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BGH · IVb ZB 869/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 869/81

Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Nonnenkamp am 30. Auf die Rechtsmittel des Freistaates Bayern werden der Beschluß des 4. Zu Lasten der gegenüber dem Freistaat Bayern - Bezirksfinanzdirektion A^UBI ~ bestehenden Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners werden für die Antragstellerin auf ihrem Konto flHHHi bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 141,41 DM, bezogen auf den 31. Deren Höhe ist bisher für die Ehefrau mit 157,30 DM und für den Ehemann mit Dezember 1982 (BGBl I 1857) auf Seiten der Ehefrau 159,50 DM und auf Seiten des Ehemannes 133,20 IM Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes gegenüber dem Freistaat Bayern auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 160,91 DM, bezogen auf den 31« März 1980, begründet hat. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde will der Freistaat Bayern erreichen, daB bei der Ermittlung des Wertes der Beamtenversorgung des Ehemannes im Rahmen der Rühens-berechnung nach § 1587a Abs* 6 Halbsatz 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG die gesamte konkurrierende Rentenanwartschaft des Ehemannes bei der BfA - und nicht nur ihr ehezeitlich erworbener Anteil - berücksichtigt wird. Die weitere Beschwerde hat einen Teilerfolg; sie führt zu einer Herabsetzung des im Wege des Quasi-Splittings (§ 1587 b Abs. 2 BGB) zu vollziehenden Ausgleichs von 160,91 DM auf 141,41 DM monatlich, bezogen auf das Ehezeitende. 1. Das Oberlandesgericht ist bei der Bewertung der Beamtenversorgung von den Bezügen der Besoldungsgruppe A 6 ausgegangen, obwohl der Ehemann die Dienstbezüge dieses Beförderungsamtes bei Ende der Ehezeit noch nicht zwei Jahre lang erhalten hatte. Oktober 1981 - IVb ZB 914/80 - FamRZ 1982, 31 und wird auch von der weiteren Beschwerde nicht mehr in Frage gestellt. Vielmehr sind nach dem beigefügten, zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsbeschluß vom 1* Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 -bei der Ruhensberechnung zunächst alle, auch die vorehelich erworbenen Rentenanwartschaften des Beamten zu berücksichtigen« Sodann ist das fiktive Altersruhegehalt um den durchschnittlichen monatlichen Ruhensbetrag (nur) insoweit zu kürzen, als dieser - nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten - auf in der Ehezeit begründeten Rentenanwartschaften beruht« Aus dem sich ergebenden fiktiven Ruhegehalt nach der Anwendung von Kürzungsvorschriften ist sodann nach Maßgabe des § 1587 a Abs« 2 Nr« 1 Satz 3 BGB der für den Versorgungsausgleich maßgebende Wert zu bestimmen« Der Senat ist in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden« Die dazu erforderlichen Feststellungen ergeben sich aus der Berechnung zur Bewertung der Beamtenversorgung, die die Bezirksfinanzdirektion Augsburg unter dem 16« September 1980 auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Amtsgerichts erteilt hat, sowie aus den im angefochtenen Beschluß in Bezug genommenen Rentenauskünften der BfA vom 15* und 20« Januar 1981« Den genannten Berechnungen und Auskünften ist das Oberlandesgericht gefolgt« Der Senat berücksichtigt ferner gemäß § 12 b AnVNRG i«d«F. 4« Danach betrugen die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des Ehemannes in der Besoldungsgruppe A 6 bei Ehezeitende, bereinigt um familienbezogene Bestandteile nach § 1587 a Abs« 8 BGB, monatlich 1825,81 DM« Bis zu dem Erreichen der Altersgrenze am 30« Juni 2011 wird der Ehemann insgesamt 40 volle Jahre an ruhegehaltfähiger Dienstzeit zurückgelegt haben« Daraus ergibt sich ein Ruhegehaltssatz von 75 % (§ 14 Abs« 1 BeamtVG)« Damit beträgt das fiktive Ruhegehalt vor der Anwendung von Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG hat die Bezirksfinanzdirektion Augsburg unter zutreffender Berücksichtigung der Dienstaltersendstufe und eines Ruhegehaltssatzes von 75 % mit 1.520,16 DM errechnet; für den Monat Dezember ist sie auf 3.040,32 1X4 zu verdoppeln. Von dieser Kürzung ist nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt in der gesetzlichen Rentenversicherung (durch Pflichtversicherungsbeiträge) erworbenen Werteinheiten ein Betrag von 40f33 Jahre Die Summe der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes beträgt mithinx Beamtenversorgungx 309,12 DM

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 55 BeamtVG
monatlichBGBEhemannesEhemannBayerBeschwerdeRentenanwartschaften

