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BGH · IVb ZB 866/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 866/81

In der Begründung der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich muß eine - mit dem Rechtsmittel bekämpfte - Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend gemacht werden. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmannf Dr. Seidl, Dr. Chr. § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte; im folgenden: BfA) erworben haben, und zwar - jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit - der Ehemann (Antragsgegner) in Höhe von monatlich 486,5o DM und die Ehefrau, die lediglich zu Beginn der Ehe berufstätig war, in Höhe von monatlich 7,8o DM. Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde mit folgender Begründung eingelegt: Bei der Feststellung der Rentenanwartschaften der Ehefrau habe sich das Amtsgericht auf eine Auskunft der BfA gestützt, in der als Ende der Ehezeit fälschlich der 31. Der dahingehende Antrag stelle jedoch lediglich eine Anregung an das Gericht dar, weil im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 3o8 ZPO nicht maßgebend sei und im übrigen § 12 FGG gelte. Nach einem Hinweis des Vorsitzenden des Beschwerdegerichts, daß sich der gerügte Berechnungsfehler offensichtlich zu dem Vorteil des Beschwerdeführers ausgewirkt habe, hat dieser - nach Ablauf der Frist für die Begründung der Beschwerde - vorgetragen: Er sei durch die angefochtene Entscheidung insofern beschwert, als sich seine ab 1. Oktober 1981 zu beanspruchende Rente von Anfang an mindere, wenn die Entscheidung über den Versorgungsausgleich vorher rechtskräftig werde; trete die Rechtskraft dagegen erst nach dem Entstehen seines Rentenanspruchs ein, mindere sich die Rente gemäß § 83 a Abs, 4 AVG erst, wenn die Ehefrau - am 1. Im übrigen seien in den vom Amtsgericht in den Ausgleich einbezogenen Rentenanwartschaften des Ehemannes solche enthalten, die erst nach dem Ende der Ehezeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge gemäß Art. 2 §§ 44 a, 49 a AnVNG begründet worden und daher nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 81, 196 nicht zu berücksichtigen seien. a) Nach § 621 a Abs. 1 ZPO, § 2o Abs. 1 FGG steht die Beschwerde gegen eine Entscheidung über den Versorgungausgleich jedem zu, dessen Recht durch die Entscheidung beeinträchtigt ist. b) Nach den im Zivilprozeßrecht entwickelten Grundsätzen genügt es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels jedoch nicht, daß die angefochtene Entscheidung eine Beschwer des Rechtsmittelführers enthält. Bei den Rechtsmitteln der Berufung und der Revision, die eine fristgebundene Begründung erfordern (§§ 519, 554 ZPO), muß sich dieses Ziel des Rechtsmittels aus der fristgerecht eingereichten Begründungsschrift ergeben. Neue Anfechtungsgründe können nach Ablauf der Begründungsfrist nicht mehr vorgebracht werden (BGH, Urteil vom 14. Danach kann die Zielrichtung des Rechtsmittels nach Ablauf der Begründungsfrist nicht mehr dahin geändert werden, daß nunmehr die - innerhalb der Begründungsfrist nicht geltend gemachte - Beschwer durch die angefochtene Entscheidung bekämpft wird. Aus diesen verfahrensrechtlichen Besonderheiten ist in einem Teil der Rechtsprechung abgeleitet worden, daß im Rechtsmittelverfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich keine Bindung an die Anträge der Beteiligten bestehe und das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers nicht gelte. Unabhängig von der Frage, ob und in welchem Maße das Rechtsmittelgericht an die Anträge und das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten gebunden ist und ob es die angefochtene Entscheidung auch zu dem Nachteil des Beschwerdeführers ändern kann, setzt die Zulässigkeit der Beschwerde nach S 2o FGG eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Nachdem das Gesetz in § 621 e Abs.3 Satz 2 ZPO - anders als in den allgemeinen Verfahrensvorschriften des FGG -eine Begründung der Beschwerde verlangt, muß sich aus dieser ergeben, daß der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Aus dem Fehlen einer Verweisung auf § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO in § 621 e Abs.3 Satz 2 ZPO kann, wie der Bundes-gerichtshof bereits entschieden hat, nicht gefolgert werden, daß es im Beschwerdeverfahren nach § 621 e ZPO keiner Darlegung der Anfechtungsgründe bedürfe. Der in der Beschwerdebegründung gerügte Berechnungsfehler des Amtsgerichts konnte sich - auch bei Zugrundelegung des Vortrags des Beschwerdeführers - nur zu dessen Vorteil ausgewirkt haben: Wenn die Anwartschaften der Ehefrau entsprechend dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung nach der für das Jahr 1969 geltenden geringeren allgemeinen Bemessungsgrundlage berechnet worden wären, hätte sich insoweit ein geringerer Betrag (5,7o DM statt 7,8o DM) ergeben (§§ 32 ff., 83 AVG). Die Erklärung des Beschwerdeführers, daß sein Antrag nur als Anregung aufzufassen sei und für das Beschwerdeverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG gelte, konnte zwar dahin verstanden werden, daß der Beschwerdeführer die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht auf den von ihm gerügten Gesichtspunkt beschränkt wissen wollte.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 519 ZPO § 12 FGG § 519 ZPO § 32f AngVersG § 12 FGG
EhefrauRechtsmittelFGGZPOBeschwerdeBeschwer

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO SS 621 a Abs. 1, 621 e Abs. 3 Satz 2; FGG S 2o Abs. 1
In der Begründung der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich muß eine - mit dem Rechtsmittel bekämpfte - Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend gemacht werden.
BGH, Beschl.v. 29. September 1982 - IVb ZB 866/81 OLG München
AG München
BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 866/81	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Dr. Heinz-Lebrecht
 Straße
Antragsgegner und Beschwerde führer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr.v.
gegen
 Margarete
- Verfahrensbevollmächtigte:
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwälte und
 Dres
Weitere Beteiligte:
Bundesversjgherungsanstalt für Angestellte, RÄBstraße #,
Vers.Nr.: 54 flHi H und
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmannf Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp am 29. September 1982
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 5. Juni 1981 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 1 ooo DM.
Gründe:
I. Die Ehe der Parteien ist durch Urteil vom 13. Oktober 1977 geschieden worden.
Nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG hat die Ehefrau (Antragstellerin) , während das Scheidungsverfahren in der Berufungsinstanz anhängig war, beim Amtsgericht die Durchführung des
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Versorgungsausgleichs beantragt. Mit Beschluß vom 16. Februar 1981 hat das Amtsgericht Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 239,35 DM, bezogen auf den 31. Mai 1969, auf die Ehefrau übertragen. Dabei ist es davon ausgegangen, daß beide Parteien in der Ehezeit (1. April 1944 bis 31. Mai 1969;
§ 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte; im folgenden: BfA) erworben haben, und zwar - jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit - der Ehemann (Antragsgegner) in Höhe von monatlich 486,5o DM und die Ehefrau, die lediglich zu Beginn der Ehe berufstätig war, in Höhe von monatlich 7,8o DM.
Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde mit folgender Begründung eingelegt: Bei der Feststellung der Rentenanwartschaften der Ehefrau habe sich das Amtsgericht auf eine Auskunft der BfA gestützt, in der als Ende der Ehezeit fälschlich der 31. Januar 1973 angenommen worden sei. Dadurch sei der Betrag der Anwartschaften der Ehefrau nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage für 1973 (13 371 DM) statt nach derjenigen für 1969 (9 78o DM) berechnet worden. Der Versorgungsausgleich müsse einheitlich auf der Basis eines Endes der Ehezeit am 31. Mai 1969 durchgeführt werden. Der dahingehende Antrag stelle jedoch lediglich eine Anregung an das Gericht dar, weil im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 3o8 ZPO nicht maßgebend sei und im übrigen § 12 FGG gelte.
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Nach einem Hinweis des Vorsitzenden des Beschwerdegerichts, daß sich der gerügte Berechnungsfehler offensichtlich zu dem Vorteil des Beschwerdeführers ausgewirkt habe, hat dieser - nach Ablauf der Frist für die Begründung der Beschwerde - vorgetragen: Er sei durch die angefochtene Entscheidung insofern beschwert, als sich seine ab 1. Oktober 1981 zu beanspruchende Rente von Anfang an mindere, wenn die Entscheidung über den Versorgungsausgleich vorher rechtskräftig werde; trete die Rechtskraft dagegen erst nach dem Entstehen seines Rentenanspruchs ein, mindere sich die Rente gemäß § 83 a Abs, 4 AVG erst, wenn die Ehefrau - am 1. Mai 1983 - ihrerseits rentenberechtigt werde.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der weiteren Beschwerde.
