Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 5. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg in einer - von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen - Auskunft vom 16. Für sie besteht aus der Zusatzversorgung eine beitragsfreie Versicherung mit einer auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaft auf Versicherungsrente von monatlich 17,23 DM; die Wartezeit von 6o Pflichtbeitrags/Umlagemonaten ist nicht erfüllt. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 79,8o DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 244 DM und 84,4o DM) Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 51,96 DM (Hälfte der von dem Amtsgericht auf lo3,91 DM berechneten Anwartschaft des Ehemannes auf die Versorgungsrente) - bezogen auf den 31. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt. daß es die zugunsten der Ehefrau zu begründenden Anwartschaften auf monatlich 3r83 DM (Hälfte der auf 7,65 DM dynamisierten Anwartschaft auf die Versicherungsrente von 6o,38 DM) und den Einzahlungsbetrag auf 744,7o DM herabgesetzt hat. Das Oberlandesgericht hat den Ausgleich der Zusatzversorgung nach § 1587 b Abs.3 BGB in rechtlich zutreffender Weise durchgeführt. Mai 1982 (iVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit -nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Das Oberlandesgericht hat danach zutreffend die Anwartschaft des Ehemannes auf die statische Versicherungsrente in Höhe der Mindestversorgungsrente von 6o,38 DM - nach Dynamisierung - im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich ausgeglichen.
BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 849/81 BESCHLUSS in der Familiensache Marie-Luise - Verfahrensbevollmächtigter: itraße Antragstellerin und Beschwerdeführer in, Rechtsanwalt Dr. gegen Horst itraß< Antragsgegner und Beschwerdegegner, ■ Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und - Weitere Beteiligte: S3 2 - Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Krohn und Nonnenkamp am 24. November 1982 beschlossen: Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Familiensenat - vom 14. Juli 1981 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen. Beschwerdewert: 1 ooo DM. 3 - Gründe: I. Die im Jahre 1945 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1944 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 3o. April 1971 die Ehe geschlossen. Am 29. August 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. April 1971 bis 31. Juli 1979, S 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 244 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 84,4o DM. Für den Ehemann besteht außerdem eine'Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bei dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg. Aus der Zusatzversorgung hat der Ehe mann - bezogen auf das Ende der Ehezeit - eine Anwartschaft auf Versorgungsrente in Höhe von monatlich 126,63 DM und eine Anwartschaft auf Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 6o,38 DM erlangt. Zu den sonstigen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung hat der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg in einer - von dem Oberlandesgericht in Bezug genommenen - Auskunft vom 16. Dezember 198o mitgeteilt: Die Voraussetzungen des S 1 des Betriebsrentengesetzes würden frühestens am 3o. Juni 199o eintreten; eine Anwartschaft auf Besitzstandsrente bestehe nicht. 4 Die Ehefrau ist bis zu dem 28. August 1975 ebenfalls bei dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg zusatzversichert gewesen. Für sie besteht aus der Zusatzversorgung eine beitragsfreie Versicherung mit einer auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaft auf Versicherungsrente von monatlich 17,23 DM; die Wartezeit von 6o Pflichtbeitrags/Umlagemonaten ist nicht erfüllt. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und - unter anderem - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 79,8o DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 244 DM und 84,4o DM) - bezogen auf den 31. Juli 1979 - auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat. Ferner hat das Amtsgericht den Ehemann verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft von 51,96 DM (Hälfte der von dem Amtsgericht auf lo3,91 DM berechneten Anwartschaft des Ehemannes auf die Versorgungsrente) - bezogen auf den 31. Juli 1979 -zugunsten der Ehefrau einen Betrag von lo lo5,16 DM an die BfA zu zahlen. Gegen die Entscheidung über den Ausgleich der Zusatzversorgung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt. Auf die Beschwerde hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil dahin abgeändert, 5 daß es die zugunsten der Ehefrau zu begründenden Anwartschaften auf monatlich 3r83 DM (Hälfte der auf 7,65 DM dynamisierten Anwartschaft auf die Versicherungsrente von 6o,38 DM) und den Einzahlungsbetrag auf 744,7o DM herabgesetzt hat. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen weiteren Beschwerde. II. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat den Ausgleich der Zusatzversorgung nach § 1587 b Abs. 3 BGB in rechtlich zutreffender Weise durchgeführt. Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (iVb ZB 718/81 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, FamRZ 1982, 899; NJW 1982, 1989) zu dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit -nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Demgemäß ist nur die ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, allerdings mit dem jeweils im Einzelfall 6 erworbenen höchsten Wert (nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - gemäß § 44, § 44 a, S 92), in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen und nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung durch Beitragsentrichtung gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB auszugleichen. Dies gilt in gleicher Weise für Zusatzversorgungsanwartschaften sowohl des ausgleichspflichtigen als auch des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erwirbt der Versicherte später bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die dynamische Versorgungsrente (nach der Satzung der VBL gemäß § 37 Abs. 1 a), dann ist die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente einerseits und der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen - dynamisierten - Versicherungsrente andererseits gemäß S 1587 f Nr. 4 BGB nach den Vorschriften der §§ 1587 g bis 1587 n BGB im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen. 7 Mit diesen Grundsätzen steht der angefochtene Beschluß in Einklang. Das Oberlandesgericht hat danach zutreffend die Anwartschaft des Ehemannes auf die statische Versicherungsrente in Höhe der Mindestversorgungsrente von 6o,38 DM - nach Dynamisierung - im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich ausgeglichen. Dem tritt die weitere Beschwerde ohne Erfolg entgegen. Lohmann Krohn Portmann Blumenrohr Nonnenkamp