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 869/81 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Waltraud S (HHB geb. Straße 4,
V erfahrenshevollmächtigter II. Instanz:
Antragsteilerin, Rechtsanwalt
 gegen
Michael S
Wan»eg 21, K{
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Antragsgegner, Rechtsanwalt
 weitere Beteiligte:
1. Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion I» FflHHI 10 und 8, AMjM,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Beschwerdeführer,
 Rechtsanwälte Dres. und
 
Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Nonnenkamp
 am 30. März 1983 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Freistaates Bayern werden der Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 16. September 1981 teilweise aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaufbeuren vom 27. April 1981 in Ziff. III des Urteilsausspruchs (Regelung des Versorgungsausgleichs) abgeändert.
Zu Lasten der gegenüber dem Freistaat Bayern - Bezirksfinanzdirektion A^UBI ~ bestehenden Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners werden für die Antragstellerin auf ihrem Konto flHHHi bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 141,41 DM, bezogen auf den 31. März 1980, begründet.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die Oerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner Je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert für den II. und III. Rechtszug: 1.000,— DM.
 
Gründe :
I.
Die Parteien haben am 7. Oktober 1966 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 11. April 1980 zugestellt worden.
In der Ehezeit (1. Oktober 1966 bis 31. März 1980, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Deren Höhe ist bisher für die Ehefrau mit 157,30 DM und für den Ehemann mit
134.60	DM angenommen worden. Sie beträgt nach der Vereinheitlichung der bisher nach Geschlechtern unterschiedlichen Tabellenwerte durch Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) auf Seiten der Ehefrau 159,50 DM und auf Seiten des Ehemannes 133,20 IM
-	jeweils monatlich und bezogen auf den 31. März 1980. Insgesamt hat der Ehemann Rentenanwartschaften in Höhe von
240.60	DM erworben. Der Ehemann steht als Regierungssekretär
-	Besoldungsgruppe A 6 - im Dienst des Freistaates Bayern (weiterer Beteiligter zu l). Bei Ehezeitende bekleidete er dieses Beförderungsamt noch nicht zwei Jahre lang.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes gegenüber dem Freistaat Bayern auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 160,91 DM, bezogen auf den 31« März 1980, begründet hat.
 
Die Beschwerde des Freistaates Bayern gegen diese Regelung des Versorgungsausgleichs ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde will der Freistaat Bayern erreichen, daB bei der Ermittlung des Wertes der Beamtenversorgung des Ehemannes im Rahmen der Rühens-berechnung nach § 1587a Abs* 6 Halbsatz 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG die gesamte konkurrierende Rentenanwartschaft des Ehemannes bei der BfA - und nicht nur ihr ehezeitlich erworbener Anteil - berücksichtigt wird.
II.
Die weitere Beschwerde hat einen Teilerfolg; sie führt zu einer Herabsetzung des im Wege des Quasi-Splittings (§ 1587 b Abs. 2 BGB) zu vollziehenden Ausgleichs von 160,91 DM auf 141,41 DM monatlich, bezogen auf das Ehezeitende.
1.	Das Oberlandesgericht ist bei der Bewertung der Beamtenversorgung von den Bezügen der Besoldungsgruppe A 6 ausgegangen, obwohl der Ehemann die Dienstbezüge dieses Beförderungsamtes bei Ende der Ehezeit noch nicht zwei Jahre lang erhalten hatte. Es hat also die Frist des § 5 Abs. 5 BeamtVG auBer Betracht gelassen. Das entspricht der Senatsentscheidung vom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 914/80 - FamRZ 1982, 31 und wird auch von der weiteren Beschwerde nicht mehr in Frage gestellt.
2.	Der Auffassung des Oberlandesgerichts, bei der Ruhensberech-nung nach § 1587 a Abs. 6 Halbsatz 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG sei nur der auf die Ehezeit entfallende Teil der konkurrierenden Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beachten, kann nicht in vollem Umfange zugestimmt werden.
 