II. Das nach § 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, daß der (Erst-)Beschwerde die notwendige Beschwer fehle, weil der Beschwerdeführer keine inhaltlich andere, für ihn günstigere Entscheidung erstrebe, sondern nur eine spätere Entscheidung, möge sie den gleichen oder sogar einen ihm nachteiligen Inhalt haben. Die weitere Beschwerde macht demgegenüber geltend, daß in der Minderung der Rente des Ehemannes als Folge der angefochtenen
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Entscheidung eine materielle Beschwer liege. Im übrigen seien in den vom Amtsgericht in den Ausgleich einbezogenen Rentenanwartschaften des Ehemannes solche enthalten, die erst nach dem Ende der Ehezeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge gemäß Art. 2 §§ 44 a, 49 a AnVNG begründet worden und daher nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 81, 196 nicht zu berücksichtigen seien.
2. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a)	Nach § 621 a Abs. 1 ZPO, § 2o Abs. 1 FGG steht die Beschwerde gegen eine Entscheidung über den Versorgungausgleich jedem zu, dessen Recht durch die Entscheidung beeinträchtigt ist. Eine Rechtsbeeinträchtigung in diesem Sinne enthält die Entscheidung des Amtsgerichts jedenfalls insofern, als Rentenanwartschaften des Ehemannes auf die Ehefrau übertragen worden sind. Der Ehemann war dadurch materiell beschwert und hätte sich dagegen im Rechtsmittelwege zur Wehr setzen können.
b)	Nach den im Zivilprozeßrecht entwickelten Grundsätzen genügt es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels jedoch nicht, daß die angefochtene Entscheidung eine Beschwer des Rechtsmittelführers enthält. Erforderlich ist zusätzlich, daß mit dem Rechtsmittel die Beseitigung dieser Beschwer erstrebt wird (RGZ 13o, loo; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 2o. Aufl. Einleitung vor § 511 Rdn.
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47; ebenso für das Verfahren nach dem BEG: BGH, Urteil vom 14. Oktober 1954 - IV ZR 87/54 - LM ZPO § 511 Nr. 6). Bei den Rechtsmitteln der Berufung und der Revision, die eine fristgebundene Begründung erfordern (§§ 519, 554 ZPO), muß sich dieses Ziel des Rechtsmittels aus der fristgerecht eingereichten Begründungsschrift ergeben. Nach dem Ablauf der Begründungsfrist kann zwar der Rechtsmittelantrag noch erweitert werden, jedoch nur, soweit sich die Erweiterung auf die fristgerecht vorgebrachten Anfechtungsgründe stützt. Neue Anfechtungsgründe können nach Ablauf der Begründungsfrist nicht mehr vorgebracht werden (BGH, Urteil vom 14. März 1961 - VI ZR 2o9/6o - LM ZPO § 519 Nr. 41). Danach kann die Zielrichtung des Rechtsmittels nach Ablauf der Begründungsfrist nicht mehr dahin geändert werden, daß nunmehr die - innerhalb der Begründungsfrist nicht geltend gemachte - Beschwer durch die angefochtene Entscheidung bekämpft wird.
c)	Diese Grundsätze müssen auf die Beschwerde nach § 621 e ZPO, die den Rechtsmitteln der Berufung und der Revision angenähert ist und wie diese fristgerecht begründet werden muß (§§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 519 Abs. 1, 2 ZPO), entsprechend angewendet werden.
Allerdings kommt im Verfahren über den Versorgungsausgleich der Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten nicht die gleiche Bedeutung zu wie im Zivilprozeß. Das Versorgungsausgleichsverfahren ist
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der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnet und wird daher nicht von der Parteimaxime, sondern vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht (§ 621 a Abs. 1 ZPO; § 12 FGG). Darüber hinaus bedarf es für die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Verbundverfahren keines Antrags (S 623 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Ebenso ist ein Antrag im Rechtsmittelverfahren nicht vorgeschrieben (BGH, Beschluß vom 17. Januar 1979 - IV ZB 111/78 - FamRZ 1979, 232). Aus diesen verfahrensrechtlichen Besonderheiten ist in einem Teil der Rechtsprechung abgeleitet worden, daß im Rechtsmittelverfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich keine Bindung an die Anträge der Beteiligten bestehe und das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers nicht gelte.
