Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 6. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde fallen zu 1/5 dem Antragsgegner und zu 4/5 der Antragstellerin zur Last. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 220,30 DM - bezogen auf den 30. September 1975 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei derselben Anstalt Übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung - verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 6,57 DM - bezogen auf den 30. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, daß diese Anwartschaft des Ehemannes als volldynamisch in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen sei. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde teilweise entsprochen und die zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung zu begründende Anwartschaft auf monatlich 55,61 DM und den Einzahlungsbetrag auf 12 720,55 DM erhöht. Gegen die Zurückweisung ihres Rechtsmittels im übrigen hat die Ehefrau weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie die Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung als volldynamisch und eine entsprechende Erhöhung des zu ihren Gunsten zu begründenden Rentenanrechts weiterverfolgt. der von der Ehefrau verfochtenen Höhe zu bewerten ist, da die Ehefrau im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs keinen über den Ausspruch des Amtsgerichts hinausgehenden Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung erlangen kann. Bei der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes handelt es sich um eine Anwartschaft, die von den Vorinstanzen zu Recht der in S 1587 b Abs.3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zugeordnet worden ist. Danach kann weder der Ehemann zur Begründung weiterer Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung verpflichtet werden noch kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Erhöhung der vom Ehemann zu begründenden Rentenanwartschaften bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs.3 VAHRG). Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie in den hier zur Entscheidung stehenden Soweit das Amtsgericht den Ausgleich der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung in öffentlich-rechtlicher Form vorgenommen und den Versorgungsausgleich durch Beitragszahlung (S 1587 b Abs.3 BGB) angeordnet hat, bleibt die Entscheidung bestehen, weil sie vom Ehemann nicht angefochten worden ist und auf die (Erst-)Beschwerde der Ehefrau nicht zu deren Nachteil abgeändert werden darf (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 855/80 BESCHLUSS in der Familiensache geb. Antragstellerinr Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Dres gegen Am Bl Antragsgegner, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und - Weitere Beteiligte: 7 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 6. Juli 1983 beschlossen: Die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Oktober 1980 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Antragsgegners erkannt worden ist. Die Beschwerde der Antragsteller in gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -Göttingen wird in vollem Umfang zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde fallen zu 1/5 dem Antragsgegner und zu 4/5 der Antragstellerin zur Last. xi-rv 3 3 - Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Beschwerdewert: 1 476,96 DM. Gründe: I. Die am flBBHHHHHHB) geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am ÜHHHHMP geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 29. Mai 1952 die Ehe geschlossen. Am 17. Oktober 1975 ist der Ehefrau die Scheidungsklage des Ehemannes zugestellt worden. Während der Ehezeit (1. Mai 1952 bis 30. September 1975, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die nach den tatrichterlichen Feststellungen für den Ehemann monatlich 501,40 DM und für die Ehefrau monatlich 60,80 DM betragen. Außerdem besteht für den Ehemann eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Firma 4 Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften von monatlich 220,30 DM - bezogen auf den 30. September 1975 - auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei derselben Anstalt Übertragen und den Ehemann - zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung - verpflichtet hat, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 6,57 DM - bezogen auf den 30. September 1975 - einen Betrag von 1 336,37 DM zugunsten der Ehefrau an die LVA zu zahlen. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, daß diese Anwartschaft des Ehemannes als volldynamisch in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen sei. Im übrigen hat sie die Berechnung der zu begründenden Rentenanwartschaft durch das Amtsgericht beanstandet. