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BGH · IVb ZB 851/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZB 851/81

Zivilsenats - Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3* Juli 1981 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Oberlandesgericht dem Antrag nicht entsprochen hat, das Ruhen der Einzahlungsverpflichtung nach § 1587 b Abs.3 BGB anzuordnen oder insoweit Ratenzahlungen zu bewilligen. In dem abgetrennten Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs hat der Ehemann beantragt, den Ausgleichsanspruch der Ehefrau gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Satz 3 und 4 des 1. Im weiteren Verfahren haben die Parteien vor dem Amtsgericht vereinbart, die Anwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung solle in den Wertausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB einbezogen werden (sogenanntes Super-Splitting). Mit einer nach dem Ablauf der Beschwerdefrist eingelegten Anschlußbeschwerde hat er den Antrag gestellt, das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen, und hilfsweise erneut gebeten, den Ausgleichsanspruch der Ehefrau auf die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden gesetzlichen Anspruchs herabzusetzen. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde der LVA den Beschluß des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß es Rentenanwartschaften nur in Höhe von 456,20 DM übertragen und den Ehemann verurteilt hat, zu dem Ausgleich seiner Anwartschaft auf eine Betriebsrente einen Beitrag zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften in Höhe von 68,20 DM zu zahlen; den hierfür erforderlichen Beitragsauf wand hat es unter Berücksichtigung einer im Jahre 1979 abgegebenen Bereiterklärung des Ehemannes auf 12.151,18 DM festgesetzt. Die Anschlußbeschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und auch seinem Antrag nach § 1587 d Abs. 1 BGB nicht entsprochen. Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Oberlandesgericht dem Antrag nicht entsprochen hat, das Ruhen der Einzahlungsverpflichtung nach § 1587 b Abs.3 BGB anzuordnen oder insoweit Ratenzahlungen zu bewilligen. 1. Das Oberlandesgericht hat es abgelehnt, den Versorgungsausgleich nach Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG oder nach § 1587 c Nr. 1 BGB herabzusetzens Zwar sei auf Grund des unstreitigen Vorbringens des Ehemannes davon auszugehen, daß die Parteien seit dem 31. Oktober 1959 getrennt lebten und die Ehe nur wegen des Widerspruchs der Ehefrau nicht längst nach altem Recht geschieden worden sei. Die Vorschrift des § 1587 c Nr. 1 BGB sei auf Altehen nicht anwendbar, für die in Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Satz 3 und 4 des a) Das Oberlandesgericht geht, ohne insoweit auf Grund einer Beiziehung der alten Ehescheidungsakten eigene Feststellungen zu treffen, nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag des Ehemannes davon aus, daß die Ehe nur wegen des Widerspruchs der Ehefrau nicht nach altem Recht geschieden worden ist. Wenn das zutrifft, aber auch schon dann, wenn die Ehe allein wegen des Widerspruchs des anderen Ehegatten (§48 Abs. 2 EheG) nicht geschieden werden durfte - ohne daß eine auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage tatsächlich erhoben worden sein müßte (Senatsbe-schluß vom 13« Oktober 1982 - IVb ZB 648/80 - zur Veröffentlichung bestimmt) -, kommt eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Satz 3 und 4 des 1. Wie der Bundesgerichtshof in BGHZ 74, 38» 47, 83 ausgeführt hat, soll der Versorgungsausgleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist« Hiernach werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alters Sicherung aufgeteilt. Zwar ist der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung nicht auf die Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt, sondern grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben (§ 1587 Abs. 1 und 2 BGB). Für diese Fälle scheidet der Gesichtspunkt aus, daß der Ausgleichspflichtige nicht die Möglichkeit haben darf, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren. EheRG getrennt gelebt haben, ist daher schon die länger dauernde Trennung als solche im Rahmen des Art. 12 Nr. 3 Abs.3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG, bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dieser ÜbergangsVorschrift gegebenenfalls auch im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB (BGHZ 75, 279 f«; Senatsbeschluß vom 9* Dezember 1981 aaO), als Umstand zu berücksichtigen, der eine grobe Unbilligkeit des uneingeschränkten Versorgungsausgleichs zu begründen geeignet ist. c) Es ist nicht auszuschließen, daß das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze im Hinblick auf die nach dem beiderseitigen Vortrag bereits seit dem Jahre 1959 bestehende Trennung der Parteien zu einer anderen als der bisherigen Beurteilung des Herabsetzungsverlangens gelangt. Allerdings wird es gegen eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs sprechen, wenn die Ehefrau - worauf der Sachvortrag hindeutet - während des wesentlichen Teils der Trennungszeit die minderjährigen Kinder der Parteien in ihrem Haushalt aufgezogen und damit weiterhin aus der Ehe herrührende Aufgaben wahrgenommen hat und infolgedessen gehindert war, durch Erwerbstätigkeit eine eigene Altersversorgung aufzubauen (vgl. EheRG für die Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs vorsieht, nicht dahin verstanden werden darf, daß sie dem Schutzbedürfnis des ausgleichsberechtigten Ehegatten, der nach dem früheren Recht auf den Fortbestand von Unterhaltsansprüchen und Witwenversorgung vertrauen durfte, stets oder auch nur regelmäßig in ausreichendem Maße Rechnung trägt.

