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BGH · IVb ZB 852/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 852/81

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke am 6. MHHHHP flBPo bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 16,40 DM - bezogen auf den 30. November 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 621,70 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 352,40 DM. Aus der Zusatzversorgung haben die Parteien nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in Verbindung mit den Auskünften der VBL folgende Anwartschaften - jeweils monatlich bezogen auf das Ende der Ehezeit - erlangt: Der Ehemann eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von 325,18 DM, eine Anwartschaft auf die Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente in Höhe von 118,70 DM, eine Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente unter Berücksichtigung des Betriebsrentengesetzes in Höhe von 187,30 DM und eine Anwartschaft auf Zu den Voraussetzungen einer Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente unter Berücksichtigung des Betriebsrentengesetzes hat die VBL in einer Auskunft an das Oberlandesgericht vom 26. Diesen hat es später dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) H00 (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 99,10 DM - bezogen auf den 31. November 1978) - auf das Konto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) übertragen und im übrigen den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten hat. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts haben die Ehefrau Beschwerde und der Ehemann Anschlußbeschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen und auf die Anschlußbeschwerde des Ehemannes den Betrag der auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften auf monatlich 92,12 DM ermäßigt. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie wie im Verfahren vor dem Oberlandesgericht eine anderweitige, für sie günstigere Regelung des Versorgungsausgleichs erstrebt und insbesondere beantragt, auch auf ihrer Seite nur die Anwartschaft auf die nicht dynamische Versicherungsrente bei der VBL in den Versorgungsausgleich Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorqunq des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit -nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versor- Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht auf seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente in den Versorgungsausgleich einbezogen hat, nicht zu vereinbaren. Dem Versorgungsausgleich ist vielmehr ebenso wie auf seiten des ausgleichsverpf1ichteten Ehemannes auch auf seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau nur die (werthöchste) ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL als unverfallbar zugrunde zu legen. Die hiernach öffentlich-rechtlich auszugleichende Zusatzversorgungsanwartschaft des Ehemannes hat das Oberlandesgericht mit monatlich 187,30 DM (qualifizierte Versicherungsrente nach ^ 41 a der Satzung der VRt.) Die Ehefrau hat nach der Feststellung des Oberlandesgerichts in der Ehezeit eine Anwartschaft auf die Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 40,26 DM erworben (die Voraussetzungen für eine Anwartschaft auf die Diese Anwartschaft ist für die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach denselben Grundsätzen, die das Oberlandesgericht bei der Dynamisierung der Anwartschaft des Ehemannes angewandt hat, in einen dynamischen Retrag umzurechnen. Es stehen sich mithin für den Versorgungsausgleich dynamisierte Zusatzversorgungsanwartschaften des Ehemannes in Höhe von monatlich 39,46 DM und der Ehefrau in Höhe von monatlich 6,66 DM gegenüber. 2. Außerdem sind die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Parteien aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit monatlich 621,70 DM auf seiten des Ehemannes und monatlich 352,40 DM auf seiten der Ehefrau öffentlich-rechtlich auszugleichen. Da der Ehemann sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL die werthöheren Anwartschaften erlangt hat, ist er nach S 1587 a Abs. 1 BGB insgesamt - in Höhe von 151,05 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 621,70 DM und 39,46 DM einerseits und 352,40 DM und 6,66 DM andererseits) - ausgleichspflichtig. Der Ausgleich der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung vollzieht sich nach § 1587 b Abs. 1 BGB und führt zur Übertragung von Rentenanwartschaften von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das Konto der Ehefrau in Höhe von monatlich 134,65 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 621,70 DM und 352,40 DM), bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. Infolgedessen ist der Ausgleich der beiderseitigen Anwartschaften aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL hier nach den Grundsätzen des § 1587 b Abs. 2 BGB durchzuführen. Es sind daher in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes zwischen den dynamisierten Zusatzversorgungsanwartschaften des Ehemannes von 39,46 DM und der Ehefrau von 6,66 DM, also in Höhe von 16,40 DM, Rentenanwartschaften für die Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der BfA zu begründen.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 1 VAHRG § 93a ZPO
EhefrauRentenanwartschaftenAnwartschaftEhemannesVBLVersicherungsrenteVersorgungsausgleichEhezeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IVb ZB 852/81
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Lore
qeb.
istr aße
 Antragsteller in und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
 gegen
Wilhelm
 Ir D(
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz:
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 Rechtsanwälte
Weitere Beteiligte:
1.	BundesVersicherungsanstalt für Angestellte, BflÜ-W^HHilBl Vers.Nr.:
2.	Landesversicherungsanstalt H<
Vers.Nr.:
traße •,
3. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Straße	KfllHHHfcr	Vers.Nr.:
y? j
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Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann,
 Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Dr. Macke
 am 6. Juli 1983
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsteller in wird der Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Juli 1981 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht -Einbeck vom 30. Oktober 1980 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
1. Von dem Versicherungskonto Nr. 10 080834 K 063
des Antragsgegners bei der Landesversicherungs-
anstalt H
werden auf das Versicherungs-
konto Nr.
