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BGH

Gericht: BGH

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp am 14. Auf die weitere Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird der Beschluß des 4. Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Kaufbeuren vom 17. Zu Lasten der für den Antragsgegner gegenüber der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Anwartschaft auf Soldatenversorgung werden für die Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto •■148 M ^2 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 338,02 DM, bezogen auf den 28. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges trägt die Bundesrepublik Deutschland vorweg die Hälfte. Im übrigen werden die Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges den Parteien je zur Hälfte auferlegt und außergerichtliche Kosten insoweit nicht erstattet. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Bundesrepublik Deutschland. Auf den gleichen Betrag wird in Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts der Beschwerde-wert für die zweite Instanz festgesetzt. Für die Ehefrau sind in der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) begründet worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 352,26 DM, bezogen auf den 28. Mit der Beschwerde hat die Bundesrepublik eine Herabsetzung des Ausgleichsbetrages auf monatlich 325,20 DM erstrebt, jedoch nur eine solche auf monatlich 338,47 DM erreicht. Sie verfolgt ihr Verfahrensziel mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde weiter und beanstandet, daß die versorgungsrechtlich eingreifende Ruhensregelung des § 55 a SVG nicht beachtet worden ist. In dieser Höhe waren für die Ehefrau zu Lasten der Soldatenversorgungsanwartschaft des Ehemannes Rentenanwartschaften zu begründen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 55a SVG
EhefrauEhemannesDeutschlandMärzBundesrepublikBeschlußBeschwerdeAzRentenanwartschaften

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Ivb ZB 8-56/80	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Maria Cathrin
 HaM,
Antragstellerin,
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
gegen
 Gerd Manfred
 tetraße
Antragsgegner,
 Verfahrensbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 weitere Beteiligte:
1.	Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes
 minister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Vehrbereichsverwaltung V,	Straße	MP,
zu II B ^10 - Az.	II B fB30 - Az. 0O-|8-
II B JB20 - Az. #0-#3-f4,
Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Wtt**	4
2.	Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
R^straße % Bg— zu Vers.-Nr.: W
 
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 14. März 1984 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird der Beschluß des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 19. September 1980 teilweise aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Kaufbeuren vom 17. März 1980 in Ziff. IV des Urteilsausspruchs abgeändert.
Zu Lasten der für den Antragsgegner gegenüber der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Anwartschaft auf Soldatenversorgung werden für die Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto •■148 M ^2 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 338,02 DM, bezogen auf den 28. Februar 1979, begründet.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
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Von den Kosten des zweiten Rechtszuges trägt die Bundesrepublik Deutschland vorweg die Hälfte. Im übrigen werden die Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges den Parteien je zur Hälfte auferlegt und außergerichtliche Kosten insoweit nicht erstattet.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Bundesrepublik Deutschland.
Beschwerdewerts 1.000 DM.
Auf den gleichen Betrag wird in Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts der Beschwerde-wert für die zweite Instanz festgesetzt.
Gründe :
I.
Die Parteien haben am	1966	geheiratet.
Der Seheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 28. März 1979 zugestellt worden.
Der Ehemann war vor der Ehe Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung. Später hat er als Berufssoldat vor und in der E3iezeit (^L i^BHH^1966 bis 28. Februar 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) im Dienst der Bundesrepublik (weitere
 
 Beteiligte zu 1) eine Anwartschaft auf Soldatenversorgung erworben. Deren Ehezeitanteil beträgt ohne Berücksichtigung der Ruhensvorschrift des § 55 a SVG 712,94 DM monatlich; unter Beachtung der Ruhensregelung ergäbe sich ein Betrag von nur 688,99 DM. Für die Ehefrau sind in der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) begründet worden. Deren Höhe ist bisher mit monatlich 36 DM, bezogen auf den 28. Februar 1979, angenommen worden; aufgrund der Vereinheitlichung der bisher nach Geschlechtern unterschiedlichen Tabellenwerte durch Art. 20 Nr. 6 bis 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857) beträgt sie 36,90 DM.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 352,26 DM, bezogen auf den 28. Februar 1979, begründet hat.
Mit der Beschwerde hat die Bundesrepublik eine Herabsetzung des Ausgleichsbetrages auf monatlich 325,20 DM erstrebt, jedoch nur eine solche auf monatlich 338,47 DM erreicht. Sie verfolgt ihr Verfahrensziel mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde weiter und beanstandet, daß die versorgungsrechtlich eingreifende Ruhensregelung des § 55 a SVG nicht beachtet worden ist.
 
II.
Die weitere Beschwerde bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.
1.	Mit ihrer Auffassung, nach § 1587 a Abs. 6 Halbsatz 2 BGB sei das Eingreifen der Ruhensvorschrift des § 55 a SVG
zu berücksichtigen, obwohl der Ehemann die zur Kürzung führenden Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt vor der Ehe erworben hat, kann die weitere Beschwerde nicht durchdringen. Diese Ansicht widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (s. Beschlüsse vom 1. Dezember 1982 - IVb ZB 532/81 -FamRZ 1983, 358 - und vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 794/81 -FamRZ 1983, 1005).
2.	Das Rechtsmittel hat jedoch aus anderem Grunde einen geringfügigen Teilerfolg. Infolge der Änderung der Tabellenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung haben sich die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau von monatlich 36 DM auf 36,90 DM erhöht (s. oben unter I). Das verringert die Ausgleichspflicht des Ehemannes nach Maßgabe der folgenden Rechnung:
Soldatenversorgung des Ehemannes:	712,94	DM
Rentenanwartschaften der	Ehefrau:	36.90	IM
Differenz:	676,04	DM
Hälfte der Differenz:	338,02	DM
 
In dieser Höhe waren für die Ehefrau zu Lasten der Soldatenversorgungsanwartschaft des Ehemannes Rentenanwartschaften zu begründen. Insoweit hat die weitere Beschwerde Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet.
Lohmann
 Portmann
Seidl
 Macke
Nonnenkamp