Ob dem gefolgt werden könnte (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/8o - FamRZ 1982, 475 mit Nachweisen zu dem Meinungsstand), bedarf hier keiner Entscheidung. Unabhängig von der Frage, ob und in welchem Maße das Rechtsmittelgericht an die Anträge und das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten gebunden ist und ob es die angefochtene Entscheidung auch zu dem Nachteil des Beschwerdeführers ändern kann, setzt die Zulässigkeit der Beschwerde nach S 2o FGG eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Nachdem das Gesetz in § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO - anders als in den allgemeinen Verfahrensvorschriften des FGG -eine Begründung der Beschwerde verlangt, muß sich aus dieser ergeben, daß der Rechtsmittelführer durch die angefochtene
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Entscheidung beschwert ist und diese Beschwer bekämpfen will. Andernfalls käme der Beschwerdebegründung keine sinnvolle Funktion zu. Aus dem Fehlen einer Verweisung auf § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO in § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO kann, wie der Bundes-gerichtshof bereits entschieden hat, nicht gefolgert werden, daß es im Beschwerdeverfahren nach § 621 e ZPO keiner Darlegung der Anfechtungsgründe bedürfe. Vielmehr muß der Beschwerdeführer wenigstens in kurzer Form angeben, warum er sich durch die Entscheidung beschwert fühlt, d.h. was er an ihr mißbilligt (BGH, Beschluß vom 28. Juli 1979 - IV ZB 147/78 - FamRZ 1979, 9o9, 91o) .
d)	An der fristgerechten Geltendmachung einer Beschwer fehlt es hier.
Der in der Beschwerdebegründung gerügte Berechnungsfehler des Amtsgerichts konnte sich - auch bei Zugrundelegung des Vortrags des Beschwerdeführers - nur zu dessen Vorteil ausgewirkt haben: Wenn die Anwartschaften der Ehefrau entsprechend dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung nach der für das Jahr 1969 geltenden geringeren allgemeinen Bemessungsgrundlage berechnet worden wären, hätte sich insoweit ein geringerer Betrag (5,7o DM statt 7,8o DM) ergeben (§§ 32 ff., 83 AVG). Dies hätte zur Folge gehabt, daß sich der Betrag der auf die Ehefrau zu übertragenden Anwartschaften zu dem Nachteil des Beschwerdeführers (von 239,35 DM auf 24o,4o DM) erhöht hätte.
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Weitere Anfechtungsgründe waren in der Beschwerdebegründung nicht vorgebracht worden. Die Erklärung des Beschwerdeführers, daß sein Antrag nur als Anregung aufzufassen sei und für das Beschwerdeverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG gelte, konnte zwar dahin verstanden werden, daß der Beschwerdeführer die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht auf den von ihm gerügten Gesichtspunkt beschränkt wissen wollte. Außer dem geltend gemachten Berechnungsfehler hatte er jedoch keinen Grund angegeben, aus dem er die angefochtene Entscheidung mißbilligte.
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Nach Ablauf der Begründungsfrist konnte der formelle Mangel der Beschwerdebegründung nicht mehr durch nachträgliches Vorbringen geheilt werden. Die nachgereichten Darlegungen über die Auswirkungen des Zeitpunkts der Rechtskraft der Entscheidung und der erst im Verfahren der weiteren Beschwerde vorgebrachte Tatsachenvortrag über die Einbeziehung nachentrichteter Beiträge vermochten deshalb an der Unzulässigkeit der unzureichend begründeten Beschwerde nichts mehr zu ändern. Danach bedarf es keiner Erörterung mehr, ob in den Auswirkungen des Zeitpunkts der Rechtskraft der Entscheidung eine rechtsmittelfähige Beschwer gelegen hätte.
Lohmann	Portmann	Seidl
 Krohn	Nonnenkamp