Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 21, Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 9. März 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 838,7o DM; die ehezeitlich erlangten Rentenanwartschaften der Ehefrau hat die Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz (weitere Beteiligte) in einer Auskunft an das Amtsgericht - Familiengericht - vom 23. Aus der Zusatzversorgung hat die Ehefrau - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erworben, deren Höhe das Oberlandesgericht mit 489,37 DM angenommen hat. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß € von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Rheinprovinz Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 152,6o DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 838,7o DM und 533,5o I - bezogen auf den 31. März 1979 - auf das ebenfalls bei der LVA Rheinprovinz geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil zu dem Versorgungsausgleich dahin abgeändert, daß ein öffentlichrechtlicher Versorgungsausgleich zwischen den Parteien nicht stattfinde. Gleichwohl müsse auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Anwartschaft auf die Versorgungsrente grundsätzlich im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich berücksichtigt werden; das führe im vorliegenden Fall aber dazu, daß ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich überhaupt nicht stattfinde, weil die Ehefrau insgesamt die werthöheren Anwartschaften erworben habe als der Ehemann. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Ober landesgericht. Der Senat hat in dieser Entscheidung außerdem darauf hingewiesen, daß in gleicher Weise auch - gegebenenfalls auf Seiten beider Ehegatten - die abgezinste Versicherungsrente zugrundezulegen ist, soweit zunächst durch Gegenüberstellung der von den Eheleuten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften ermittelt werden soll, wer insgesamt die werthöheren Anwartschaften erlangt hat und deshalb im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgleichspflichtig ist. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung zu dem Wert der ehezeitlich erlangten Anwartschaft der Ehefrau auf eine statische Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln getroffen. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur neuen Entscheidung auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Bei der neu zu treffenden Entscheidung wird das Oberlandesgericht den Anwartschaften des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht nur die - dynamisierte - werthöchste Anwartschaft der Ehefrau auf eine statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung, sondern auch ihren Höherversicherungs anteil in der gesetzlichen Rentenversicherung - nach Dynamisierung - gegenüberzustellen haben.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 862/81 BESCHLUSS in der Familiensache Marianne geb. B( reg lo, K Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigter s Rechtsanwalt Dr. gegen Johann Straße 4, r Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dres. Weitere Beteiligte: Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz. Ki und Vers.Nr.: llee 71 2 A Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 2. März 1983 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 21, Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Juli 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1 831,2o DM. 3 Gründe: I. Der im Jahre 1929 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 193o geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 5. Juli 1951 die Ehe geschlossen. Am 24. April 1979 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden. Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Juli 1951 bis 31. März 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 838,7o DM; die ehezeitlich erlangten Rentenanwartschaften der Ehefrau hat die Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz (weitere Beteiligte) in einer Auskunft an das Amtsgericht - Familiengericht - vom 23. August 1979 zunächst mit monatlich 533,5o DM angegeben; mit einer während des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht erteilten weiteren Auskunft vom 7. Januar 1981 hat die LVA eine Neuberechnung der auf die Ehezeit entfallenden gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau vorgelegt; diese betragen danach monatlich 556,27 DM zuzüglich eines Höherversicherungsanteils von 3,33 DM. Für die Ehefrau besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt K^|. Aus der Zusatzversorgung hat die Ehefrau - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erworben, deren Höhe das Oberlandesgericht mit 489,37 DM angenommen hat. Zu den sonstigen Anwartschaften der Ehefrau aus der Zusatzversorgung 4 hat die Zusatzversorgungskasse in einer dem Amtsgericht ertei] ten Auskunft vom 28. September 1979 mitgeteilt: Die ehezeitlic erworbene Anwartschaft auf die Mindestversorgungsrente betrag« monatlich 96,82 DM und die anteilige Anwartschaft auf Besitzstandsrente monatlich 169,7o DM; Angaben zu einer Anwartschaf auf die qualifizierte Versicherungsrente unter Berücksichtigui des Betriebsrentengesetzes enthält die Auskunft nicht. Nach ihrem weiteren Inhalt ruhte das für die Zusatzversorgung maßgebliche Arbeitsverhältnis seit dem 1. April 1978, und die Ehefrau bezog eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit bis zu dem 28. Februar 1981. Von diesem Zeitpunkt an erhielt sie nach ihrem Vorbringen vor dem Oberlandesgericht keine Erwerbsunfäh keitsrente und keine Zusatzrente mehr. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß € von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Rheinprovinz Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 152,6o DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 838,7o DM und 533,5o I - bezogen auf den 31. März 1979 - auf das ebenfalls bei der LVA Rheinprovinz geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. l Anwartschaft der Ehefrau aus dem Zusatzversorgungsverhältnis hat das Amtsgericht bei dem öffentlich-rechtlichen Versorgun» ausgleich nicht berücksichtigt; es hat dazu ausgeführt: Die aussetzungen der Unverfallbarkeit der Anwartschaft auf die V sorgungsrente seien nicht erfüllt, da die Zusatzversorgung s 5 6? dem 1. April 1978 ruhe; die Anwartschaften aus der Zusatzversorgung seien daher in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil zu dem Versorgungsausgleich dahin abgeändert, daß ein öffentlichrechtlicher Versorgungsausgleich zwischen den Parteien nicht stattfinde. Es ist davon ausgegangen, daß die Anwartschaft der Ehefrau aus dem Zusatzversorgungsverhältnis noch nicht unverfallbar sei, weil der Versicherungsfall (Bezug von Altersruhegeld) noch nicht eingetreten sei. Gleichwohl müsse auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Anwartschaft auf die Versorgungsrente grundsätzlich im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich berücksichtigt werden; das führe im vorliegenden Fall aber dazu, daß ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich überhaupt nicht stattfinde, weil die Ehefrau insgesamt die werthöheren Anwartschaften erworben habe als der Ehemann. Da jedoch noch nicht unverfallbare Anwartschaften nie den Grund für eine Ausgleichspflicht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs abgeben dürften, sondern nur die Verminderung oder den Wegfall einer sonst bestehenden Ausgleichspflicht des anderen Ehegatten rechtfertigen könnten, komme hier die Durchführung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht in Betracht. 6 Gegen diese Entscheidung wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich erstrebt. II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Ober landesgericht. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich de Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, is - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versieh« ten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf < (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartscha: auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne v< § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherung rente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, VBL, gemäß § 44, § 44 a oder S 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsan 7 wartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Der Senat hat in dieser Entscheidung außerdem darauf hingewiesen, daß in gleicher Weise auch - gegebenenfalls auf Seiten beider Ehegatten - die abgezinste Versicherungsrente zugrundezulegen ist, soweit zunächst durch Gegenüberstellung der von den Eheleuten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften ermittelt werden soll, wer insgesamt die werthöheren Anwartschaften erlangt hat und deshalb im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgleichspflichtig ist. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung zu dem Wert der ehezeitlich erlangten Anwartschaft der Ehefrau auf eine statische Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln getroffen. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur neuen Entscheidung auf der sich alsdann ergebenden Grundlage ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. 8 Bei der neu zu treffenden Entscheidung wird das Oberlandesgericht den Anwartschaften des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht nur die - dynamisierte - werthöchste Anwartschaft der Ehefrau auf eine statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung, sondern auch ihren Höherversicherungs anteil in der gesetzlichen Rentenversicherung - nach Dynamisierung - gegenüberzustellen haben. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Zysk