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BGH · IVb ZB 853/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 853/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk am 13. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Heidelberg vom 7. HHBHHi R 507 bei der Landesversicherungsanstalt Baden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 222,85 DM - bezogen auf den 30. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt Mannheim (weitere Beteiligte zu 2). Diesen hat es später dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 433,10 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 1 114,77 DM und 248,50 DM - abgerundet -) Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er - wegen Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über den Versorgungsausgleich bei Altehen - den Ausschluß des Versorgungsausgleichs, hilfsweise das Ruhen seiner Einzahlungsverpflichtung und jedenfalls die Gewährung von Ratenzahlung beantragt hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, jedoch den Beschluß des Familiengerichts von Amts wegen dahin abgeändert, daß die übertragenen Rentenanwartschaf- Die Anträge des Ehemannes auf Anordnung des Rühens der Zahlungsverpflichtung oder Gewährung von Ratenzahlung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, da der Ehemann nach Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens innerhalb von drei Jahren einen Erlös aus dem Verkauf des ehelichen Hauses in Höhe von rund 125 000 DM für sich verbraucht habe, ohne den Versorgungsausgleichsansprüchen der Ehefrau Rechnung zu tragen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er das Begehren weiter verfolgt, einen Versorgungsausgleich nicht stattfinden zu lassen. Die weitere Beschwerde hat zu einem geringfügigen Teil Erfolg, soweit das Oberlandesgericht den Ausgleichsbetrag auf das Rechtsmittel des Ehemannes hin zu seinem Nachteil abgeändert hat. 7 Soweit der Ausgleich der Zusatzversorgungsrente des Ehemannes betroffen ist, führt die weitere Beschwerde darüber hinaus wegen der Form des durchzuführenden Ausgleichs zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs. Die weitere Beschwerde wendet sich zu Recht dagegen, daß das Oberlandesgericht den Beschluß des Familiengerichts auf das Rechtsmittel des Ehemannes hin zu seinem Nachteil - bei der Entscheidung nach § 1587 b Abs. 1 BGB von 433,10 DM auf 433,14 DM und bei der Entscheidung nach § 1587 b Abs.3 BGB von 222,85 DM auf 223,15 DM - geändert hat. Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zu dem Ausgleich seiner Zusatzversorgungsrente, wie sie das Amtsgericht und das Oberlandesgericht auf der Grundlage des § 1587 b Abs.3 BGB ausgesprochen haben, trifft den Ehemann nicht mehr. a) Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b Abs.3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und zur Grundlage der hier zu treffenden Entscheidung zu machen (vgl. In Höhe der Hälfte des Betrages der Versorgungsrente, und zwar in der von dem Familiengericht zugrunde gelegten - abgerundeten - Höhe von 222,85 DM (oben Abschnitt 1) sind demnach gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB (in sinngemäßer Anwendung) Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu begründen. 3. Soweit die weitere Beschwerde den Ausschluß des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt, weil der Ehemann zu 100 % schwerbehindert sei, wegen seines schlechten Gesundheitszustandes laufend erhöhte Aufwendungen habe und auf fremde Betreuung angewiesen sei, so daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs für ihn grob unbillig im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB erscheine, hat sie keinen Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Oberlandesgericht, wie die weitere Beschwerde geltend macht, die Voraussetzungen der Härteklausel ohne einen Antrag des Ehemannes von Amts wegen hätte prüfen müssen (Rolland 1. EheRG § 1587 c Rdn. 33). Die Gründe, aus denen der Ehemann seine Inanspruchnahme im Wege des Versorgungsausgleichs für grob unbillig hält, betreffen sämtlich die ihm von den Vorinstanzen nach § 1587 b Abs.3 BGB auferlegte Verpflichtung zur Beitragszahlung, zu der er sich wegen seiner aus Gesundheitsgründen erhöhten Bedürfnisse für außerstande hält. So beruft er sich ausdrücklich auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit und macht geltend, daß er diese entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts aus in seiner Person liegenden Gründen nicht zu vertreten habe. Gründe, die den Ausgleich in der Form des § 1587 b Abs. 2 BGB nach § 1587 c Nr. 1 BGB als grob unbillig erscheinen lassen könnten, sind nicht dargetan und angesichts der Höhe der laufenden Renteneinnahmen des Ehemannes, auch bei Beachtung seiner krankheitsbedingt erhöhten Ausgaben, nicht ersichtlich.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 VAHRG
EhefrauBGBEhemannesEhemannBeschlußBeschwerdeVersorgungsausgleich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 853/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Heinz
traße 9,
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Christine
geb.
Antragsteller in und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Weitere Beteiligte:
1.
