Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 7. Das Oberlandesgericht verwarf daher die Berufung durch Beschluß vom 13. Durch Beschluß vom 27* November 1980 erklärte das Bayerische Oberste Landesgericht den Bundesgerichtshof als zuständig für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, die Frist für die Begründung seiner Berufung versäumt zu haben. Er hat sein Rechtsmittel vielmehr - durch Hinweis auf seinen Wiedereinsetzungsantrag -allein damit begründet, die Säumnis beruhe auf einem in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten unterlaufenen Büroversehen, da* dieser nicht zu vertreten habe. Soweit ersichtlich, hat der Beklagte gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 6. November 1980, durch den sein Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen worden ist, auch kein Rechtsmittel eingelegt. Der Senat muß daher davon ausgehen, daß die Frist zur Begründung der Berufung versäumt und dieses Rechtsmittel daher zu Recht als unzulässig verworfen worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der abzugehen kein Anlaß besteht, ist er nicht in der Lage, im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs* 2 ZPO zu prüfen, ob die Fristversäumung auf einem Verschulden beruht oder nicht (vgl* Beschluß vom 21* April 1977 - II ZB 3/77 - VersR 1977# 817 m*w*N*).
BUNDESGERICHTSHOF IV b ZB 870/80 BESCHLUSS in der Familiensache Dietmar Am Gi Feld 13, - Prozeßbevollmächtigte II* Instanz: Beklagter und Beschwerdeführer, Rechtsanwälte und i-HtfHHH9-Stra3e 10, gegen 1* Gisela K , geboren am 24. September 1966, 2. Monja , geboren am 16. Januar 1968, 3* Matthias K , geboren am 13. November 1969, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Gisela eg 20, 9 - Prozeßbevollmächtigte II* Instanz: Kläger und Beschwerdegegner, Rechtsanwälte T und Bi 19 s? Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 1981 durch die Richter Lohmann, Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr und Dr. Krohn beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Familiensenat -des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13* Oktober 1980 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdever-fahrens. Beschwerdewert: 6 100,— DM. Gründe : I. Der Beklagte legte gegen das Urteil des Familiengerichts, durch das er zu Unterhaltsleistungen an die Kläger, seine ehelichen Kinder, verurteilt worden war, am 26. August 1980 Berufung ein. Die Begründung des Rechtsmittels ging nicht innerhalb der am 26. September 1980 ablaufenden Begründungsfrist, sondern erst am 14. Oktober 1980 bei Gericht ein. Das Oberlandesgericht verwarf daher die Berufung durch Beschluß vom 13. Oktober 1980 als unzulässig. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde. Zuvor hatte der Beklagte beim Oberlandesgericht beantragt, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beruf lang Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Diesen An- trag wies das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 6. November 1980 zurück. Durch Beschluß vom 27* November 1980 erklärte das Bayerische Oberste Landesgericht den Bundesgerichtshof als zuständig für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde. II. Die nach §§ 519 b Abs. 2, 621 d Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, die Frist für die Begründung seiner Berufung versäumt zu haben. Er hat sein Rechtsmittel vielmehr - durch Hinweis auf seinen Wiedereinsetzungsantrag -allein damit begründet, die Säumnis beruhe auf einem in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten unterlaufenen Büroversehen, da* dieser nicht zu vertreten habe. Darauf kann jedoch die sofortige Beschwerde nicht gestützt werden. Hatte der Beklagte die Frist ohne Verschulden versäumt, so wa: ihm unter den Voraussetzungen der §§ 233 ff ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies ist nicht geschehen. Soweit ersichtlich, hat der Beklagte gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 6. November 1980, durch den sein Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen worden ist, auch kein Rechtsmittel eingelegt. Der Senat muß daher davon ausgehen, daß die Frist zur Begründung der Berufung versäumt und dieses Rechtsmittel daher zu Recht als unzulässig verworfen worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der abzugehen kein Anlaß besteht, ist er nicht in der Lage, im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs* 2 ZPO zu prüfen, ob die Fristversäumung auf einem Verschulden beruht oder nicht (vgl* Beschluß vom 21* April 1977 - II ZB 3/77 - VersR 1977# 817 m*w*N*). Lohmann Portmann