Zitierte Normen: § 1587 BGB § 53g FGG § 1 EheRG_1 § 53 FGG § 48 EheG § 1587 BGB
EhefrauBGBEhemannesOberlandesgerichtEhemannParteiEheEhegatteBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVb ZB 851/81	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Christian Wilhelm Jl Bl
 Antragsteller und Bes chwerdef (ihrer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
- Verfahrensbevollmächtigte:
•Straße
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwälte Dres. und
 Weitere Beteiligte:
1. Landesversicherungsanstalt Baden,
 zu Vers.-Nr,
 traße
£2
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Macke und Nonnenkamp
 am 10. November 1982 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen -des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3* Juli 1981 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Oberlandesgericht dem Antrag nicht entsprochen hat, das Ruhen der Einzahlungsverpflichtung nach § 1587 b Abs. 3 BGB anzuordnen oder insoweit Ratenzahlungen zu bewilligen.
Auf das weitere Rechtsmittelbegehren wird der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert:	3.200	DM.
Gründe :
I.
Der im Jahre 1926 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1924 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 14. April 1951 die Ehe geschlossen, aus der drei Kinder hervorgegangen sind Peter, geboren am ■■■HHHHB» sowie die Zwillinge Mathias und Christian, geboren am	Die	Parteien	leben	seit
 dem 31. Oktober 1959 getrennt. Der Scheidungsantrag des Ehemannes ist der Ehefrau am 1. September 1977 zugestellt worden.
••
 
Während der Ehezeit (1* April 1951 bis 31« August 1977;
§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar - jeweils bezogen auf das Ehezeitende - der Ehemann in Höhe von monatlich 1.001,80 DM, die Ehefrau in Höhe von monatlich 89,40 DM. Außerdem hat der Ehemann während der Ehe eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente seiner Arbeitgeberin erlangt. Diese hat nach der Berechnung des Oberlandesgerichts den Wert einer monatlichen Rentenanwartschaft von 136,40 DM.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat am 16. Dezember 1977 unter Abtrennung des Verfahrens zur Regelung des Versorgungsaus-gleichs die Ehe der Parteien geschieden. Das Scheidungsurteil ist rechtskräftig. Der Ehemann ist wieder verheiratet.
In dem abgetrennten Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs hat der Ehemann beantragt, den Ausgleichsanspruch der Ehefrau gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG auf die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden gesetzlichen Anspruchs herabzusetzen. Er hat vorgetragen, zwischen den Parteien sei 1963 ein Ehescheidungsrechtsstreit anhängig gewesen, die Scheidung sei am Widerspruch der Ehefrau gescheitert. Im weiteren Verfahren haben die Parteien vor dem Amtsgericht vereinbart, die Anwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung solle in den Wertausgleich nach § 1587 b Abs. 1 BGB einbezogen werden (sogenanntes Super-Splitting). Das Amtsgericht hat diese Vereinbarung genehmigt und demgemäß eine Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 524,40 DM, bezogen auf den 31. August 1977, von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) auf das Konto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Baden (LVA, weitere Beteiligte zu 1) übertragen.
 