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde teilweise entsprochen und die zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung zu begründende Anwartschaft auf monatlich 55,61 DM und den Einzahlungsbetrag auf 12 720,55 DM erhöht. Zur Entrichtung dieses Betrages hat es dem Ehemann monatliche Ratenzahlungen von 150 DM eingeräumt. ✓ I 5 - Gegen die Zurückweisung ihres Rechtsmittels im übrigen hat die Ehefrau weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie die Bewertung der Anwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung als volldynamisch und eine entsprechende Erhöhung des zu ihren Gunsten zu begründenden Rentenanrechts weiterverfolgt. Der Ehemann hat weitere Beschwerde eingelegt, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt. Vorsorglich wendet er sich gegen die Höhe der vom Oberlandesgericht bewilligten monatlichen Raten sowie dagegen, daß es das Oberlandesgericht abgelehnt hat, das Ruhen der Einzahlungsverpflichtung anzuordnen, und daß es seine Aufrechnung mit einem Zahlungsanspruch gegen die Ehefrau für unzulässig erachtet hat. II. Die weitere Beschwerde der Ehefrau hat keinen Erfolg. Die weitere Beschwerde des Ehemannes führt, im Umfang der Anfechtung, zur Aufhebung der oberlandesgerichtlichen Entscheidung und zur Zurückweisung der Beschwerde der Ehefrau. Es kann dahingestellt bleiben, ob der vom Ehemann in der Ehezeit erworbene Teil seiner Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung den vom Amtsgericht angenommenen Betrag übersteigt und in der vom Oberlandesgericht entschiedenen oder in 6 der von der Ehefrau verfochtenen Höhe zu bewerten ist, da die Ehefrau im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs keinen über den Ausspruch des Amtsgerichts hinausgehenden Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung erlangen kann. Bei der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes handelt es sich um eine Anwartschaft, die von den Vorinstanzen zu Recht der in S 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehenen Ausgleichsform zugeordnet worden ist. Diese Bestimmung über die Beitragszahlungspflicht ist in § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105 - VAHRG) durch eine neue Regelung ersetzt worden, die am 1. April 1983 in Kraft getreten ist (§ 13 VAHRG). Danach sind an die Stelle der Verpflichtung zur Beitragszahlung die Ausgleichsformen der Realteilung und des Quasi-Splittings sowie der schuldrechtliche Versorgungsausgleich getreten. Diese Regelung ist auch im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, hat das Revisionsgericht das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz, wie hier, diese Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (BGHZ 9, lol, lo3; 36, 348, 35o; 37, 233, 236; Baumbach/Lauterbach/ Albers, ZPO 41. Aufl. § 549 Anm. 2 A; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 2o. Aufl. § 549 Rdn. 7). Somit kommt es für die Über- 7 - Prüfung der angefochtenen Entscheidung nur darauf an, ob eine objektive Rechtsverletzung vorliegt. Diese Grundsätze gelten für das Verfahren der weiteren Beschwerde gleichermaßen. Danach kann weder der Ehemann zur Begründung weiterer Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung verpflichtet werden noch kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Erhöhung der vom Ehemann zu begründenden Rentenanwartschaften bestehen bleiben, weil das Gesetz eine Beitragszahlungspflicht nicht (mehr) vorsieht. Von den an ihre Stelle getretenen Ausgleichsformen kommt diejenige der Realteilung zu dem Zuge, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Scheidet danach eine Realteilung aus, so findet das Quasi-Splitting statt, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Kann der Ausgleich nach beiden Formen nicht durchgeführt werden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt (§ 2 VAHRG). Da die hier auszugleichende betriebliche Altersversorgung des Ehemannes weder die Möglichkeit einer Realteilung bietet noch gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger gerichtet ist, kann sie in den hier zur Entscheidung stehenden 8 öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht weiter einbezogen werden; vielmehr unterfällt sie insoweit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der SS 1587 g bis 1587 k BGB durchzuführen ist. Soweit das Amtsgericht den Ausgleich der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung in öffentlich-rechtlicher Form vorgenommen und den Versorgungsausgleich durch Beitragszahlung (S 1587 b Abs. 3 BGB) angeordnet hat, bleibt die Entscheidung v7 9 - bestehen, weil sie vom Ehemann nicht angefochten worden ist und auf die (Erst-)Beschwerde der Ehefrau nicht zu deren Nachteil abgeändert werden darf (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 719/81 - FamRZ 1983, 44). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a Abs. 1, 97 Abs. 1 und 3 ZPO. Lohmann Portmann Blumenrohr Krohn Macke