Landesversicherungsanstalt Baden, GflHBstraße Vers.Nr.:	R	507	undflHHi K 047
Stadt MMWi, Zusatzversorgungskasse, Vers.Nr.: HIMKO
E 5 Rathaus,

2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Seidl, Dr. Krohn und Dr. Zysk
 am 13. Juli 1983
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 1981 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß wie folgt neu gefaßt wird:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Heidelberg vom 7. September 1979 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
1. Von dem Rentenversicherungskonto des Antrags-
gegners bei der Landesversicherungsanstalt
 Baden (Vers.Nr.:
 K 047) werden monat-
liche Rentenanwartschaften von 433,10 DM - be-
zogen auf den 30. April 1978 - auf das Renten-
3	-
Versicherungskonto der Antragsteller in bei der Landesversicherungsanstalt Baden (Vers.Nr.:
 R 507) übertragen.
2. Zu Lasten der gegenüber der Zusatzversorgungskasse der Stadt Mannheim bestehenden Zusatzversorgungsansprüche des Antragsgegners (Vers.Nr.: (HHHB20) werden für die Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto Nr.: HHBHHi R 507 bei der Landesversicherungsanstalt Baden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 222,85 DM - bezogen auf den 30. April 1978 - begründet.
Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat der Antragsgegner zu tragen.
Beschwerdewert: 7 875,48 DM.
a;
4	-
Gründe:
I.
Die im Jahre 1926 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1927 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 18. Oktober 1947 die Ehe geschlossen. Am 16. Mai 1978 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Oktober 1947 bis 30. April 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar die Ehefrau in Höhe von monatlich 248,50 DM und der Ehemann in Höhe von monatlich 1 114,77 DM zuzüglich einer Höherversicherungsrente von monatlich 0,63 DM. Für den Ehemann besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt Mannheim (weitere Beteiligte zu 2). Aus der Zusatzversorgung hat er - bezogen auf das Ende der Ehezeit -eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente in Höhe von monatlich 445,79 DM erlangt. Der Ehemann bezieht seit dem 1. Juli 1977 eine Erwerbsunfähigkeitsrente sowie die Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung bei der Stadt Mannheim.
Seine Renteneinkünfte betrugen im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts - im Juli 1981 - insgesamt monatlich
2 020,20 DM.
5
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 27. April 1979) und das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt. Diesen hat es später dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden (weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 433,10 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 1 114,77 DM und 248,50 DM - abgerundet -)
- bezogen auf den 30. April 1978 - auf das ebenfalls bei der LVA Baden geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Den Höherversicherungsanteil des Ehemannes von monatlich 0,63 DM hat das Amtsgericht wegen Geringfügigkeit außer Betracht gelassen.
Ferner hat es den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 222,85 DM (Hälfte des Versorgungsrentenbetrages - abgerundet -) - bezogen auf den 30. April 1978 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 37 053,71 DM an die LVA Baden zu zahlen.
Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, mit der er - wegen Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über den Versorgungsausgleich bei Altehen - den Ausschluß des Versorgungsausgleichs, hilfsweise das Ruhen seiner Einzahlungsverpflichtung und jedenfalls die Gewährung von Ratenzahlung beantragt hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, jedoch den Beschluß des Familiengerichts von Amts wegen dahin abgeändert, daß die übertragenen Rentenanwartschaf-
6	-
ten auf monatlich 433,14 DM (ungerundeter Betrag der Differenz zwischen den beiderseits erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften) und die zu begründenden Anwartschaften auf monatlich 223,15 DM (ungerundete Hälfte der Versorgungsrente zuzüglich 0,25 DM dynamisierter Höherversicherungsanteil der bereits laufenden Rente) sowie der Einzahlungsbetrag auf 42 314,43 DM erhöht wurden. Die Anträge des Ehemannes auf Anordnung des Rühens der Zahlungsverpflichtung oder Gewährung von Ratenzahlung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, da der Ehemann nach Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahrens innerhalb von drei Jahren einen Erlös aus dem Verkauf des ehelichen Hauses in Höhe von rund 125 000 DM für sich verbraucht habe, ohne den Versorgungsausgleichsansprüchen der Ehefrau Rechnung zu tragen.
Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er das Begehren weiter verfolgt, einen Versorgungsausgleich nicht stattfinden zu lassen.
II.
Die weitere Beschwerde hat zu einem geringfügigen Teil Erfolg, soweit das Oberlandesgericht den Ausgleichsbetrag auf das Rechtsmittel des Ehemannes hin zu seinem Nachteil abgeändert
 hat.
7
Soweit der Ausgleich der Zusatzversorgungsrente des Ehemannes betroffen ist, führt die weitere Beschwerde darüber hinaus wegen der Form des durchzuführenden Ausgleichs zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs.
1.	Die weitere Beschwerde wendet sich zu Recht dagegen, daß das Oberlandesgericht den Beschluß des Familiengerichts auf das Rechtsmittel des Ehemannes hin zu seinem Nachteil - bei der Entscheidung nach § 1587 b Abs. 1 BGB von 433,10 DM auf 433,14 DM und bei der Entscheidung nach § 1587 b Abs. 3 BGB von 222,85 DM auf 223,15 DM - geändert hat. Dem stand das im Beschwerdeverfahren über den Versorgungsausgleich geltende Verbot der reformatio in peius entgegen (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1982 - BGHZ 85, 180). Auf die weitere Beschwerde des Ehemannes ist daher die Entscheidung des Familiengerichts insoweit wieder herzustellen.
