fr Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Macke am 16. Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden der Beschluß des 4. Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners gegenüber der Bundesrepublik Deutschland aus seinem Dienst als Berufssoldat werden für die Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto 12 190742 W 500 bei der BundesVersicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 513,15 DM, bezogen auf den 31. Den auf die Ehezeit entfallenden Teil seiner Anwartschaft auf Soldatenversorgung hat das Wehrbereichsge-bührnisamt V mit monatlich 1 139,09 DM errechnet. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die Dienstzeit des Ehemannes bis zu dem 30. September 1994, dem Zeitpunkt des Erreichens der besonderen Altersgrenze von 53 Jahren für Berufsunteroffiziere, zu bemessen ist. Vor seinem Eintritt in die Bundeswehr war der Ehemann bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) sozialversichert. Auch die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der BfA erworben. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes für die Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 521 DM, bezogen auf den 31. Mit der Beschwerde gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat der Ehemann beanstandet, daß bei der Bewertung seiner Versorgungsanwartschaft nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB auf die besondere Altersgrenze des § 45 Abs. 2 Nr. 1 des Soldatengesetzes - SG - abgestellt worden ist. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999 entschieden hat, sind die dienstgradbezogenen besonderen Altersgrenzen für Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere bei der Bewertung ihrer Anwartschaften auf Soldatenversorgung zu beachten. Die Anwartschaft des Ehemannes auf Soldatenversorgung ist danach zutreffend bewertet worden; die Berechnung der Wehrbereichsverwaltung V, der beide Vorinstanzen gefolgt sind, weist auch Auch das Wehrbereichsgebühr-nisamt V, das schon in seiner im Januar 1981 erteilten Auskunft eine Kürzung der Anwartschaft des Ehemannes auf Soldatenversorgung infolge von Anrechnungs- oder Ruhensvorschriften verneint hatte, hat auf ausdrückliche Nachfrage des Oberlandesgerichts am 11.
BUNDESGERICHTSHOF IVb 2B 871/81 BESCHLUSS in der Familiensache Lothar traße 72, - Verfahrensbevollmächtigterj Antragsgegner und Bes chwerdef(ihrer, Rechtsanwalt Prof, Dr. gegen Ingeborg istraße 10, Antragstellerin und Be s chwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. weitere Beteiligte: 1, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die WehrbereichsVerwaltung V, Straße 186, Si 40813, 2, BundesverSicherungsanstalt für ’WflHBM, Vers - und Vers.-Nr*: straße 2, - Ingeborg - Lothar Ef^ fr Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Macke am 16. März 1983 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden der Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 16. September 1981 teilweise aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kempten (Allgäu) vom 25« Februar 1981 in Nr. 2 des Urteilsausspruchs (Regelung des Versorgungsausgleichs) teilweise abgeändert. Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners gegenüber der Bundesrepublik Deutschland aus seinem Dienst als Berufssoldat werden für die Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto 12 190742 W 500 bei der BundesVersicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 513,15 DM, bezogen auf den 31. August 1980, begründet. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Beschwerdewert: 1 907,40 DM. w Gründe : I. Die Parteien haben am 29* Januar I960 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 6. September 1980 zugestellt worden. Der am 4. September 1941 geborene Ehemann ist Berufssoldat. Den auf die Ehezeit entfallenden Teil seiner Anwartschaft auf Soldatenversorgung hat das Wehrbereichsge-bührnisamt V mit monatlich 1 139,09 DM errechnet. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die Dienstzeit des Ehemannes bis zu dem 30. September 1994, dem Zeitpunkt des Erreichens der besonderen Altersgrenze von 53 Jahren für Berufsunteroffiziere, zu bemessen ist. Vor seinem Eintritt in die Bundeswehr war der Ehemann bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) sozialversichert. Die dort in der Ehezeit (1. Januar I960 bis 31. August 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) erworbenen Rentenanwartschaften sind bisher mit monatlich 95,80 DM beziffert worden. Unter Beachtung der nunmehr durch Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) vereinheitlichten Tabellenwerte betragen sie monatlich 91,80 DM, bezogen auf den 31. August 1980. Auch die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der BfA erworben. Deren Höhe ist bisher mit monatlich 192,90 DM angenommen worden. Sie beläuft sich unter Beachtung der jetzt vereinheitlichten Tabellenwerte auf 204,60 DM. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes für die Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 521 DM, bezogen auf den 31. August 1980, begründet hat. Mit der Beschwerde gegen die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich hat der Ehemann beanstandet, daß bei der Bewertung seiner Versorgungsanwartschaft nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB auf die besondere Altersgrenze des § 45 Abs. 2 Nr. 1 des Soldatengesetzes - SG - abgestellt worden ist. Er hat gemeint, die normale Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres), jedenfalls aber die allgemeine Altersgrenze für Berufssoldaten (Vollendung des 60. Lebensjahres; § 45 Abs. 1 SG)müsse für maßgebend erachtet werden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann das Beschwerdeziel weiter. II. 1. Der Rechts auf fas sung der weiteren Beschwerde kann nicht gefolgt werden. Wie der Senat mit Beschluß vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999 entschieden hat, sind die dienstgradbezogenen besonderen Altersgrenzen für Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere bei der Bewertung ihrer Anwartschaften auf Soldatenversorgung zu beachten. Wegen der Begründung wird auf den genannten Beschluß verwiesen. Die Anwartschaft des Ehemannes auf Soldatenversorgung ist danach zutreffend bewertet worden; die Berechnung der Wehrbereichsverwaltung V, der beide Vorinstanzen gefolgt sind, weist auch sonst keine Fehler auf. Die konkurrierende Rentenanwartschaft führt nicht nach § 55a SVG zu dem Ruhen eines Teiles der Soldatenversorgung. Die Höchstgrenze des § 55 a Abs. 2 Nr. 1 SVG wird nicht erreicht. Auch das Wehrbereichsgebühr-nisamt V, das schon in seiner im Januar 1981 erteilten Auskunft eine Kürzung der Anwartschaft des Ehemannes auf Soldatenversorgung infolge von Anrechnungs- oder Ruhensvorschriften verneint hatte, hat auf ausdrückliche Nachfrage des Oberlandesgerichts am 11. August 1981 bestätigt, daß sich aufgrund der Rentenauskunft der BfA vom 6. November 1980 eine Änderung seiner Auskunft nicht ergibt. Diese Rentenauskunft wies sogar höhere Rentenanwartschaften des Ehemannes aus, als sie ihm nach der Rechtsänderung durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983, die nach § 12 b AnVNRG i.d.F. des Art. 23 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes hier zu beachten ist, zustehen. 2. Auf die Rechtsmittel des Ehemannes hat der Senat die für die Ehefrau zu Lasten seiner Versorgungsanwartschaft begründeten Rentenanwartschaften deshalb von 521 DM auf 513,15 DM, jeweils bezogen auf das Ehezeitende, verringert, weil die bereits genannte Vereinheitlichung der Tabellenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung die Rentenanwartschaften des Ehemannes gesenkt und diejenigen der Ehefrau erhöht hat. Der Ausgleichsbetrag errechnet sich wie folgt: Ehezeitlich erworbene Anwartschaften des Ehemannes: Soldatenversorgung: BfA: 1.139,09 DM 91.80 DM 1.230,89 DM Ehezeitlich erworbene Versorgungsanwartschaften der Ehefrau: BfA: Wertunterschied: Hälfte davon: .204,60 DM 1*026,29 DM 513,15 DM. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO und einer entsprechenden Anwendung von § 92 Abs. 2 ZPO. Lohmann Portmann Seidl Blumenröhr Macke