SO
Dagegen hat die LVA Beschwerde eingelegt. Sie hat geltend gemacht, die Betriebsrente müsse durch eine Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs, 3 BGB ausgeglichen werden; das Super-Splitting sei unzulässig. Der Ehemann hat unter Hinweis auf Unterhaltslasten vorsorglich beantragt, das Ruhen der Einzahlungsverpflichtung nach § 1587 b Abs. 3 BGB anzuordnen oder ihm insoweit Ratenzahlungen zu bewilligen (§ 1587 d Abs. 1 BGB).
Mit einer nach dem Ablauf der Beschwerdefrist eingelegten Anschlußbeschwerde hat er den Antrag gestellt, das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen, und hilfsweise erneut gebeten, den Ausgleichsanspruch der Ehefrau auf die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden gesetzlichen Anspruchs herabzusetzen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde der LVA den Beschluß des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß es Rentenanwartschaften nur in Höhe von 456,20 DM übertragen und den Ehemann verurteilt hat, zu dem Ausgleich seiner Anwartschaft auf eine Betriebsrente einen Beitrag zur Begründung monatlicher Rentenanwartschaften in Höhe von 68,20 DM zu zahlen; den hierfür erforderlichen Beitragsauf wand hat es unter Berücksichtigung einer im Jahre 1979 abgegebenen Bereiterklärung des Ehemannes auf 12.151,18 DM festgesetzt. Die Anschlußbeschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und auch seinem Antrag nach § 1587 d Abs. 1 BGB nicht entsprochen.
Mit der weiteren Beschwerde, der die Ehefrau entgegentritt, will der Ehemann eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs erreichen. Weiterhin greift er die Ablehnung seines Antrags nach § 1587 d Abs. 1 BGB an. Gegen die Ablehnung des Super-Splittings wendet er sich im Hinblick auf den SenatsbeSchluß BGHZ 81, 152 (192 ff.) nicht.
 
II.
Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Oberlandesgericht dem Antrag nicht entsprochen hat, das Ruhen der Einzahlungsverpflichtung nach § 1587 b Abs. 3 BGB anzuordnen oder insoweit Ratenzahlungen zu bewilligen. Gegen Entscheidungen nach § 1587 d BGB ist die weitere Beschwerde des § 621 e Abs. 2 ZPO ausgeschlossen (§ 53 g Abs. 2 FGG). Das gilt auch dann, wenn die Entscheidung des Oberlandesgerichts zu § 1587 d Abs. 1 BGB - wie hier - gleichzeitig mit derjenigen zur Hauptsache (§ 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB) ergeht (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 11. Aufl. § 53 g Rdn. 7 Ziff. 1 MünchKomm/Strobel, BGB Anhang II zu §§ 1587 - 1587 p § 53 g FGG Rdn. 4; Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 53 FGG Rdn. 5 a).
III.
Soweit das Rechtsmittel zulässig ist, führt es zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat es abgelehnt, den Versorgungsausgleich nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG oder nach § 1587 c Nr. 1 BGB herabzusetzens Zwar sei auf Grund des unstreitigen Vorbringens des Ehemannes davon auszugehen, daß die Parteien seit dem 31. Oktober 1959 getrennt lebten und die Ehe nur wegen des Widerspruchs der Ehefrau nicht längst nach altem Recht geschieden worden sei. Die lange Trennungszeit allein reiche aber nicht aus. Für die Anwendung des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG müsse hinzukommen, daß die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs für den Ausgleichsverpflichteten auch unter Berücksichtigung der
 
Interessen des anderen Ehegatten grob unbillig wäre. Für das Vorliegen einer groben Unbilligkeit habe der Ehemann nichts dargetan.
Die Vorschrift des § 1587 c Nr. 1 BGB sei auf Altehen nicht anwendbar, für die in Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des
1.	EheRG eine Sonderregelung getroffen worden sei. Nachdem die Ehe am 16. Dezember 1977 geschieden worden sei, verbleibe für eine Beurteilung der Trennungszeit nach dieser Vorschrift nur ein Zeitraum von noch nicht einmal einem halben Jahr. Auch diese Vorschrift setze voraus, daß die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Hierfür habe der Ehemann über den Unstand der Trennung hinaus nichts dargetan und sei auch sonst kein Grund ersichtlich.
2.	Diese Beurteilung begegnet rechtlichen Bedenken.
a)	Das Oberlandesgericht geht, ohne insoweit auf Grund einer Beiziehung der alten Ehescheidungsakten eigene Feststellungen zu treffen, nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag des Ehemannes davon aus, daß die Ehe nur wegen des Widerspruchs der Ehefrau nicht nach altem Recht geschieden worden ist. Wenn das zutrifft, aber auch schon dann, wenn die Ehe allein wegen des Widerspruchs des anderen Ehegatten (§48 Abs. 2 EheG) nicht geschieden werden durfte - ohne daß eine auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage tatsächlich erhoben worden sein müßte (Senatsbe-schluß vom 13« Oktober 1982 - IVb ZB 648/80 - zur Veröffentlichung bestimmt) -, kommt eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG, andernfalls, also beim Nichtvorliegen der Voraussetzungen dieser Übergangsvorschrift, eine Herabsetzung nach § 1587 c Nr. 1 BGB in Betracht.
 
