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BGH · IVb ZB 865/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 865/80

des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 27. Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird das Urteil des 18. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. In ihren Auskünften gegenüber dem Amtsgericht hat die LVA mitgeteilt, daß das fiktiv auf das Ende der Ehezeit errechnete monat- Die den Ehemann betreffenden Werte hat die LVA neuerdings in einer während des Verfahrens der weiteren Beschwerde übermittelten Auskunft mit 1 281,70 DM insgesamt und 541,90 DM für die Ehezeit angegeben. Ferner hat es zu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Deutschen Bundesbahn auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 35,46 DM, bezogen auf den 30. Gegen dieses Urteil hat die Ehefrau Berufung eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung des Scheidungsantrages weiterverfolgt hat. Ferner hat die LVA Beschwerde eingelegt und sich dagegen gewandt, daß das Amtsgericht bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auf seiten des Ehemannes statt des von ihr erechneten fiktiven Altersruhegeldes die am Ende der Ehezeit tatsächlich gezahlte Rente zugrunde gelegt hat. Außerdem hat die LVA den Standpunkt vertreten, daß für die Durchführung eines Quasi-Splittings kein Anlaß bestehe, vielmehr der gesamte Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB vorzunehmen und Rentenanwartschaften in Höhe von 292,61 DM monatlich zu übertragen seien. Das Oberlandesgericht hat beide Rechtsmittel zurückgewiesen, die Beschwerde der LVA mit der Maßgabe, daß die übertragenen monatliche Rentenanwartschaften 239,27 DM betragen, und hinsichtlich der Entscheidung über den Versorgungsausgleich die weitere Beschwerde zugelassen. Sie hat sich die von der LVA im zweiten Rechtszug vertretene Rechtsauffassung zu eigen gemacht und beantragt, den Versorgungsausgleich dahin zu regeln, daß von dem Versicherungskonto des Ehemannes monatliche Rentenanwartschaften von 292,61 DM auf ihr Versicherungskonto übertragen werden. Die weitere Beschwerde führt - im Umfang der Anfechtung - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. a) Mit Recht hat das Oberlandesgericht einen einheitlichen Wertausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB abgelehnt und es bei dem Ausgleich des Wertunterschiedes der beiderseitigen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 1 BGB sowie dem Ausgleich der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Deutschen Bundesbahn nach § 1587 b Abs. 2 BGB belassen. b) Daß die Vorinstanzen für die Ermittlung des Wertunterschiedes der Rentenanrechte der Ehegatten auf seiten des Ehemannes, der am Ende der Ehezeit bereits das 65. Bedenken begegnet es lediglich, daß für die Berechnung des Ehezeitanteils das Werteinheitenverhältnis für maßgebend erachtet worden ist, das sich aus der fiktiven Berechnung des Altersruhegeldes durch die LVA ergibt. 2 BGB bei der Ermittlung des Betrages, zu dem die Rente des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 52 Abs.4 G 131 auf die Versorgung anzurechnen sei, nicht die tatsächlich gewährte Rente von 1 195,90 DM, sondern den von der LVA fiktiv errechneten Betrag von 1 280 DM monatlich berücksichtigt. Darüber hinaus ist die vorliegende Bewertung der in den Wertausgleich einzubeziehenden gekürzten Versorgung mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur - 2. So bestimmt § 78 G 131 in der Fassung, welche die Vorschrift durch § 101 BeamtVG erhalten hat, daß für die Versorgung der unter das G 131 fallenden Personen seit dem Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes § 69 BeamtVG gilt. Soweit sich nach der vorstehend erörterten Neuberechnung eine Erhöhung des Wertausgleichs ergibt, wird das Oberlandesgericht ferner prüfen müssen, ob nach den im Senatsbeschluß vom 11. April 1984 (aaO) dargelegten Grundsätzen für die Bewertung der gesetzlichen Rentenanwartschaften auch auf seiten der Ehefrau statt des bisher zugrunde gelegten fiktiven Altersruhegeldes der tatsächliche Zahlbetrag ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente am Ende der Ehezeit herangezogen werden muß.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 55 BeamtVG
EhefrauBeamtVGEhemannesZBLVABeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 865/80
BESCHLUSS
in Sachen
 Ibolya
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Anton
 Straße
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Antragsteller und Beschwerdegegner,
 Rechtsanwälte
und
 Weitere Beteiligte:
1.	LandesverSicherungsanstalt N VMBBI L■■■§, Vers.Nr.:
123 O
2.	Deutsche Bundesbahn, Bundesbahndirektion S Straße sMBBi, Az.: 5 P *0 PA
7 (V)
Der IVb
Z ivilsenat
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des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
 am 27. Juni 1984
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 1980 im Kostenpunkt und im Ausspruch über den Versorgungsausgleich aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1 000 DM.
4P
3	-Gründe:
I.
Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, haben am SBHBI 1948 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des am 13. Juni 1912 geborenen Ehemannes (Antragsteller) ist der am ft	1923 geborenen Ehefrau (Antragsgegnerin) am
31. Mai 1978 zugestellt worden.
Beide Ehegatten haben während der Ehezeit (M mi 1948 bis 30. April 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) bei der Landesversicherungsanstalt	(LVA	-	weitere
 Beteiligte zu 1) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehemann, der zu dem Personenkreis des § 52 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen, i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl I 1685 - im folgenden:
 G 131) zählt, hat außerdem Versorgungsanrechte bei der Deutschen Bundesbahn (weitere Beteiligte zu 2) erlangt, aus denen er seit 1. August 1957 Ruhelohn bezieht. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält er seit 1. April 1959 eine Rente, zunächst wegen Erwerbsunfähigkeit, später als Altersruhegeld. Die Ehefrau bezieht seit 1. Dezember 1959 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. In ihren Auskünften gegenüber dem Amtsgericht hat die LVA mitgeteilt, daß das fiktiv auf das Ende der Ehezeit errechnete monat-
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liehe Altersruhegeld des Ehemannes 1 280 DM und das der Ehefrau 155,50 DM betrage; davon entfielen beim Ehemann 543,30 DM und bei der Ehefrau 29 DM auf die Ehezeit. Die den Ehemann betreffenden Werte hat die LVA neuerdings in einer während des Verfahrens der weiteren Beschwerde übermittelten Auskunft mit 1 281,70 DM insgesamt und 541,90 DM für die Ehezeit angegeben. Der tatsächliche monatliche Zahlbetrag des Altersruhegeldes des Ehemannes betrug demgegenüber am Ende der Ehezeit 1 195,90 DM. Die Erwerbsunfähigkeitsrente der Ehefrau belief sich am Ehezeitende auf 326,80 DM monatlich.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden, über den nachehelichen Unterhalt der Ehefrau erkannt und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das der Ehefrau Rentenanwartschaften übertragen hat, die es im Entscheidungssatz auf 239,19 DM und in den Gründen seiner Entscheidung auf 239,27 DM (jeweils monatlich und bezogen auf den 30. April 1978) beziffert hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Deutschen Bundesbahn auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 35,46 DM, bezogen auf den 30. April 1978, begründet. Gegen dieses Urteil hat die Ehefrau Berufung eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung des Scheidungsantrages weiterverfolgt hat. Ferner hat die LVA Beschwerde eingelegt und sich dagegen gewandt, daß das Amtsgericht bei der Durchführung des
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Versorgungsausgleichs auf seiten des Ehemannes statt des von ihr erechneten fiktiven Altersruhegeldes die am Ende der Ehezeit tatsächlich gezahlte Rente zugrunde gelegt hat. Außerdem hat die LVA den Standpunkt vertreten, daß für die Durchführung eines Quasi-Splittings kein Anlaß bestehe, vielmehr der gesamte Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB vorzunehmen und Rentenanwartschaften in Höhe von 292,61 DM monatlich zu übertragen seien. Das Oberlandesgericht hat beide Rechtsmittel zurückgewiesen, die Beschwerde der LVA mit der Maßgabe, daß die übertragenen monatliche Rentenanwartschaften 239,27 DM betragen, und hinsichtlich der Entscheidung über den Versorgungsausgleich die weitere Beschwerde zugelassen. Die Ehefrau hat weitere Beschwerde eingelegt. Sie hat sich die von der LVA im zweiten Rechtszug vertretene Rechtsauffassung zu eigen gemacht und beantragt, den Versorgungsausgleich dahin zu regeln, daß von dem Versicherungskonto des Ehemannes monatliche Rentenanwartschaften von 292,61 DM auf ihr Versicherungskonto übertragen werden.
II.
1. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Die Ehefrau hat zwar im zweiten Rechtszug keine Angriffe gegen die Entscheidung des Pamiliengerichts zu dem Versorgungsausgleich gerichtet (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 580/80 - FamRZ 1980, 773). Sie hat sich das Recht zur Einlegung der weiteren Be-
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schwerde aber dadurch erhalten, daß sie im zweiten Rechtszug den Scheidungsausspruch angefochten hat. Wäre dieses Rechtsmittel erfolgreich gewesen und der Scheidungsantrag abgewiesen worden, so wären auch die im Verbundverfahren geregelten Folgesachen gegenstandslos geworden (§ 629 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2. Die weitere Beschwerde führt - im Umfang der Anfechtung - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
a)	Mit Recht hat das Oberlandesgericht einen einheitlichen Wertausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB abgelehnt und es bei dem Ausgleich des Wertunterschiedes der beiderseitigen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 1 BGB sowie dem Ausgleich der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Deutschen Bundesbahn nach § 1587 b Abs. 2 BGB belassen. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug.
