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BGH · IVb ZB 857/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 857/80

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Dr. Zysk am 28. Zu Lasten der bei der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Versorgungsaussicht des Antragsgegners Horst Vogler aufgrund seines Dienstes als Soldat auf Zeit werden auf dem Versicherungskonto Nr. 18 211152 W 5o8 der Antragstellerin Ingelore Vfgß bei der Landesversicherungsanstalt Oberund Mittelfranken Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 9^,o5 IW, bezogen auf 31* Januar 1979, begründet. Oktober 1971 ist der Ehemann für 12 Jahre als Zeitsoldat in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland getreten. Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften von monatlich 21,Io DM erworben. März 198o hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, daß es in Ziffer 3 Abs. 1 im Wege des Renten-Splittings vom Konto des Ehemannes monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von Io DM auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen hat. Wegen der vom Ehemann während seines Dienstes als Zeitsoldat erworbenen Versorgungsaussicht hat es diesen verpflichtet, für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 94, o5 DM durch Einzahlung eines Betrages von 16 829,25 DM zu begründen (Ziffer 3 Absatz 2 des Urteils). Mit seiner zugelassenen weiteren Beschwerde vertritt der Ehemann die Ansicht, daß der Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten im Wege der analogen Anwendung des Quasi-Splittings zu erfolgen hat. Juli 1981 (IVb ZB 659/80 - FamRZ 1981, 856 = NJW 1981, 2187) auf den Bezug genommen wird, entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, was auch dann gilt, wenn der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Eine Zurückverweisung der Sache erwies sich nicht als erforderlich, da alle Berechnungsgrundlagen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs Vorlagen und Berechnungsfehler nicht ersichtlich waren. Das amtsgerichtliche Urteil war daher in Ziffer 3 Abs. 2 dahingehend abzuändem, daß der geschuldete Versorgungsausgleichsbetrag von 9^,o5 DM monatlich im Wege des Quasi-Splittings für die Ehefrau zu begründen war.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IVb ZB 857/80	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Horst Paul
- Verfahrensbevollmächtigter:
Straße C 3,
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
 Rechtsanwalt Frhr.v,
gegen
 Ingelore
geb.
traße
6,
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
vertreten durch die Wehrbe-tr. 4o, S|
weitere Beteiligte:
1. Bundesrepublik Deutschland reichsverwaltung V, R_________
Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
L
2.	Landesversicherungsanstalt
 Vers.Nr.: 96	V	^
3.	Landesversicherungsanstalt Ober- und Mittel franken» L
str. 1 u. 3, Bayreuth, Vers.Nr. : 18	W
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Lohmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Macke und Dr. Zysk am 28. Oktober 1981
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden der Beschluß des 7. Zivilsenats - Familiensenat -des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3o. September 198o aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Coburg vom 18. März 198o in seiner Ziffer 3 Absatz 2 wie folgt abgeändert :
Zu Lasten der bei der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Versorgungsaussicht des Antragsgegners Horst Vogler aufgrund seines Dienstes als Soldat auf Zeit werden auf dem Versicherungskonto Nr. 18 211152 W 5o8 der Antragstellerin Ingelore Vfgß bei der Landesversicherungsanstalt Oberund Mittelfranken Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 9^,o5 IW, bezogen auf 31* Januar 1979, begründet.
Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelverfahren tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1 128,6o DM
G r linde :
I.
Die Parteien haben am 18. April 197o die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 5. Februar 1979 zugestellt.
Nach Ableistung des Grundwehrdienstes in der Zeit vom 1. April 1971 bis 6. Oktober 1971 ist der Ehemann für 12 Jahre als Zeitsoldat in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland getreten. Seine aufgrund versicherungspflichtiger Tätigkeit einschließlich der Pflichtversicherung erworbenen Rentenanwartschaften betragen, bezogen auf die Ehezeit, monatlich 41,Io DM. Im Falle der Durchführung der Nachversicherung für die Dauer seines Dienstes als Zeitsoldat würden sich seine Rentenanwartschaften, wiederum bezogen auf die Ehezeit, um 188,Io DM auf insgesamt 229,2o DM monatlich erhöhen.
Die Ehefrau hat in der Ehezeit Rentenanwartschaften von monatlich 21,Io DM erworben.
Durch Verbundurteil vom 18. März 198o hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, daß es in Ziffer 3 Abs. 1 im Wege des Renten-Splittings vom Konto des Ehemannes monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von Io DM auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen hat.
Wegen der vom Ehemann während seines Dienstes als Zeitsoldat erworbenen Versorgungsaussicht hat es diesen verpflichtet, für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 94, o5 DM durch Einzahlung eines Betrages von 16 829,25 DM zu begründen (Ziffer 3 Absatz 2 des Urteils).
- k -
Die gegen die letztere Regelung gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit seiner zugelassenen weiteren Beschwerde vertritt der Ehemann die Ansicht, daß der Versorgungsausgleich bei Zeitsoldaten im Wege der analogen Anwendung des Quasi-Splittings zu erfolgen hat.
Die Ehefrau sowie die Bundesrepublik Deutschland sind dem entgegengetreten.
II.
Die weitere Beschwerde hat Erfolg.
Wie der Senat in seinem Beschluß vom 1. Juli 1981 (IVb ZB 659/80 - FamRZ 1981, 856 = NJW 1981, 2187) auf den Bezug genommen wird, entschieden hat, erwirbt der Soldat auf Zeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, was auch dann gilt, wenn der Ausgleichspflichtige nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit sich bei seiner Beamtenoder Soldatenversorgung auswirkt. Auch ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ist insoweit nicht vorzubehalten.
Danach war der Beschluß des Oberlandesgerichts aufzuheben. Eine Zurückverweisung der Sache erwies sich nicht als erforderlich, da alle Berechnungsgrundlagen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs Vorlagen und Berechnungsfehler nicht ersichtlich waren. Das amtsgerichtliche Urteil war daher in Ziffer 3 Abs. 2 dahingehend abzuändem, daß der geschuldete Versorgungsausgleichsbetrag von 9^,o5 DM monatlich im Wege des Quasi-Splittings für die Ehefrau zu begründen war.
Dr. Grell
 Lohmann	Blumenrohr
 Macke
Zysk