b)	Nach beiden Vorschriften kann jedoch bereits die bloße Tatsache der langjährigen Trennung bei sogenannten Altehen die grobe Unbilligkeit der uneingeschränkten Heranziehung des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu dem Versorgungsausgleich begründen«
Wie der Bundesgerichtshof in BGHZ 74, 38» 47, 83 ausgeführt hat, soll der Versorgungsausgleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist« Hiernach werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alters Sicherung aufgeteilt. Daher fehlt für den Versorgungsausgleich die eigentliche rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Ehegatten aufgehoben ist (siehe dazu weiter BGHZ 75, 241, 269; Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 -FamRZ 1981, 130, 131 und vom 9* Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 -FamRZ 1982 , 475 , 477). Zwar ist der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung nicht auf die Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt, sondern grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben (§ 1587 Abs. 1 und 2 BGB). Dies beruht jedoch in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Insbesondere sollte dem Ausgleichsverpflichteten die Möglichkeit genommen werden, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren (BT-Drucks. 7/4361 S. 36; BGHZ 75, 269). Indessen ist für Altehen, in denen die Ehegatten schon vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG getrennt gelebt haben, in Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG anerkannt worden, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Zeit des Getrenntlebens grob unbillig sein kann (BGHZ 75, 270 sowie Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 und 9. Dezem-
 
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ber 1981 wie angeführt). Für diese Fälle scheidet der Gesichtspunkt aus, daß der Ausgleichspflichtige nicht die Möglichkeit haben darf, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren. Bei Altehen, in denen die Eheleute schon vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG getrennt gelebt haben, ist daher schon die länger dauernde Trennung als solche im Rahmen des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG, bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dieser ÜbergangsVorschrift gegebenenfalls auch im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB (BGHZ 75, 279 f«; Senatsbeschluß vom 9* Dezember 1981 aaO), als Umstand zu berücksichtigen, der eine grobe Unbilligkeit des uneingeschränkten Versorgungsausgleichs zu begründen geeignet ist.
c)	Es ist nicht auszuschließen, daß das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze im Hinblick auf die nach dem beiderseitigen Vortrag bereits seit dem Jahre 1959 bestehende Trennung der Parteien zu einer anderen als der bisherigen Beurteilung des Herabsetzungsverlangens gelangt. Allerdings wird es gegen eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs sprechen, wenn die Ehefrau - worauf der Sachvortrag hindeutet - während des wesentlichen Teils der Trennungszeit die minderjährigen Kinder der Parteien in ihrem Haushalt aufgezogen und damit weiterhin aus der Ehe herrührende Aufgaben wahrgenommen hat und infolgedessen gehindert war, durch Erwerbstätigkeit eine eigene Altersversorgung aufzubauen (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1980 aaO S. 132; ferner Senatsbeschluß vom 25. Februar 1981 - IVb ZB 546/80 - nicht veröffentlicht). Allgemein ist darauf hinzuweisen, daß die Begrenzung, die Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4 des 1. EheRG für die Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs vorsieht, nicht dahin verstanden werden darf, daß sie dem Schutzbedürfnis des ausgleichsberechtigten Ehegatten, der nach dem früheren Recht
 auf den Fortbestand von Unterhaltsansprüchen und Witwenversorgung vertrauen durfte, stets oder auch nur regelmäßig in ausreichendem Maße Rechnung trägt. Vielmehr kann gerade auch der gebotene Vertrauens schütz die Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs überhaupt hindern (Senats be Schluß vom 12. November 1980 aaO).
Indes handelt es sich insoweit um Erwägungen, die weithin der tatrichterlichen Beurteilung überlassen sind (vgl. BGHZ 74, 38, 84). Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur neuerlichen Abwägung nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG oder nach § 1587 c Nr. 1 BGB an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf einer Schätzung des erstrebten Kürzungsbetrages. Den Wert des unzulässigen Beschwerdeangriffs hat der Senat mit 200 DM bemessen.
Lohmann	Portmann	Seidl
 Macke
Nonnenkamp