b)	Daß die Vorinstanzen für die Ermittlung des Wertunterschiedes der Rentenanrechte der Ehegatten auf seiten des Ehemannes, der am Ende der Ehezeit bereits das 65. Lebensjahr vollendet hatte, nicht das fiktiv errechnete, sondern das tatsächlich gezahlte Altersruhegeld herangezogen haben, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33 sowie, zu-
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letzt, vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - zur Veröffentlichung bestimmt). Bedenken begegnet es lediglich, daß für die Berechnung des Ehezeitanteils das Werteinheitenverhältnis für maßgebend erachtet worden ist, das sich aus der fiktiven Berechnung des Altersruhegeldes durch die LVA ergibt. Wie der Senat in der letztgenannten Entscheidung dargelegt hat, ist der Ehezeitanteil in derartigen Fällen nach dem Verhältnis der Werteinheiten aus der tatsächlich gezahlten Rente zu berechnen. Dieses Verhältnis ist bislang nicht festgestellt.
c)	Bei der Bewertung der Versorgungsanrechte, die der Ehemann in der Ehezeit bei der Deutschen Bundesbahn erlangt hat, haben die Vorinstanzen zu Recht die tatsächlich gewährte Versorgung zugrunde gelegt (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 593/80 - FamRZ 1982, 36). Im übrigen kann diese Bewertung jedoch nicht bestehen bleiben.
Anders als bei der Ermittlung des Wertunterschiedes der beiderseitigen Rentenanwartschaften haben Amtsgericht und Berufungsgericht, der Auskunft der Deutschen Bundesbahn folgend, im Rahmen von § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB bei der Ermittlung des Betrages, zu dem die Rente des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 52 Abs. 4 G 131 auf die Versorgung anzurechnen sei, nicht die tatsächlich gewährte Rente von 1 195,90 DM, sondern den von der LVA fiktiv errechneten Betrag von 1 280 DM monatlich berücksichtigt. Das begegnet durch-
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greifenden rechtlichen Bedenken. Darüber hinaus ist die vorliegende Bewertung der in den Wertausgleich einzubeziehenden gekürzten Versorgung mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur - 2. HStruktG - vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1523) hinfällig geworden, weil aufgrund dieses Gesetzes die frühere Anrechnungsregelung - auch in Fällen bereits im Ruhestand befindlicher Versorgungsempfänger -ab 1. Januar 1982 durch die Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG ersetzt worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 - IVb ZB 49/83 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Das gilt auch für die hier angewendete Anrechnungsvorschrift des § 52 Abs. 4 G 131. So bestimmt § 78 G 131 in der Fassung, welche die Vorschrift durch § 101 BeamtVG erhalten hat, daß für die Versorgung der unter das G 131 fallenden Personen seit dem Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes § 69 BeamtVG gilt. Die dort in Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 u.a. für anwendbar erklärte Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG, die in ihrer früheren Fassung nur die Versorgungsbezüge aus den nach dem 31. Dezember 1965 begründeten Beamtenverhältnissen betraf und deshalb in Versorgungsfällen der vorliegenden Art ausschied, erfaßt seit dem Wegfall dieser zeitlichen Einschränkung infolge der Änderung durch Art. 2 § 1 Nr. 7 des 2. HStruktG alle Beamtenverhältnisse.
Damit findet § 55 BeamtVG seit dem 1. Januar 1982 auch auf die Versorgungsbezüge der unter das G 131 fallenden Personen uneingeschränkt Anwendung (vgl. auch Senatsbeschluß vom 30. Mai 1984 - IVb ZB 829/80). Diese Änderung der Rechtslage ist im
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vorliegenden Fall zu berücksichtigen, auch wenn sie erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts während des Verfahrens der weiteren Beschwerde eingetreten ist (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004).
d)	Die hiernach erforderliche Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB, § 55 BeamtVG, die sich nach den in den Senatsbeschlüssen vom 1. Dezember 1982 (IVb ZB 532/81 -FamRZ 1983, 358), 6. Juli 1983 (IVb ZB 794/81 - FamRZ 1983,
 1005) und 1. Februar 1984 (aaO) dargelegten Grundsätzen bestimmt, kann der Senat nicht selbst vornehmen, da es dazu weiterer Feststellungen bedarf, insbesondere über das maßgebende Verhältnis der ehezeitlichen zu den insgesamt erworbenen Werteinheiten (vgl. oben unter 2.). Es ist nicht auszuschließen, daß sich aufgrund dieser Berechnung auf seiten des Ehemannes höhere in den Wertausgleich fallende Anrechte ergeben als bisher angenommen. Deshalb muß die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.
Soweit sich nach der vorstehend erörterten Neuberechnung eine Erhöhung des Wertausgleichs ergibt, wird das Oberlandesgericht ferner prüfen müssen, ob nach den im Senatsbeschluß vom 11. April 1984 (aaO) dargelegten Grundsätzen für die Bewertung
 der gesetzlichen Rentenanwartschaften auch auf seiten der Ehefrau statt des bisher zugrunde gelegten fiktiven Altersruhegeldes der tatsächliche Zahlbetrag ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente am Ende der Ehezeit herangezogen werden muß.
Krohn
 Lohmann
Macke
 Blumenrohr
Zysk