Der 3Tb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp am 10. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragstellers) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 14. Juni 1980 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, daß es "zu Lasten der Anwartschaft des Antragstellers ... auf Versorgung nach beamtenrechtliche n Vorschriften oder Grundsätzen aufgrund des Soldatenversorgungsgesetzes gegenüber der Bundesrepublik Deutschland" auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 98,02 DM, bezogen auf den 28. Dabei hat es auf seiten der Ehefrau eine in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft von monatlich 14,60 DM berücksichtigt und auf seiten des Ehemannes eine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Renten^ Versicherung in Höhe von monatlich 4,30 DM sowie ein Versorgungsanrecht aus seinem Dienstverhältnis als Zeitsoldat von monatlich 206,34 DM zugrunde gelegt. Die Bundesrepublik Deutschland hat im Wege der Beschwerde geltend gemacht, daß die von dem Ehemann durch seinen Dienst als Zeitsoldat erlangte Versorgungsaussicht nicht dem Versorgungsausgleich unterliege. Jedoch hat das Oberlandesgericht die von dem Ehemann erworbene Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenver- Sicherung nicht für ausgleichsfähig gehalten, da sich hieraus mangels Erfüllung der Wartezeit kein Rentenanspruch ergebe und auch eine Auf-Stockung durch freiwillige Weiterversicherung nicht möglich sei, und hat die zugunsten der Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften auf monatlich 88,57 DM ermäßigt. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung.auswirkt. Die durch den Dienst als Zeitsoldat erworbene Versorgungsaussicht ist dadurch in eine konkrete Versorgungsanwartschaft eingemündet. Die angefochtene Entscheidung kann jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil das Oberlandesgericht ebenso wie das Familiengericht die von dem Ehemann durch den Dienst als Zeitsoldat erworbenen Versorgungsanrechte nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB bewertet hat. Daher ist auch in den Fällen,in denen der ehemalig^ Zeitsoldat zwischen Ehezeitende und tatrichterlicher Entscheidung Beamter oder Berufssoldat geworden ist, nur der Wert der fiktiven Nachversicherung auszugleichen (Senatsbeschlüsse vom 11. 4. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung nicht möglich, weil bisher keine Feststellungen zu dem Wert der Rentenanwartschaften getroffen worden sind, die im Falle einer Nachversicherung des Dienstverhältnisses als Zeitsoldat auf die Ehezeit entfallen würden. a) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts sind auch die von dem Ehemann in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. eine Ausnahme auch nicht für den Fall duldet, daß nach dem Berufsweg des Ausgleichspflichtigen eine spätere Erfüllung der Wartezeit nicht zu erwarten steht und auch die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung nicht gegeben ist.
BUNDESGERICHTSHOF ivd zb g5o/8o BESCHLUSS in der Familiensache Gerd f Antragsteller, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: gegen Evelyn geh. ASB!12, Antragsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: II. Instanz: Weitere Beteiligte: 1. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung V, Stuttgart, Rotebühlstr. 40 (XI B Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Correll - 2. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ruhrstr. 2, Berlin-Wilmersdorf (Vers.-Nr.: 54 2 Der 3Tb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp am 10. November 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird der Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. Oktober 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.062,84 DM. Gründe : I. Die Parteien haben am 16. Januar 1973 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragstellers) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 14. März 1978 zugestellt worden. Beide Parteien haben in der Ehezeit - geringfügige -Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Bald nach der Eheschließung verpflichtete sich der Ehemann mit Wirkung ab 13. Mai 1973 bei der Bundeswehr als Zeitsoldat, ließ sich aber zur Durchführung des Studiums der Medizin beurlauben. Während der Zeit der Beurlaubung erhielt er keine Bezüge, sondern nur ein Ausbildungsgeld. Nach Abschluß des Medizinstudiums trat er mit Wirkung vom 12. Oktober 1978 als Sanitätsoffizier in das Berufssoldatenverhältnis Uber. Durch Verbundurteil vom 2. Juni 1980 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, daß es "zu Lasten der Anwartschaft des Antragstellers ... auf Versorgung nach beamtenrechtliche n Vorschriften oder Grundsätzen aufgrund des Soldatenversorgungsgesetzes gegenüber der Bundesrepublik Deutschland" auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 98,02 DM, bezogen auf den 28. Februar 1978, begründet hat. Dabei hat es auf seiten der Ehefrau eine in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft von monatlich 14,60 DM berücksichtigt und auf seiten des Ehemannes eine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Renten^ Versicherung in Höhe von monatlich 4,30 DM sowie ein Versorgungsanrecht aus seinem Dienstverhältnis als Zeitsoldat von monatlich 206,34 DM zugrunde gelegt. . Die Bundesrepublik Deutschland hat im Wege der Beschwerde geltend gemacht, daß die von dem Ehemann durch seinen Dienst als Zeitsoldat erlangte Versorgungsaussicht nicht dem Versorgungsausgleich unterliege. Die Beschwerde ist überwiegend ohne Erfolg geblieben. Jedoch hat das Oberlandesgericht die von dem Ehemann erworbene Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenver- Sicherung nicht für ausgleichsfähig gehalten, da sich hieraus mangels Erfüllung der Wartezeit kein Rentenanspruch ergebe und auch eine Auf-Stockung durch freiwillige Weiterversicherung nicht möglich sei, und hat die zugunsten der Ehefrau zu begründenden Rentenanwartschaften auf monatlich 88,57 DM ermäßigt. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde hält die Bundesrepublik Deutschland an ihrem in zweiter Instanz eingenommenen Rechtsstandpunkt fest. II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1, Wie der Senat in BGHZ 81, 100 in einem Pall, in dem das Dienstverhältnis als Zeitsoldat noch andauerte, entschieden hat, erwirbt der Zeitsoldat eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einer Laufbahn als Beamter bzw. Berufssoldat, die in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung.auswirkt. Auch ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ist insoweit nicht vorzubehalten. Im einzelnen wird auf die Ausführungen des Senats in dem genannten Beschluß Bezug genommen. 2. Aufgrund der Übernahme des Ehemannes in das Dienstverhältnis als Berufssoldat ist der Wehrdienst als Zeitsoldat im Rahmen der Soldatenversorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen (§ 20 i.V. mit § 2 Satz 1 SVG). Die durch den Dienst als Zeitsoldat erworbene Versorgungsaussicht ist dadurch in eine konkrete Versorgungsanwartschaft eingemündet. Tritt eine solche Entwicklung bis zur tatriehterlichen Entscheidung ein, ist dem für die Form des Versorgungsausgleichs Rechnung zu tragen (vgl. SenatsbeSchlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154 und vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 364). Das Quasi-Splitting findet nunmehr in direkter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Anwartschaft auf Soldatenversorgung statt. In dieser Hinsicht steht die Entscheidung der Vorinstanzen mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang. 3. Die angefochtene Entscheidung kann jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil das Oberlandesgericht ebenso wie das Familiengericht die von dem Ehemann durch den Dienst als Zeitsoldat erworbenen Versorgungsanrechte nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB bewertet hat. Nach der Rechtsprechung des Senats bleiben für den Wert des Ausgleichs - im Gegensatz zur Form des Ausgleichs - die Verhältnisse bei Ehezeitende maßgeblich. Daher ist auch in den Fällen,in denen der ehemalig^ Zeitsoldat zwischen Ehezeitende und tatrichterlicher Entscheidung Beamter oder Berufssoldat geworden ist, nur der Wert der fiktiven Nachversicherung auszugleichen (Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 und 13- Januar 1982 aaO). 4. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung nicht möglich, weil bisher keine Feststellungen zu dem Wert der Rentenanwartschaften getroffen worden sind, die im Falle einer Nachversicherung des Dienstverhältnisses als Zeitsoldat auf die Ehezeit entfallen würden. Die Sache ist daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. 5. Für das neue Beschwerdeverfahren weist der Senat auf folgendes hin: a) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts sind auch die von dem Ehemann in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Daß die für die entsprechende Versorgung erforderliche Wartezeit noch nicht erfüllt ist, ist nach § 1587 a Abs. 7 BGB unbeachtlich. Es handelt sich hierbei um eine der Verzerrung der Vergleichsberechnung vorbeugende (vgl. MünchKomm/Maier BGB § 1587 a Rdn. 399; Palandt/Diederichsen BGB 41. Aufl. § 1587 a Anm. 3 A; AK-BGB/Höhler/Troje § 1587 a Rdn. 112; BT-Drucks. 7/650 S. 159 zu IV) generalisierende Regelung, die eine Ausnahme auch nicht für den Fall duldet, daß nach dem Berufsweg des Ausgleichspflichtigen eine spätere Erfüllung der Wartezeit nicht zu erwarten steht und auch die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung nicht gegeben ist. b) In der Auskunft über die Rentenanwartschaften der Ehefrau hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die - in die Ehezeit hineinreichenden - ersten fünf Versicherungsjahre gemäß § 32 Abs. A Buchst, b AVG Tabellenwerte nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32 a AVG in Ansatz gebracht. Die dem zugrunde liegende Regelung ist mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar, soweit weiblichen Versicherten ein niedrigeres Bruttojahresarbeitsentgelt zugeordnet wird als männlichen Versicherten (BVerfGE 57, 335). Auch dem Ehemann sind in der Auskunft der Landesversicherungsanstalt Oberbayern über die von ihm in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Renten- . anwartschaften für die - in der Ehezeit hinreichenden - ersten fünf VersicherungsJahre Tabellenwerte (nach der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 1255 a RVO) zugeordnet worden, und zwar solche, die höher sind als diejenigen für weibliche Versicherte der- 8 selben Leistungsgruppe. Das Oberlandesgericht wird zu prüfen haben, ob sich auch insoweit wegen der unterschiedlichen Behandlung von Männern und Frauen verfassungsrechtliche Bedenken ergeben. Lohmann Portmann Seidl Macke Nonnenkamp