Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Der Ehemann hat - bezogen auf das Ende der Ehezeit - aus der Zusatzversorgung eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erworben, deren Höhe das Oberlandesgericht mit monatlich 462,32 DM angenommen hat, und die Ehefrau eine solche von 5o,52 DM. Zu den sonstigen Anwartschaften der Parteien aus der Zusatzversorgung hat die Bayerische Versicherungskammer dem Amtsgericht in Auskünften vom 6. Oktober 1978 (für den Ehemann) mitgeteilt: Die in der Ehezeit erlangte Anwartschaft der Ehefrau auf die Mindestversorgungsrente betrage monatlich 16,99 DM; die Unverfallbarkeit im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung werde für sie bei Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses am 1. Dem Ehemann ständen ehezeitlich erworbene Anwartschaften auf eine Mindest-versorgunsrente in Höhe von monatlich 164,46 DM und auf eine Besitzstandsrente von monatlich 234,73 DM zu; für ihn werde die Juni 198o den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von 345,lo DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 757 DM und 66,8o DM) auf das Konto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Die Anwartschaften der Parteien aus der Zusatzversorgung hat das Amtsgericht in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen, weil sie - trotz Erfüllung der saztungsmäßigen Wartezeit - vor Eintritt der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes noch nicht unverfallbar seien. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Ehemann zusätzlich verpflichtet, zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente in Höhe von monatlich 2o5,9o DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 463,32 DM und 5o,52 DM) - bezogen auf den 31. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs.3 BGB auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaften beider Parteien auf die dynamischen Versorgungsrenten ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Oktober 1978 nahelegt, im Zeitpunkt der - infolge der Aufhebung erforderlichen neuen -Entscheidung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB) eine Anwartschaft auf eine (statische) Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nach § 35 a der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden erworben hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVb ZB 852/8o in der Familiensache Johann H Max-P ■Straße Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Maria Ruth geb. Straße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte von P platz Weitere Beteiligte: 1. Bundesversigherungsanstalt für Angestellte, R\ BeM-wflHB, Vers .Nr.: 55 BHi Istraße 2. Landesversicherungsanstalt N| Vers.Nr.: 15 HH1H B HB 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp am 29. September 1982 beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. September 198o aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen . Beschwerdewert: 2 47o,8o DM. Gründe: I. Der im Jahre 1932 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1935 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 3o. Oktober 1954 die Ehe geschlossen. Am 9. November 1977 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden. 3 Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Oktober 1954 bis 31. Oktober 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 757 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 66,8o DM. Außerdem besteht für beide Ehegatten eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden (Bayerische Versicherungskammer). Der Ehemann hat - bezogen auf das Ende der Ehezeit - aus der Zusatzversorgung eine Anwartschaft auf Versorgungsrente erworben, deren Höhe das Oberlandesgericht mit monatlich 462,32 DM angenommen hat, und die Ehefrau eine solche von 5o,52 DM. Zu den sonstigen Anwartschaften der Parteien aus der Zusatzversorgung hat die Bayerische Versicherungskammer dem Amtsgericht in Auskünften vom 6. April 1978 (für die Ehefrau) und vom 12. Oktober 1978 (für den Ehemann) mitgeteilt: Die in der Ehezeit erlangte Anwartschaft der Ehefrau auf die Mindestversorgungsrente betrage monatlich 16,99 DM; die Unverfallbarkeit im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung werde für sie bei Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses am 1. September 1984 erfüllt sein; eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente habe sie nicht erworben. Dem Ehemann ständen ehezeitlich erworbene Anwartschaften auf eine Mindest-versorgunsrente in Höhe von monatlich 164,46 DM und auf eine Besitzstandsrente von monatlich 234,73 DM zu; für ihn werde die /J 4 - Unverfallbarkeit im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung am 1. September 1981 eintreten. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 17. Oktober 1978) und sodann durch Beschluß vom 13. Juni 198o den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von 345,lo DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 757 DM und 66,8o DM) auf das Konto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte zu 2) übertragen hat. Die Anwartschaften der Parteien aus der Zusatzversorgung hat das Amtsgericht in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen, weil sie - trotz Erfüllung der saztungsmäßigen Wartezeit - vor Eintritt der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes noch nicht unverfallbar seien. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Ehemann zusätzlich verpflichtet, zur Begründung von Anwartschaften auf eine Rente in Höhe von monatlich 2o5,9o DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 463,32 DM und 5o,52 DM) - bezogen auf den 31. Oktober 1977 - zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 38 592,43 DM an die LVA Niederbayern-Oberpfalz zu zahlen. 5 Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der - zugelassenen -weiteren Beschwerde, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt. II. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a oder § 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzver- SJ 6 - sorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß § 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. Mit diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß, durch den das Oberlandesgericht die Anwartschaften beider Parteien auf die dynamischen Versorgungsrenten ausgeglichen hat, nicht zu vereinbaren. Er kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden. Denn das Oberlandesgericht hat keine eigene tatrichterliche Feststellung dazu getroffen, welchen Wert die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Parteien auf die - gegebenenfalls höchste -statische Versicherungsrente haben. Zur Klärung dieser Frage ist die Sache daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung gibt dem Öberlandesgericht auch Gelegenheit festzustellen, ob der Ehemann, was die Auskunft der 7 Bayerischen Versicherungskammer vom 12. Oktober 1978 nahelegt, im Zeitpunkt der - infolge der Aufhebung erforderlichen neuen -Entscheidung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB) eine Anwartschaft auf eine (statische) Versicherungsrente aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nach § 35 a der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden erworben hat. Falls der auf die Ehezeit entfallende Anteil dieser Anwartschaft des Ehemannes höher sein sollte als seine ehezeitlich erlangte Anwartschaft nach § 92 der Satzung, müßte die Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente (§ 35 a der Satzung) - nach Dynamisierung -in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 3 BGB einbezogen werden. Lohmann Krohn Portmann Nonnenkamp Seidl