* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVb ZB 869/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 869/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Juni 1979, die dem Amtsgericht erteilt worden sind, hat der Ehemann daraus eine auf die Ehezeit bezogene Anwartschaft auf eine (dynamische) Versorgungsrente in Höhe von monatlich 83,52 IM (wobei im gesamtversorgungsfähigen Entgelt Zuschläge für zwei Kinder berücksichtigt worden sind) und eine Anwartschaft auf eine (statische) Mindestversorgungsrente nach § 37 Abs.3 der VAP-Satzung in Höhe von monatlich 87,92 DM erworben. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberbayern (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 168,50 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 342,80 DM und 5,80 DM) auf das bei der LVA Württemberg (weitere Beteiligte zu 2) geführte Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. Außerdem hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung einmal in Höhe von monatlich 41,76 EM (Hälfte des Wertes der Anwartschaft auf Versorgungsrente) und zu dem anderen in Höhe eines Betrages von 0,31 DM (Hälfte des Mehrbetrages der Mindestversorgungsrente Mit der - zugelassenen -weiteren Beschwerde erstrebt er wie bisher, den Ausgleich der Zusatzversorgung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, da die gesetzliche Regelung in § 1587 b Abs.3 BGB nicht verfassungsgemäß sei und im übrigen seine Anwartschaft auf die Versorgungs rente noch nicht als unverfallbar behandelt werden könne. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der in Ziff.2 des angefochtenen Urteils enthaltenen Entscheidung nebst der Kostenregelung und im Umfang dieser Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Der Senat teilt nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers gegen die gesetzliche Regelung des Versorgungsausgleichs durch Beitragszahlung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB. zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der ZusatzVersorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversörgungs-einrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten, Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, § 44 a oder § 92, die den Bestimmungen der Satzung der VAP zu §41, § 41 a und § 89 ff. entsprechen) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a, nach der der VAP gemäß § 34 Abs.1), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungseusgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist das angefochtene Urteil insoweit nicht zu vereinbaren, als das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die ZusatzVersorgung bei der VAP nach Werten der noch verfallbaren Versorgungsrente ausgeglichen hat.

Zitierte Normen: § 1587 BGB
EhefrauBGBHöheAnwartschaftEhemannVersicherungsrenteBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 869/80 BESCHLUSS
in der Familiensache
 Reinhold B
o
Straße f/f.
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 Monika
straße
 Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt weg 4, Bad WavHb
 Weitere Beteiligte:
1. Landesversicherungsanstalt Oberbayern, Thomas-]
Vers «Nr.:
•Str. fl,
 Landesversicherungsanstalt Württemberg Straße flH» StflIBBflB» Vers .Nr.: 63
, Adalbert
2
//
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp
 am 29. September 1982 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 1980 in den Ziffern 2 (Regelung des Versorgungsausgleichs) und 3 (Kostenausspruch) aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.000,— EM
Gründe :
I.
Der im Jahre 1943 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die im Jahre 1948 geborene Ehefrau (Antragstellerin) haben am 7. April 1967 die Ehe geschlossen. Der Seheidungsantrag der Ehefrau ist dem Ehemann am 23- Juni 1978 zugestellt worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. April 1967 bis 31. Mai 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwart-
 
schäften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 342,80 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 5,80 DM. Außerdem besteht für den Ehemann eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Nach den Auskünften der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) vom 13. März, 8. Mai und 13. Juni 1979, die dem Amtsgericht erteilt worden sind, hat der Ehemann daraus eine auf die Ehezeit bezogene Anwartschaft auf eine (dynamische) Versorgungsrente in Höhe von monatlich 83,52 IM (wobei im gesamtversorgungsfähigen Entgelt Zuschläge für zwei Kinder berücksichtigt worden sind) und eine Anwartschaft auf eine (statische) Mindestversorgungsrente nach § 37 Abs. 3 der VAP-Satzung in Höhe von monatlich 87,92 DM erworben.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberbayern (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 168,50 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 342,80 DM und 5,80 DM) auf das bei der LVA Württemberg (weitere Beteiligte zu 2) geführte Versicherungskonto der Ehefrau übertragen hat. Außerdem hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung einmal in Höhe von monatlich 41,76 EM (Hälfte des Wertes der Anwartschaft auf Versorgungsrente) und zu dem anderen in Höhe eines Betrages von 0,31 DM (Hälfte des Mehrbetrages der Mindestversorgungsrente
 
//
in Höhe von 2,20 DM, diese dynamisiert mit Hilfe der Barwertverordnung) zugunsten der Ehefrau auf deren Versicherungskonto Kapitalbeträge von 6.494,06 DM und 47,52 DM zu zahlen.
Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Ehemannes ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen -weiteren Beschwerde erstrebt er wie bisher, den Ausgleich der Zusatzversorgung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, da die gesetzliche Regelung in § 1587 b Abs. 3 BGB nicht verfassungsgemäß sei und im übrigen seine Anwartschaft auf die Versorgungs rente noch nicht als unverfallbar behandelt werden könne.
II.
Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der in Ziff. 2 des angefochtenen Urteils enthaltenen Entscheidung nebst der Kostenregelung und im Umfang dieser Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1.	Der Senat teilt nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers gegen die gesetzliche Regelung des Versorgungsausgleichs durch Beitragszahlung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluß vom 3. Juni 1981 (BGHZ 81, 152) Bezug genommen.
2.	Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (iVb ZB 718/81 - FamRZ 1982, 899 = NJW 1982, 1989,
 
zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der ZusatzVersorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversörgungs-einrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten, Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der VBL gemäß § 44, § 44 a oder § 92, die den Bestimmungen der Satzung der VAP zu §41, § 41 a und § 89 ff. entsprechen) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a, nach der der VAP gemäß § 34 Abs. 1), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungseusgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist das angefochtene Urteil insoweit nicht zu vereinbaren, als das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes auf die ZusatzVersorgung bei der VAP nach Werten der noch verfallbaren Versorgungsrente ausgeglichen hat.
Ziff. 2 des Urteils kann daher keinen Bestand haben.
Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden, weil es tatrichterlicher Feststellungen zu der Frage bedarf, mit welchem höchsten Wert die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die (statische) Versicherungsrente im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist.
Der bisherige Versicherungsverlauf legt die Annahme nahe, daß dafür nicht allein die einfache Versicherungsrente nach § 41 der VAP-Satzung, sondern auch eine qualifizierte Versicherungsrente nach § 41 a der VAP-Satzung in Betracht kommt, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember
 
1974 (BGBl I. S. 3610) möglicherweise vorliegen. Bei Einholung einer ergänzenden Auskunft von der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost wird das Oberlandesgericht zugleich klären können, ob eine (höhere) Besitzstandsrente nach § 89 der VAP-Satzung erworben ist.
Lohmann		Portmann	Seidl
	Krohn		Nonnenkamp