'0 der Antragsteller in
 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
 Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich
134,65 DM - bezogen auf den 30. November 1978 -
übertragen.

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2. Zu Lasten der gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bestehenden Zusatzversorgungsanwartschaften des Antragsgegners (Ver-sicherungs-Nr .:	)	werden	für
 die Antragsteller in auf ihrem Konto Nr.: MHHHHP flBPo bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 16,40 DM - bezogen auf den 30. November 1978 -begründet.
Die Anschlußbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten aller Rechtszüge haben der Antragsgegner und die Antragsteller in je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1 000 DM
4	-
Gründe:
T.
Die am MHIHHHHI geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am	geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am
27. November 1959 die Ehe geschlossen. Am 1. Dezember 1978 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. November 1959 bis 30. November 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 621,70 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 352,40 DM. Für beide Eheleute besteht außerdem eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3); der Ehemann ist am 16. April 1980 aus der Pflichtversicherung ausgeschieden. Aus der Zusatzversorgung haben die Parteien nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in Verbindung mit den Auskünften der VBL folgende Anwartschaften - jeweils monatlich bezogen auf das Ende der Ehezeit - erlangt: Der Ehemann eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von 325,18 DM, eine Anwartschaft auf die Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente in Höhe von 118,70 DM, eine Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente unter Berücksichtigung des Betriebsrentengesetzes in Höhe von 187,30 DM und eine Anwartschaft auf
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die Besitzstandsrente in Höhe von 65,83 DM, und die Ehefrau eine Anwartschaft auf Versorgunqsrente in Höhe von 96,48 DM und eine Anwartschaft auf Versicherungsrente in Höhe von 40,26 DM; eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente steht der Ehefrau nicht zu.
Zu den Voraussetzungen einer Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente unter Berücksichtigung des Betriebsrentengesetzes hat die VBL in einer Auskunft an das Oberlandesgericht vom 26. Juni 1981 mitgeteilt, sie würden bei Fortbestehen des Pf1ichtversicherungsverhältnisses frühestens am 31. Juli 1982 erfüllt sein.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 28. Dezember 1979) und das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt. Diesen hat es später dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) H00 (weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 99,10 DM - bezogen auf den 31. Oktober 1978 (statt richtig: 30. November 1978) - auf das Konto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) übertragen und im übrigen den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Vorbehalten hat. Dabei ist das Amtsgericht aufgrund einer unrichtig angenommenen Ehezeit von unzutreffenden Werten der ehezeitlich erlangten Versorgungsanwartschaften beider Parteien ausgegangen.
6	-
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts haben die Ehefrau Beschwerde und der Ehemann Anschlußbeschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen und auf die Anschlußbeschwerde des Ehemannes den Betrag der auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften auf monatlich 92,12 DM ermäßigt. Zu diesem Ergebnis ist das Oberlandesgericht dadurch gelangt, daß es den Rentenanwartschaften des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung (von 621,70 DM) und seiner auf einen Betrag von 39,46 DM dynamisierten Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente bei der VBL (von 187,30 DM; zusammen: 661,16 DM) die Rentenanwartschaften der Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung (von 352,40 DM) sowie ihre - von dem Oberlandesgericht anderweitig auf 124,53 DM errechnete - Anwartschaft auf die Versorgungsrente bei der VBL (zusammen: 476,93 DM) gegenübergestellt und sodann den sich auf diese Weise ergebenden Wertunterschied von 184,23 DM nach S 1587 b Abs. 1 BGB zugunsten der Ehefrau ausgeglichen hat.
Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie wie im Verfahren vor dem Oberlandesgericht eine anderweitige, für sie günstigere Regelung des Versorgungsausgleichs erstrebt und insbesondere beantragt, auch auf ihrer Seite nur die Anwartschaft auf die nicht dynamische Versicherungsrente bei der VBL in den Versorgungsausgleich
e i nzubez i ehen.
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II.
Die weitere Beschwerde hat Erfolg.
1.	Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorqunq des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit -nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach «1er Satzung der VBT. gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente
 einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versor-
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gungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß $ 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen.
Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht auf seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente in den Versorgungsausgleich einbezogen hat, nicht zu vereinbaren. Dem Versorgungsausgleich ist vielmehr ebenso wie auf seiten des ausgleichsverpf1ichteten Ehemannes auch auf seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau nur die (werthöchste) ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL als unverfallbar zugrunde zu legen.
Die hiernach öffentlich-rechtlich auszugleichende Zusatzversorgungsanwartschaft des Ehemannes hat das Oberlandesgericht mit monatlich 187,30 DM (qualifizierte Versicherungsrente nach ^ 41 a der Satzung der VRt.) festgestellt und rechtsfehlerfrei in einen dynamischen Betrag von monatlich 39,46 DM umgerechnet.
