1. EheRG Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Satz 1; BGB $$ 1587 ff Findet der Versorgungsausgleich nicht statt, weil die Ehe vor dem 1. Juli 1977 nach den bisherigen Vorschriften geschieden worden ist, so können die Eheleute den gesetzlichen Versorgungsausgleich auch nicht wirksam vereinbaren. Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Chr. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 5. Die Ehe der Parteien wurde - nach altem Recht -durch Urteil vom 23. 1. Die Ehefrau will mit ihrem Antrag erreichen, daß der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich im Wege des sogenannten Renten-Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) hinsichtlich der beiderseits bei der BfA in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften durchgeführt wird. EheRG entgegen, wonach die §§ 1587 bis 1587 p BGB auf Ehen, die nach den bisher geltenden Vorschriften geschieden worden sind, nicht anwendbar sind. Die am 23- Mai 1977 abgeschlossene Parteivereinbarung kann der Ehefrau nicht zu dem gewünschten Erfolg verhelfen. Daß das Familiengericht nach neuem Recht im Wege des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung übertragen kann, beruht auf der besonderen gesetzlichen Ermächtigung des Allein auf der Grundlage einer Parteivereinbarung kann das Gericht nicht in der für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich notwendigen Weise rechtsgestaltend tätig werden, weil die Dispositionsbefugnis der Parteien nicht soweit reicht (ebenso im Ergebnis OLG Hamm FamRZ 1979, 46; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch 1. Die Vorinstanzen haben es nach alledem zu Recht abgelehnt, dem Antrag der Ehefrau auf Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zu entsprechen.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein 1. EheRG Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1; BGB $$ 1587 ff Findet der Versorgungsausgleich nicht statt, weil die Ehe vor dem 1. Juli 1977 nach den bisherigen Vorschriften geschieden worden ist, so können die Eheleute den gesetzlichen Versorgungsausgleich auch nicht wirksam vereinbaren. BGH, ßeschl. v. 12. Mai 1982 - IVb ZB 859/80 - OLG Frankfurt Main AG Hanau BUNDESGERICHTSHOF I Yb ZB 859/60 BESCHLUSS in der FamilienSache Anneliese G I/Ma* Istraße Antragstellerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Johann Adam HaM, eg Antragsgegner Weitere Beteiligte: 2 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Chr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk am 12. Mai 1982 beschlossen: Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 6. Oktober 1980 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der weiteren Beschwerde. Beschwerdewert: 3.709,80 DM. G runde : I. Die Ehe der Parteien wurde - nach altem Recht -durch Urteil vom 23. Mai 1977 geschieden. In der von ihnen vor dem Landgericht abgeschlossenen Scheidungsvereinbarung vom gleichen Tage heißt es unter Nr. II: "Der Versorgungsausgleich hinsichtlich der beiden Rentenansprüche, darüber sind sich beide Parteien einig, soll sich nach den ab 1. Juli 1977 geltenden gesetzlichen Bestimmungen richten und vorgenommen werden.” Nachdem die Ehefrau (Antragstellerin) Auskünfte über die beiderseitigen Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA -weitere Beteiligte) eingeholt hatte, beantragte sie im Februar 1980 beim Amtsgericht, den Versorgungsausgleich durchzuführen. Der Antrag hatte beim Amtsgericht und beim Oberlandesgericht keinen Erfolg. Mit der - zug lassenen - weiteren Beschwerde verfolgt ihn die Ehefrau weiter. II. Das Rechtsmittel ist unbegründet. 1. Die Ehefrau will mit ihrem Antrag erreichen, daß der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich im Wege des sogenannten Renten-Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) hinsichtlich der beiderseits bei der BfA in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften durchgeführt wird. Dem steht die Übergangsvorschrift des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 des 1. EheRG entgegen, wonach die §§ 1587 bis 1587 p BGB auf Ehen, die nach den bisher geltenden Vorschriften geschieden worden sind, nicht anwendbar sind. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Übergangsregelung (vgl. etwa Dieckmann FamRZ 1976, 635, 63* bestehen nicht, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat (BVerfGE 47, 85 ff). Es ist danach grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, ob ein Rechtsgebiet der Novellierung bedarf und ab wann eine Neuregelung gelten soll. Daß es in dem Zeitraum zwischen der Bekanntmachung des 1. EheRG (15. Jun: 1976) und dessen Inkrafttreten (1. Juli 1977) in anhäni Scheidungsverfahren von Zufälligkeiten, wie der Arbeitsbelastung des zuständigen Gerichts oder dem Umfani des streitigen Parteivorbringens, abhängig sein konnte; ob die Ehe vor oder nach dem Stichtag des 1. Juli 1977 geschieden wurde und es demzufolge zu dem Versorgungsaus- gleich kam oder nicht, muß hingenommen werden (BVerfGE aaO S. 97 f). Es kann daher dahinstehen, ob die Parteien im vorliegenden Fall durch ihr Prozeßverhalten die Scheidung ihrer Ehe nach neuem Recht hätten erreichen können. 2. Die am 23- Mai 1977 abgeschlossene Parteivereinbarung kann der Ehefrau nicht zu dem gewünschten Erfolg verhelfen. Dem seinerzeit geltenden Recht war die Teilung der in der Ehe von einem Ehegatten erworbenen Versorgungsanwartschaften fremd (BT-Drucks. 7/650 S. 233). Daß das Familiengericht nach neuem Recht im Wege des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung übertragen kann, beruht auf der besonderen gesetzlichen Ermächtigung des § 1587 b Abs.1 BGB, die durch das 1. EheRG geschaffen wurde. Allein auf der Grundlage einer Parteivereinbarung kann das Gericht nicht in der für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich notwendigen Weise rechtsgestaltend tätig werden, weil die Dispositionsbefugnis der Parteien nicht soweit reicht (ebenso im Ergebnis OLG Hamm FamRZ 1979, 46; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch 1. EheRG Art. 12 Nr. 3 Anm. 4; Maier, Versorgungsausgleich Art. 12 Anm. 1.2; Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung Rdn. 609). 3. Die Vorinstanzen haben es nach alledem zu Recht abgelehnt, dem Antrag der Ehefrau auf Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zu entsprechen. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob diese aufgrund der abgeschlossenen Scheidungsverein-barung vom Antragsgegner verlangen kann, durch ander« weitige Leistungen im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt zu werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchführbar wäre (vgl. dazu OLG Celle FamRZ 1979, 45). Lohmann Portmann Krohn Macke Zysk