2.	Eine Verpflichtung zur Beitragszahlung zu dem Ausgleich seiner Zusatzversorgungsrente, wie sie das Amtsgericht und das Oberlandesgericht auf der Grundlage des § 1587 b Abs. 3 BGB ausgesprochen haben, trifft den Ehemann nicht mehr. Die Vorschrift des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB über die Beitragszahlungspflicht ist mit Wirkung vom 1. April 1983 an nach § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105) durch eine neue
 Regelung ersetzt worden.
8
a) Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und zur Grundlage der hier zu treffenden Entscheidung zu machen (vgl. BGHZ 55, 188, 191? BGH Beschluß vom 20. Dezember 1972 - IV ZB 20/72 = NJW 1973, 417; Keidel FGG 11. Auf1. 1978 § 27 Rdn. 22? zu dem Revisionsrecht: BGHZ 9, 101, 103; 36, 348, 350; 37, 233, 236).
Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der bisherigen Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebenden Regelung dies vorsieht, andernfalls findet für Anrechte, die sich - wie im vorliegenden Fall - gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB statt, § 1 Abs. 3 VAHRG.
Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Mannheim sieht eine Realteilung nicht vor. Infolgedessen ist der Ausgleich der ehezeitlich erlangten Zusatzversorgungsanwartschaft des Ehemannes gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings durchzuführen.
9
b) Den Wert der hiernach auszugleichenden Anwartschaft hat das Oberlandesgericht mit monatlich 445,79 DM festgestellt. Dabei hat es im vorliegenden Fall zutreffend den Wert der Versorgungsrente als unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB angenommen (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 26. Mai 1982 - BGHZ 84, 158 ff), da der Versicherungsfall bei dem Ehemann bereits am 1. Juli 1977 eingetreten ist (siehe § 30 (1) b der Satzung der Zusatzversorgungskasse).
In Höhe der Hälfte des Betrages der Versorgungsrente, und zwar in der von dem Familiengericht zugrunde gelegten - abgerundeten - Höhe von 222,85 DM (oben Abschnitt 1) sind demnach gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB (in sinngemäßer Anwendung) Rentenanwartschaften für die Ehefrau zu begründen.
3.	Soweit die weitere Beschwerde den Ausschluß des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt, weil der Ehemann zu 100 % schwerbehindert sei, wegen seines schlechten Gesundheitszustandes laufend erhöhte Aufwendungen habe und auf fremde Betreuung angewiesen sei, so daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs für ihn grob unbillig im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB erscheine, hat sie keinen Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Oberlandesgericht, wie die weitere Beschwerde geltend macht, die Voraussetzungen der Härteklausel ohne einen Antrag des Ehemannes von Amts wegen hätte prüfen müssen (Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 1587 c Rdn. 3; Soergel/
JJ
 
von Hornhardt BGB 11. Aufl. § 1587 c Rdn. 35; a.A. wohl Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch 1. EheRG § 1587 c Rdn. 33).
Nach dem inzwischen geltenden Rechtszustand steht § 1587 c Nr. 1 BGB der Durchführung des Versorgungsausgleichs jedenfalls nicht entgegen. Die Gründe, aus denen der Ehemann seine Inanspruchnahme im Wege des Versorgungsausgleichs für grob unbillig hält, betreffen sämtlich die ihm von den Vorinstanzen nach § 1587 b Abs. 3 BGB auferlegte Verpflichtung zur Beitragszahlung, zu der er sich wegen seiner aus Gesundheitsgründen erhöhten Bedürfnisse für außerstande hält. So beruft er sich ausdrücklich auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit und macht geltend, daß er diese entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts aus in seiner Person liegenden Gründen nicht zu vertreten habe.
Diesen Erwägungen kommt indessen keine rechtserhebliche Bedeutung mehr zu, nachdem der Versorgungsausgleich insoweit im Wege des Quasi-Splittings durchzuführen ist.
Gründe, die den Ausgleich in der Form des § 1587 b Abs. 2 BGB nach § 1587 c Nr. 1 BGB als grob unbillig erscheinen lassen könnten, sind nicht dargetan und angesichts der Höhe der laufenden Renteneinnahmen des Ehemannes, auch bei Beachtung seiner krankheitsbedingt erhöhten Ausgaben, nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die laufende Rente des Ehe-
marines aus der gesetzlichen Rentenversicherung erst unter den Voraussetzungen des § 1304 a Abs. 4 Satz 2 RVO, § 83 a Abs. 4 Satz 2 AVG um den Betrag der nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf die Ehefrau übertragenen Anwartschaften gemindert werden wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 und 2,
97 ZPO.
Seidl
 Lohmann
Krohn
 Portmann
Zysk