Vielmehr sind nach dem beigefügten, zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsbeschluß vom 1* Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 -bei der Ruhensberechnung zunächst alle, auch die vorehelich erworbenen Rentenanwartschaften des Beamten zu berücksichtigen« Sodann ist das fiktive Altersruhegehalt um den durchschnittlichen monatlichen Ruhensbetrag (nur) insoweit zu kürzen, als dieser - nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten - auf in der Ehezeit begründeten Rentenanwartschaften beruht« Aus dem sich ergebenden fiktiven Ruhegehalt nach der Anwendung von Kürzungsvorschriften ist sodann nach Maßgabe des § 1587 a Abs« 2 Nr« 1 Satz 3 BGB der für den Versorgungsausgleich maßgebende Wert zu bestimmen«
3.	Der Senat ist in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden« Die dazu erforderlichen Feststellungen ergeben sich aus der Berechnung zur Bewertung der Beamtenversorgung, die die Bezirksfinanzdirektion Augsburg unter dem 16« September 1980 auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Amtsgerichts erteilt hat, sowie aus den im angefochtenen Beschluß in Bezug genommenen Rentenauskünften der BfA vom 15* und 20« Januar 1981« Den genannten Berechnungen und Auskünften ist das Oberlandesgericht gefolgt« Der Senat berücksichtigt ferner gemäß § 12 b AnVNRG i«d«F. des Art« 23 Nr« 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 die Rechtsänderungen aufgrund Art« 20 Nr« 6-8 des Haushaltsbegleitgesetzes«
4« Danach betrugen die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des Ehemannes in der Besoldungsgruppe A 6 bei Ehezeitende, bereinigt um familienbezogene Bestandteile nach § 1587 a Abs« 8 BGB, monatlich 1825,81 DM« Bis zu dem Erreichen der Altersgrenze am 30« Juni 2011 wird der Ehemann insgesamt 40 volle Jahre an ruhegehaltfähiger Dienstzeit zurückgelegt haben« Daraus ergibt sich ein Ruhegehaltssatz von 75 % (§ 14 Abs« 1 BeamtVG)« Damit beträgt das fiktive Ruhegehalt vor der Anwendung von
 
KürzungsVorschriften 75 % von 1825,81 DM « 1.369,36 DM zuzüglich 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung, insgesamt also 1.483,48 DM.
Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG hat die Bezirksfinanzdirektion Augsburg unter zutreffender Berücksichtigung der Dienstaltersendstufe und eines Ruhegehaltssatzes von 75 % mit 1.520,16 DM errechnet; für den Monat Dezember ist sie auf 3.040,32 1X4 zu verdoppeln. Demnach gilt hier die folgende Ruhensberechnung s
J anuar-November:	Dezembers
a)	Höchstgrenze:	1.520,16	DM
b)	ungekürzte Versorgung:	1.369,36	DM
c)	Rente aus Pflichtversicherung:	240,60	DM
d)	Summe aus b) und c):	1.609,96	DM
e)	davon über Höchstgrenze,
 also Ruhensbetrag:	89,80	DM
f)	Beamtenversorgung nach Kürzung (Differenz b) ./. e)):	1.279,56	DM
3.040.32	DM
2.738.72	DM 240,60 DM
2.979.32	DM
0,00 DM
2.738.72	DM.
Es ergibt sich ein durchschnittlicher monatlicher Ruhensbetrag (« eine durchschnittliche monatliche Kürzung) von 89,80 DM x 11 : 12 - 82,32 I»!.
Von dieser Kürzung ist nach dem Verhältnis der ehezeitlich zu den insgesamt in der gesetzlichen Rentenversicherung (durch Pflichtversicherungsbeiträge) erworbenen Werteinheiten ein Betrag von
-82ii2-2L* Wi8g WE . 45f55 m 878,03 WE
durch die ehezeitlich begründete gesetzliche Rente verursacht und deshalb zu berücksichtigen.
i
- 7
Dieser Kürzungsbetrag ist von der vollen, ungekürzten monatlichen Beamtenversorgung einschlieglich der Sonderzuwendung abzusetzenx
1.483,48 DM ./. 45,55 DM « 1.437,93 DM.
Quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich verbrachten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit (§ 1587 a Abs« 2 Nr« 1 Satz 3 BGB) ergibt sich als auszugleichender Wert der Beamtenversorgungx
1t^?7i?3 DM x 8t67	« 309,12 IM.
40f33 Jahre
 Die Summe der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes beträgt mithinx
 Beamtenversorgungx	309,12 DM
gesetzliche Rentenversicherungx	133.20 IM
442,32 DM
159.50 DM 282,82 DM 141,41 DM.
abzüglich ehezeitlich erworbene Rentenanwartschaften der Ehefraux
 Wertunterschied x
Hälfte des Wertunterschiedesx
 In dieser Höhe sind danach für die Ehefrau im Vege des Quasi-Splittings Rentenanwartschaften zu begründen. Insoweit haben die Rechtsmittel des Freistaates Bayern Erfolg« Im übrigen sind sie unbegründet«
Die Kostenentscheidung beiruht auf § 93a ZPO und einer entsprechenden Anwendung des § 92 Abs« 2 ZPO«
Lohmann
 Krohn
Portmann
 Nonnenkamp
Seidl