Die Ehefrau hat nach der Feststellung des Oberlandesgerichts in der Ehezeit eine Anwartschaft auf die Versicherungsrente als Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 40,26 DM erworben (die Voraussetzungen für eine Anwartschaft auf die
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qualifizierte Versicherungsrente waren im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts am 10. Juli 1981 noch nicht erfüllt). Diese Anwartschaft ist für die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach denselben Grundsätzen, die das Oberlandesgericht bei der Dynamisierung der Anwartschaft des Ehemannes angewandt hat, in einen dynamischen Retrag umzurechnen. Das geschieht auf folgende Weise:
Die am 2. Juli 1939 geborene Ehefrau war am Ende der Ehezeit - 30. November 1978 - 39 Jahre alt. Nach Tabelle 1 zu § 2 der Barwertverordnung ist die für das 65. Lebensjahr bzw. für den Fall der Berufsoder Erwerbsunfähigkeit zugesagte Jahresrente (12 x 40,26 DM = 483,12 DM) bei einem Lebensalter von 39 Jahren am Ende der Ehezeit mit dem Faktor 2,2 zu vervielfältigen:
483,12 x 2,2 = 1 062,864 DM Barwert.
Dieser Barwert ist nach Tabelle 5 der Bekanntmachung der Rechengrößen (vom 18. Dezember 1981, BAnz Nr. 239 vom 22. Dezember 1981) in Werteinheiten zu dem Ende der Ehezeit - 1978 - umzusetzen:
1 062,864 x 0,02380782 = 25,304453 Werteinheiten.
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Die Werteinheiten sind nach Tabelle 2 der genannten Bekanntmachung in Rentenanwartschaften zu dem Ende der Ehezeit - zweites Halbjahr 1978 - umzurechnen:
25,304453 x 0,26335 = 6,6639278 DM Rentenanwartschaften.
Die Dynamisierung der Anwartschaft der Ehefrau auf eine statische Versicherungsrente von 40,26 DM ergibt damit eine Rentenanwartschaft von 6,66 DM.
Es stehen sich mithin für den Versorgungsausgleich dynamisierte Zusatzversorgungsanwartschaften des Ehemannes in Höhe von monatlich 39,46 DM und der Ehefrau in Höhe von monatlich 6,66 DM gegenüber.
2.	Außerdem sind die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Parteien aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit monatlich 621,70 DM auf seiten des Ehemannes und monatlich 352,40 DM auf seiten der Ehefrau öffentlich-rechtlich auszugleichen.
Da der Ehemann sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL die werthöheren Anwartschaften erlangt hat, ist er nach S 1587 a Abs. 1 BGB insgesamt - in Höhe von 151,05 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 621,70 DM und 39,46 DM einerseits und 352,40 DM und 6,66 DM andererseits) - ausgleichspflichtig.
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3.	Der Ausgleich der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung vollzieht sich nach § 1587 b Abs. 1 BGB und führt zur Übertragung von Rentenanwartschaften von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das Konto der Ehefrau in Höhe von monatlich 134,65 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 621,70 DM und 352,40 DM), bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. November 1978.
4.	Für den Ausgleich der - betrieblichen - Anwartschaften aus der Zusatzversorgung gilt mit Wirkung vom 1. April 1983
§ 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl I 105).
Da dieses Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich bei betrieblicher Altersversorgung in den früheren Fällen des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und zur Grundlage der zu treffenden Entscheidung zu machen (vgl. BGHZ 55, 188, 191; BGH Beschluß vom 20. Dezember 1972 - IV ZB 20/72 = NJW 1973, 417; Keidel FGG 11. Aufl. 1978 § 27 Rdn. 22; zu dem Revisionsrecht: BGHZ 9, 101, 103; 36, 348, 350; 37, 233,
 
Nach § 1 Abs. 2 VAHRG tritt an die Stelle der bisher für den Ausgleich betrieblicher Versorgungsanwartschaften geltenden Regelung des § 1587 b Abs. 3 BGB die Ausgleichsform der Realteilung, wenn die für das Anrecht des Ausgleichsverpflichteten maßgebende Regelung dies vorsieht, andernfalls findet für Anrechte, die sich - wie im vorliegenden Fall - gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richten, das Quasi-Splitting in sinngemäßer Anwendung des S 1587 b Abs. 2 BGB statt, $ 1 Abs. 3 VAHRG.
Die Satzung der VBL sieht die Möglichkeit einer Realteilung nicht vor. Infolgedessen ist der Ausgleich der beiderseitigen Anwartschaften aus dem Zusatzversorgungsverhältnis bei der VBL hier nach den Grundsätzen des § 1587 b Abs. 2 BGB durchzuführen.
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Es sind daher in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes zwischen den dynamisierten Zusatzversorgungsanwartschaften des Ehemannes von 39,46 DM und der Ehefrau von 6,66 DM, also in Höhe von 16,40 DM, Rentenanwartschaften für die Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der BfA zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 93 a, 92 Abs. 2 ZPO.
Lohmann		Portmann		Blumenrohr
	Krohn		Macke