen, welche Anwartschaften auf eine statische Versicherungsrente die Parteien (die Ehefrau nach Ablauf der satzungsmäßigen Wartezeit am 31. Dezember 1979) aus der Zusatzversorgung erlangt haben. Zur Nachholung dieser Feststellungen und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Lohmann
 Portmann
Blumenrohr
 Krohn
Zysk